Folgenden Sachverhalt stelle ich zur Diskussion:
Ein Gläubiger meldet eine Forderung an, die im Prüftermin zur Tabelle festgestellt wird. Jahre später meldet derselbe Gläubiger dieselbe Forderung nochmal an. Dies fällt weder dem Insolvenzverwalter noch dem Gericht auf und auch kein anderer Gläubiger oder der Schuldner bestreitet, so dass im nachträglichen Prüftermin eine weitere Feststellung zur Tabelle unter neuer lfd. Nr. erfolgt. Nach Vorlage des Schlussverzeichnisses erkennt der Verwalter sein Versehen, kann den Gläubiger aber nicht zum freiwilligen Verzicht bewegen. Was nun?
Zu einer etwaigen Möglichkeit hatte Defaitist an anderer Stelle (hier) mal ausgeführt: "Zu einer nachträglichen Tabellenberichtigungserklärung ist der (vormalige) Insolvenzverwalter nicht befugt, auch hat er keine Rechtsbehelfsbefungis mehr (anders: Antragsrecht bei offenbarer Unrichtigkeit, um einen Haftungsprozess zu vermeiden, mit einigen rechtlichen Volten zu bejahen)." Angesichts der hier möglicherweise drohenden Haftung des Verwalters meine Frage: Wie offenbar muss die Unrichtigkeit sein?