PKH-Festsetzung

  • Im Rahmen einer Betreuungsanregung wurde der Betroffenen Prozesskostenhilfe mit RA-Beiordnung bewilligt. Gegen die Ablehnung der Einrichtung der Betreuung wurde durch den beigeordneten Anwalt Beschwerde und weitere Beschwerde eingelegt. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren wurde der Anwalt auch beigeordnet.
    Nun rechnet der Anwalt zweimal eine 1,3 Verfahrens-
    gebühr ab (für das Betreuungsverfahren + Verfahren vor dem OLG).
    Ist das richtig ?
    In der Kommentierung bei Gerold/Schmidt RVG habe ich bei VV 3502 Rd.Nr. 4 gefunden: "Der Auffassung VV 3502 sei auch im Falle der weiteren Beschwerde des § 27 FGG anzuwenden, weil sonst der Anwalt mit einer 0,5 Verfahrensgebühr im Verhältnis zur Mühewaltung unterbezahlt sei, ist nicht zu folgen."
    Aber wieso 0,5 Verfahrensgebühr ?

  • Was es nicht alles gibt!
    Die 0,5 Gebühr kommt m.E. von der Beschwerdegebühr (Verf.-geb. + Terminsgebühr je 0,5).

    Aber auf die 1,3 komme ich weder im Anordnungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren.
    Muss morgen mal weiter grübeln.:gruebel:

  • Ich bin auch der Meinung, dass für die Beschwerden nur eine 0,5 Gebühr anzusetzen ist. Eine Ausnahme nach Vorbemerkung 3.1 II, bzw. 3.2.1 liegt nicht vor und eine andere Nummer als die 3500 habe ich nicht gefunden.

  • Mahlzeit!
    Darf ich mich -nach ordnungsgemäßer Benutzung der Suche :teufel: - mal hier ranhängen und das Ganze wieder aufleben lassen?

    Mein Fall:
    Anwalt stellt im Namen des späteren Betreuten den Antrag auf Einrichtung einer Betreuung und PKH-Antrag mit Beiordnung. Wird seinerzeit beigeordnet, ratenfreie PKH.
    Jetzt die Abrechnung (das mir: noch niiiieeeee Kosten bearbeitet und Ausbildung ...schluck... lange her:oops::(
    1,3 Verfahrensgebühr Nr.3100
    1,2 Terminsgebühr Nr.3104 (Anhörung in der Wohnung zusammen mit Richter und Betreuungsbehörde)
    Gegenstandswert ist festgesetzt worden.
    Ist das richtig? :gruebel:
    Ich gehe jetzt mal einen Kommentar suchen und zähle inzwischen auch auf euch...help...

    Mir scheint das so...falsch... zu sein, fast 600 Euro für eine 08/15-Sache, ohne jede Schwierigkeit einen RA beigeordnet zu bekommen und das in einem Verfahren mit Amtsermittlung.

    Danke, bis dann,

    nanga

  • Nun, der GG (Gesetzgeber) hat das so gewollt. Für die Geltendmachung einer jeden popeligen, sonnenklaren Forderung kann ich mich eines Anwaltes bedienen.

    Ich bin nicht gezwungen, in Person einen Antrag/eine Anregung nach § 1896 BGB zu stellen. Ich kann mich eines Anwaltes bedienen. Das ist zulässig. Die Konsequenz ist, dass der RA Geld haben will.
    Die PKH ist zu bewilligen, weil
    - ich seine Kosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann
    - mein Antrag/meine Anregung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
    - mein Antrag nicht mutwillig erscheint.
    Die Mutwilligkeit dürfte wohl im Rahmen des § 1896 BGB zu verneinen sein, wenn ich mich hilfesuchend unter Hinweis auf meine Gebrechen an das Gericht wende.

  • Danke, Gänseblümchen.
    Mir ist das schon klar, verstehen muss man die Beiordnung nicht. Ich habe jetzt angewiesen nach Rücksprache mit einer Kostenexpertin hier.
    Da geht's dahin, das schöne Geld.
    Weiter im Tagesgeschäft und frohes Schaffen allen hier!

    nanga

  • Nach dem bislang bekannten Sachverhalt dürfte der Liquidationsantrag nicht zu beanstanden sein.

    "Trost" am Rande: Auch in Betreuungsverfahren, in denen PKH ausgezahlt wurde, gilt der § 120 ZPO.

    Ferner sollten die Richter künftig darauf achten, dass nach Verfahren die sich nach dem FamFG richten und die keine Familienstreitsachen sind (sprich: Betreuungsverfahren) die Beiordnungen bei der VKH nur gem. § 78 Abs. 2 FamFG in Betracht kommt.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Habe übersehen, dass meine Frage sich mit #4 deckt und in # 7 1. Satz beantwortet worden ist.

    Aber den Gegenstandswert muss der Richter festsetzen, oder?

    Einmal editiert, zuletzt von Perdita (30. November 2009 um 13:36)

  • Den Gegenstandswert bestimmt derjenige der für das Verfahren, für dass die PKH-Bewilligung gilt zuständig ist. Insb. ist eine Wertbestimmung notwendig, wenn es sicht nicht um Zahlungsansprüche handelt.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • ich häng mich hier mal dran.....bei mir wurde PKH für das Betreuungsverfahren bewilligt. der RA hat Beschwerde eingelegt. Ist das Beschewerdeverfahren von der Bewilligung umfasst? Der RA macht die Gebühr NR. 3500 VV RVG geltend...

  • Hallo, ich häng mich auch noch mal ran, passt zwar nicht 100%ig, aber in etwa!

    In einem Betreuungsverfahren hat sich der Vater des Betroffenen einen Anwalt genommen, nachdem dieser hier zusammen mit seinen Sohn (Betroffener) einen Betreuerwechsel beantragt haben. Jetzt wurde der Vater schlussendlich zum neuen Betreuer bestellt und der Anwalt stellt einen Antrg auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des RA (heißt hier wohl Verfahrenskostenhilfe).
    Meine erste Frage ist natürlich: Bin ich dafür überhaupt zuständig? Ich meine nämlich nicht, der Betreuerwechsel ist ja vom Richter gemacht worden, dann muss der doch auch PKH bewilligen, oder? Wäre auch toll, wenn mir jemand mal die einschäggen Vorschriften zur Zuständigkeit nenen könnte...

  • §§ 76 ff FamFG mit dem Verweis u.a. auf § 117 ZPO
    Wenn der Richter für die Sachentscheidung zuständig ist, ist er es auch für die VKH. Allerdings dürfte der Antrag hier zu spät kommen, da das Verfahren bereits abgeschlossen ist.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich hänge mich hier mal mit folgender Frage ran:
    VKH wurde durch den Richter hier im Betreuungsverfahren bewilligt unter Beiordnung RA X und ohne Ratenzahlung. Der RA beantragt jetzt seine VKH Vergütung mit einem Gegenstandswert von 3000 €.
    Ich habe keine Wertfestsetzung in der Akte. Der Richter muss doch den Wert jetzt festsetzen.. woher nehme ich das? Oder beziehe ich mich auf 23 Abs. 2 RVG - Gegenstandswert 5000 €?

    Danke im voraus.

  • Ich hänge mich hier mal mit folgender Frage ran:
    VKH wurde durch den Richter hier im Betreuungsverfahren bewilligt unter Beiordnung RA X und ohne Ratenzahlung. Der RA beantragt jetzt seine VKH Vergütung mit einem Gegenstandswert von 3000 €.
    Ich habe keine Wertfestsetzung in der Akte. Der Richter muss doch den Wert jetzt festsetzen.. woher nehme ich das? Oder beziehe ich mich auf 23 Abs. 2 RVG - Gegenstandswert 5000 €?

    Danke im voraus.

    Genau, Wertfestsetzung muss erfolgen.

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