Hallo alle zusammen, habe folgenden Fall:
Grundstück lfd. Nr. 5 belastet mit Sicherungshypothek III/ 9
Grundstück lfd. Nr. 6 belastet mit Sicherungshypothek III/10
(beide Sicherungshypotheken in gleicher Höhe für ein und denselben Gläubiger)
Es liegt ein Antrag bzgl. beider Grundstücke vor.
Verfahren wird wegen der dinglichen Ansprüche beantragt.
Ich tendiere zu Verfahrenstrennung, oder bin ich da auf dem Holzweg?
Aufgrund der selben persönlichen Forderung ist aber auf einem anderen Blatt eine Sicherungshypothek in HÖhe der Summe der oben genannten beiden Sicherungshypotheken eingetragen. Dieses Grundstück soll ebenfalls aufgrund der dinglichen Forderung versteigert werden.
Dem ganzen liegt ein und die selbe persönliche Forderung zu Grunde.
Mein Plan:
Bzgl. der ersten beiden Grundstücke Verfahren trennen und bzgl. des zweiten Blattes auch anordnen.
Wird ja dinglich betrieben.
Richtig? Steh nämlich etwas auf dem Schlauch und danke für eure Hilfe!
...und wieder Verbindung § 18 ZVG
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Andrea82 -
10. Mai 2007 um 15:14
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Genau. Wenn nur dinglich betrieben wird, sind es Einzelrechte und nicht verbindungsfähig. Also drei Verfahren.
Da kommt es nicht auf die übereinstimmende persönliche Forderung an. -
Ja würde ich genauso machen, es wird dinglich betrieben und da ist jede Zwasi ein Recht für sich... also 3 Verfahren anordnen...
Verbindung würde m.E. nur gehen, wenn nur wegen der persönlichen Forderung in alle 3 Grundstücke vollstreckt werden soll...
Bist also nicht auf dem Holzweg! -
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Na dann mach ich das mal!
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Um Ulf genüge zu Tun :
Ebenfalls 3 Einzelverfahren, falls Beitritt wegen der persönlichen Forderung - Verbindung. -
Um Ulf genüge zu Tun :
Ebenfalls 3 Einzelverfahren, falls Beitrag wegen der persönlichen Forderung - Verbindung.
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Gleichfalls.
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Hallo, bin noch ganz frisch in Zwangsversteigerung und habe meinen ersten Verbindungsantrag auf dem Tisch liegen.
Grdst. 1 Schuldner A und B zu je 1/2 eingetragen, Beschlagnahme: 26.07.2000
Grdst. 2 Schuldner A und B zu je 1/8 eingetragen,
Beschlagnahme: 08.11.2005
Gläubigerin hat jeweils aus einer UR Grundschuld eingetragen (eine Forderung, jeweils mit Mithaft), es wird dinglich vollstreckt
Die Grundstücke bilden eine wirtschaftliche Einheit.
Ich denke, Verbindung müsste hier ohne weiteres möglich sein, würde aber gerne noch eine positive Bestätigung insoweit erhalten. Danke für eure Hilfe!! -
Hast Du richtig erkannt - die Mithaft macht´s!
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Bestätigung erteilt.;)
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Ich dank euch ganz herzlich!!
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