Inhalt Wohnungsrecht

  • Auf diese Idee bin ich gar nicht gekommen...
    Heißt dein "Nein", dass es nicht geht? Müsste ja dann aber schon gehen und ein "normales" verkorkst formuliertes Wohnungsrecht nach § 1093 BGB sein, oder ?


    Mein "Nein" heißt, dass das Recht nicht bedingt ist (und daher als Recht nach § 1093 eingetragen werden kann).

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  • Ich hänge mich mit meinem aktuellen Fall an:

    Im Bestandsverzeichnis sind eingetragen:
    BVNr. 1 Hausgrundstück
    BVNr. 2 MEA an einem Weg
    BVNr. 3 MEA an einem Hof- und Gebäudeflächen
    BVNr. 4 Garage
    BVNr. 5 MEA an einem Spielplatz
    BVNr. 6 MEA an einer Grünanlage
    BVNr. 7 MEA an einem Weg
    BVNr. 8 MEA an einem Weg
    BVNr. 9 MEA an einem Hof- und Gebäudeflächen

    Notar beantragt die Eintragung eines Wohnungsrecht unter Ausschluss des ET an einem im beigefügtem Plan rot umrandeten Bereich des Hauses, verbunden mit dem Recht an Mitbenutzung aller im Plan grün eingezeichneten übrigen Räumen des Hauses. Das Wohnungs und Mitbenutzungsrecht soll gem. Antrag des Notars an BVNr. 1-9 eingetragen werden.
    Ich habe den Notar darauf hingewiesen, dass eine Eintragung des beantragten Rechts nur an BVNr. 1 in Betracht kommt.
    Nun erhalte ich ein Schreiben des Notars (mit Siegel) dass bewilligt und beantragt wird, die Eintragung eines Wohnungsrechts an BVNr. 1 und an den übrigen BVNr. 2-9 eine beschränkt persönliche Dbk. als Mitbenutzungsrecht. Ermächtigung für den Notar in der Urkunde, alle Anträge zu stellen, Bewilligungen abzugeben usw. ist vorhanden.

    Trotzdem ist dies so ausreichend?
    Kann ich das Mitbenutzungsrecht auch an den MEA eintragen? Meines Erachtens müsste doch das gesamte Grundstück belastet werden.

    Danke schon mal für Eure Anregungen.

  • Mitbenutzung meint ja nicht die Benutzung des Grundstücks neben den anderen Miteigentümern, sondern dass der Eigentümer des Grundstücks nicht von der gleichartigen Benutzung wie der des Dienstbarkeitsberechtigten ausgeschlossen ist. Das Problem, dass die tatsächlich Nutzung eines Grundstücks nicht an einem Miteigentumsanteil - egal wie gebucht - ausgeübt werden kann, bleibt.

  • Hallo, ich habe einen Antrag auf Eintragung eines Wohnungsrechts an zwei Grundstücken, welche in zwei verschiedenen Grundbüchern eingetragen sind, vorliegen.

    Der Notar teilte mir gerade auf Nachfrage mit, dass sich die Wohnung, für die das Wohnungsrecht bestellt wurde, in einem Gebäude befindet , das auf beiden Grundstücken steht.

    Wie trage ich das Gesamtwohnungsrecht ein? Analog einer Gesamtgrundschuld? "Gesamthaft besteht in Blättern ...und... ."

    Vielen Dank!

  • Der Notar teilte mir gerade auf Nachfrage mit, dass sich die Wohnung, für die das Wohnungsrecht bestellt wurde, in einem Gebäude befindet , das auf beiden Grundstücken steht.

    da könnte man mal über eine Vereinigung/Bestandteilszuschreibung der beiden Grundstücke nachdenken

  • Vielen Dank für eure Antworten!

    Es sind unterschiedliche Eigentümer, daher kann nicht vereinigt werden. Aufgrund der Katasterbezichnung "Hauptstr. 1" und bei dem anderen Grundstück "Hauptstr. 3" kann ich mir schon vorstellen, dass es ein Gebäude ist. Würdet ihr euch das trotzdem nochmal anhand einer Katasterkarte, auf der das Gebäude eingezeichnet ist, nachweisen lassen?

  • Mit der Karte bezüglich der Lage des Hauses ist es für sich alleine nicht getan. Es müssen sich auch vom Recht erfasste Wohnräume auf beiden Grundstücken befinden. Anders freilich, wenn sich das Wohnungsrecht auf die Benutzung des gesamten Hauses bezieht.

  • Das Wohnungsrecht soll sich bezüglich des einen Grundstücks auf das gesamte Wohnhaus (auf diesem Grundstück) und bezüglich des anderen Grundstücks nur auf "Wohn- und Schlafzimmer, Küche sowie Mitbenutzung von Bad und Waschküche im Erdgeschoss" beziehen. Kann man das mit einer Karte darstellen? Der Notar sagte mir, dass das Haus bzw. die Häuser miteinander verbunden seien und es eine Wohnung wäre. Ich bin mir auch nicht sicher, ob es sich überhaupt um ein Wohnungsrecht handelt. Die Mitbenutzung deutet auf ein Wohnrecht hin.

  • Okay danke. Ich dachte immer, zu Wohnräumen gehört ein Bad, das bei einem Wohnungsrecht nicht gemeinschaftlich mit dem Eigentümer genutzt werden darf. Bei einer Waschküche hätte ich kein Problem. Aber man kann ein Bad natürlich auch als Raum sehen, das dem gemeinschaftlichen Gebrauch dient.

    Wie kann der Notar jetzt noch nachweisen, dass es sich um eine Wohnung auf zwei Grundstücken handelt? Baupläne? Grundriss?

  • Normalerweise sind Küche, Toilette und Bad schon zur alleinigen Nutzung zugewiesen, aber - anders als z.B. bei der Aufteilung nach WEG - ist das nicht zwingend erforderlich. Man kann Wohnungs- und/oder Wohnrechte auch an einzelnen Zimmern haben, was früher häufiger war als heute, typischerweise für Frauen und "auf die Dauer des ledigen Standes".

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