fehlende Bewilligung oder gemischter Antrag

  • Zur Abwicklung eines Übergabevertrags gehört mE auch die Absicherung des Übergebers, falls darauf nicht ausdrücklich verzichtet wurde. Im vorliegenden Fall reicht die Vollmacht aus. Der Notar erfüllt den Auftrag der Vollmachtgeber, dies ist durch das GBA ohne konkrete Anhaltspunkte nicht anzuzweifeln.

  • Zur Ergänzung:
    In der Urkunde war nicht nur diese Rentenzahlungsvereinbarung, sondern auch die Übergabe mit Auflassung und noch zwei Wohnungsrechte. Die Auflassung und die Wohnungsrechte wurden von den Parteien im Vertrag zur Eintragung bewilligt und beantragt.

  • Ich bin irgendwie davon ausgegangen, dass durch die Bezeichnung "Übergeber" und "Übernehmer" klar war, dass es sich um eine Übergabeurkunde handelt, in der die Zahlungsverpflichtung vereinbart wurde.... Entschuldigung, wenn das nicht so klar rüberkam :oops:

  • Prinz:
    Ich war bei meiner Antwort bereits davon ausgegangen, dass es sich hier nicht nur um eine isolierte Rentenzahlungsverpflichtung handelte, sondern -wie es ja jetzt auch der Fall ist- die Rentenzahlung lediglich ein Teil eines Übertrags- bzw. Kaufvertrags ist. Im Falle einer isolierten Rentenzahlungsverpflichtung teile ich deine Rechtsansicht und würde die Vollzugsvollmacht ausreichen lassen, da sie -wie du richtig schreibst- sonst keinen Sinn macht. Im hier vorliegenden Fall bleibe ich allerdings bei meiner Meinung! Mir würde die Vollmacht hier nicht ausreichen!

  • Ich bin ein Neuling im Grundbuch und würde gerne eure Meinung hierzu erfahren:

    In der Urkunde haben die Beteiligten einen Verzicht auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung erklärt, jedoch am Ende der Urkunde den Notar dazu bevollmächtigt, sämtliche zB zweckdienliche Erklärungen abzugeben.
    Nun hat der Notar eine Auflassungsvormerkung beantragt (in Schriftform). Es lag also wenn man von einem gemischten Antrag ausgeht nicht die Form des § 29 GBO vor, was ich zu diesem Zeitpunkt leider übersehen habe und den Antrag vollzogen hab.

    Jetzt möchte der Notar die AV schnell wieder aus dem Grundbuch raus haben, "damit den Beteiligten keine Eintragungskosten dafür entstehen" (es handelt sich um circa 25 EUR). Er hätte einen falschen Antrag gestellt und außerdem ja auch keine Bewilligung abgegeben. Die Bewilligung habe ich konkludent in dem Antrag gesehen und in Bezug auf den damaligen Verzicht auf Eintragung einer AV habe ich angenommen, dass - da dem Notar unsere langen Bearbeitungszeiten bekannt sind - er nunmehr die Eintragung einer solchen als zweckdienlich erachtet hat.

    Dass die Bewilligung nicht in der Form des § 29 GBO vorlag ist ärgerlich, allerdings handelt es sich hierbei nur um eine Ordnungsvorschrift. Somit kommt § 53 GBO nicht in Frage mangels Grundbuchunrichtigkeit. Eine Beschwerde iSd. § 71 GBO kommt wohl auch nicht infrage, da man Eintragungen ja nur angreifen kann, wenn diese nicht unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs stehen.

    Was würdet ihr an meiner Stelle machen?
    Vielen lieben Dank im Voraus :)


  • Jetzt möchte der Notar die AV schnell wieder aus dem Grundbuch raus haben, "damit den Beteiligten keine Eintragungskosten dafür entstehen" (es handelt sich um circa 25 EUR). Er hätte einen falschen Antrag gestellt und außerdem ja auch keine Bewilligung abgegeben. Die Bewilligung habe ich konkludent in dem Antrag gesehen und in Bezug auf den damaligen Verzicht auf Eintragung einer AV habe ich angenommen, dass - da dem Notar unsere langen Bearbeitungszeiten bekannt sind - er nunmehr die Eintragung einer solchen als zweckdienlich erachtet hat.

    "Wieder raus haben" heißt löschen. Auch das kostet Geld. Der Notar hat einen Antrag auf Eintragung der AV gestellt und er wurde vollzogen, d. h. die Kosten hierfür sind ohnehin schon angefallen, unabhängig davon, ob die AV letztlich hätte eingetragen werden dürfen oder nicht.

    Das Löschen im Nachgang kostet jetzt auch nochmal was... Von daher sollte der Notar einfach die Füße stillhalten und die Rechnung zahlen (bzw. durch die Mandantschaft zahlen lassen, sind ja ohnehin nur minimale Beträge). Die AV könnte dann ganz regulär im Rahmen des Endvollzuges gelöscht werden.

    Die Rücknahme des Löschungsantrages kostet glaube ich auch was... ;)

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Was ich machen würde?

    1. Meine Berufsangabe im Forum anpassen.;) Anwärterin dürftest Du ja nicht mehr sein.

    2. Wegen unrichtiger Sachbehandlung keine Eintragungskosten im Zusammenhang mit der Vormerkung erheben.

    3. Mit dem Notar reden, daß die Vormerkung auf seine Bewilligung und Antrag hin wieder ohne Kostenerhebung gelöscht werden kann. Kosten für die Beteiligten dafür dürften auch bei ihm nicht anfallen, da auch er sich nicht richtig verhalten hat.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • zu 1. Ach, stimmt! Der eine Monat seit dem Examen ist echt schnell vergangen :D Habe es direkt geändert!

    zu 2. Gibt es dazu irgendwelche Paragraphen oder Ähnliches, wann man von unrichtiger Sachbehandlung spricht? Diese Vorgehensweise erscheint mir auch gut, allerdings hatte ich in der GBO jetzt nichts dazu gefunden.
    Bezüglich der Kosten könnte man das ja mit § 21 GNotKG machen. Die Kostenrechnung ist zwar schon längst raus, aber das Notariat hatte in Absprache mit mir den Beteiligten erstmal gesagt, dass diese mit der Zahlung warten sollen.

    zu 3. Da bleibt nur zu hoffen, dass das Notariat sich so verhält. Ich bin ja wie gesagt Neuling, aber die Kollegen bekommen bei deren Arbeitsweise jedes Mal einen Graus. Versuchen kann ich´s ja.

  • Die Eintragung ist zwar wirksam, aber eben ordnungswidrig erfolgt. Daher greift ganz richtig der § 21 GNotKG. Die Löschung ist nur wegen der unrichtigen Sachbehandlung bei der Eintragung nötig und daher ist ebenfalls von der Erhebung von Kosten abzusehen. Bis jetzt ist eigentlich nichts Schlimmes passiert und die Sache ist mit gutem Willen auf beiden Seiten einfach zu bereinigen. ICH finge da keinen Krieg an.:cool:

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  • Die Eintragung ist zwar wirksam, aber eben ordnungswidrig erfolgt.

    Das wollte ich ja eigentlich dahinstehen lassen, aber gut:

    Ob die Eintragung tatsächlich ordnungswidrig erfolgt ist, möchte ich hier mal bezweifeln. Die Threadstarterin hat durchaus Gründe vorgetragen. Wenn der Notar ein Siegel unter seinen Antrag gemacht hat und die Vollmacht es hergibt, könnte man durchaus zu der Auffassung kommen, in dem Antrag eine konkludente Bewilligung zu sehen, die eine Eintragung ermöglicht.

    Von daher bin ich nicht so auf der Schiene "unrichtige Sachbehandlung"...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Nun hat der Notar eine Auflassungsvormerkung beantragt (in Schriftform). Es lag also wenn man von einem gemischten Antrag ausgeht nicht die Form des § 29 GBO vor, was ich zu diesem Zeitpunkt leider übersehen habe und den Antrag vollzogen hab. ...
    Dass die Bewilligung nicht in der Form des § 29 GBO vorlag ist ärgerlich, allerdings handelt es sich hierbei nur um eine Ordnungsvorschrift.

    Deine Zweifel kamen mir beim Lesen des Sachverhalts nicht. Im Antrag wurde schon die Bewilligung gesehen. Es wurde aber übersehen, daß die Bewilligung nicht formgerecht vorlag, wie Maria selbst schrieb.

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  • "Ob die Eintragung tatsächlich ordnungswidrig erfolgt ist, möchte ich hier mal bezweifeln. Die Threadstarterin hat durchaus Gründe vorgetragen. Wenn der Notar ein Siegel unter seinen Antrag gemacht hat und die Vollmacht es hergibt, könnte man durchaus zu der Auffassung kommen, in dem Antrag eine konkludente Bewilligung zu sehen, die eine Eintragung ermöglicht."

    Auf die Idee kam einer meiner Kollegen auch schon, da es sich dann um eine Urkunde gehandelt hätte und ich gar keinen Formmangel hätte. Leider war kein Siegel auf dem Antrag, nur die normale Unterschrift und der Übereinstimmungsvermerk. Eine Norm konnte mir der Kollege leider nicht nennen, hättest du da für die Zukunft etwas zum Nachlesen für mich? Gegebenenfalls gibt es hier ja auch schon Threads dazu :gruebel:

  • Als Norm sollte zunächst § 29 GBO völlig ausreichen, da es sich dann um eine notarielle Eigenurkunde handeln würde. Nachlesen kannst Du im Demharter bei § 29 GBO unter Rz. 35.

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  • Ich hänge mich mal hier dran.

    Im Übergabevertrag ist eine Rückauflassungsvormerkung vorgesehen. Diese wird durch den Veräußerer bewilligt und vom Erwerber beantragt.

    Bewilligen muss aber nur der Erwerber.

    Würdet ihr hier auch in dem Antrag des Erwerbers die Bewilligung sehen.

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