• Es soll eine Nachverpfändung nebst § 800 ZPO eingetragen werden. In der Urkunde heißt es:

    .. der Eigentümer unterwirft den jeweiligen Eigentümer der sofortigen ZV ....

    müsste es nicht heißen :gruebel::

    unterwirft sich der Eigentümer, in der Weise, dass die sofortige ZV zulässig ist ...

    Hört sich irgendwie komisch an; was meint Ihr ?

  • Lt. Zöller-Stöber, ZPO, § 800 Rn. 3 genügt sogar - wenn auch "nicht empfehlenswert" - z. B. folgende Formulierung der Unterwerfungserklärung: "Wegen der Hypothek ist die sofortige ZwV gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig."

    Dann hätte ich mit der dir vorliegenden Formulierung erst recht keine Probleme. Zumal er sich ja unterwirft, da er Eigentümer ist.

  • Ich häng mich mal an das Thema dran, weil ich auch grad einen Antrag mit einer Problematik bzgl. § 800 ZPO vorliegen habe.

    Beantragt ist die Eintragung einer Grundschuld nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung gem. § 800 ZPO. Grundstückseigentümer sind die Eheleute M und F zu je 1/2.

    Die Eintragungsbewilligung wurde von M erklärt; dieser hat in der Urkunde eine Unterwerfungserklärung gem. § 800 ZPO abgegeben. Darin wird nichts davon gesagt, dass er Erklärungen zugleich für F abgibt.

    Zusammen mit der Grundschuldbestellungsurkunde wird mir eine notariell beurkundete Erklärung der F vorgelegt. Darin stimmt sie den in der Urkunde enthaltenen Erklärungen des M "einschließlich der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz" zu und bewilligt und beantragt die Eintragung der Grundschuld.

    Jetzt ist die Frage, ob diese Erklärung so zur Eintragung ausreicht. Ich denke mir Folgendes: Hätte M erklärt, dass er zugleich als vollmachtloser Vertreter für F handelt, wäre die Eintragung auf Grund der Zustimmung wohl kein Problem (s. Schöner/Stöber, Rn. 2039). Aber da M offenbar als Nichtberechtigter gehandelt kann, kann die Unterwerfungserklärung nicht durch Genehmigung wirksam werden (s. Zöller-Stöber, § 800 Rn. 8), was zur Folge hätte, dass in meinem Fall die Unterwerfung gegen den jeweiligen Eigentümer gem. § 800 ZPO durch F nicht eindeutig und ausreichend erklärt wurde.

    Was meint Ihr?

  • I
    Die Eintragungsbewilligung wurde von M erklärt; dieser hat in der Urkunde eine Unterwerfungserklärung gem. § 800 ZPO abgegeben. Darin wird nichts davon gesagt, dass er Erklärungen zugleich für F abgibt.

    Grundsätzlich hast Du recht. Ein Vertreter muss grundsätzlich in der Urkunde zu erkennen geben, dass der eine Vertretererklärung abgeben will. Umstände außerhalb der Urkunde aus denen sich dies ergibt (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB) können wengen der Beweismittelbeschränkung im Grundbuchverfahren keine Berücksichtigung finden.

    Ich kann mir aber kaum vorstellen, dass F nicht erwähnt wird. Wird nicht wenigstens zu Anfang der Urkunde festgestellt, das M und F in Bruchteilsgemeinschaft Eigentümer des Pfandgegenstandes sind und diese in der Urkunde "nachstehend als der Eigentümer bezeichnet werden"?



  • Nein, leider nicht. Habe mir den Wortlaut noch einmal genau angesehen. Die Urkunde ist so aufgebaut, als wäre M Alleineigentümer (dazu nebenbei von mir anzumerken: F wurde nicht erst nach Beurkundung der Grundschuldbestellungsurkunde Miteigentümerin).

  • Meine Güte. Bist Du noch im Büro?

    Da keine Erklärung vorliegt, die F hätte genehmigen können, musst Du die Dame wohl noch eimmal zu Notar schicken, damit sie ebenfalls bewilligt und sich formgerecht der Zwangsvollstreckung nach § 800 ZPO unterwirft.

    Entscheidungen und Literatur kann ich Dir erst in 11 Stunden nachliefern.

  • Da keine Erklärung vorliegt, die F hätte genehmigen können, musst Du die Dame wohl noch eimmal zu Notar schicken, damit sie ebenfalls bewilligt und sich formgerecht der Zwangsvollstreckung nach § 800 ZPO unterwirft.

    Entscheidungen und Literatur kann ich Dir erst in 11 Stunden nachliefern.



    Danke Dir, kann aber sonst am Mittwoch (bin morgen auf ner Fortbildung) auch noch mal forschen. Wobei ich - wie oben gesagt - auch davon ausgehe, dass die Gute noch mal zum Notar muss.

    Meine Güte. Bist Du noch im Büro?



    :oops: Ab und zu hab ich mal den Dreh, um diese Uhrzeit noch im Büro zu sitzen - dafür heißt es dann aber am Freitag um zwölf (und jetzt gleich übrigens auch): :bigbye: ;)

  • Wenn man das Zitat von Stöber im ZPO-Kommentar von Zöller nachliest, stellt man allerdings fest, dass dort nicht pauschal steht, die Unterwerfung gem. § 800 ZPO lasse sich nicht mit § 185 ZPO kombinieren. Vielmehr unterscheidet die Rspr. danach, ob "vorher" oder "nachher". Statt der hier nicht vorhandenen Vertretung könnte ja auch eine Einwilligung gem. § 185 Abs. 1 BGB vorliegen - was bloß noch keiner gemerkt hat. Das könnte man sich nachträglich nachweisen lassen.

    Es kommt noch etwas dazu: Die Begeisterung für Stöber in Ehren. Aber man sollte auch schauen, ob The One and Only Kurt auch eine Begründung für sein Tun liefert (nicht immer der Fall). In unserem Fall tut er's nicht und zitiert nur (uralte) Rspr. In solchen Fällen empfiehlt es sich mal zu überlegen, ob er denn auch recht hat. Es gibt einen Aufsatz von Wolfsteiner in der NJW 1971, 1141 zu der Problematik - zwar auch alt, aber gut.

  • § 185 BGB ( Ermächtigung ) ist eine Vorschrift, die sich auf rechtsgeschäftliche Willenserklärungen bezieht. Diese Vorschrift ist daher in Bezug auf Prozeßerklärungen ( hier Unterwerfungserklärung gemäß § 800 ZPO ) zumindest nicht direkt anwendbar. Eine analoge Anwendung halte ich für fraglich, da ich keinen Grund dafür sehe. Im prozessualen Verfahrensrecht gibt es hierfür das Institut der gewillkürten Prozeßstandschaft, wofür aber im vorliegenden Fall das eigene schutzwürdige Interesse des M fehlen wird.

    Das GBA sollte daher den sicheren Weg gehen und sich der herrschenden Forumsmeinung anschließen.

  • Selbst bei analoger Anwendung des § 185 BGB haben die Beteiligten nichts gewonnen. Im Gegenteil, dann müßte F eine Ermächtigung für M erteilt haben und M nun noch einmal erklären, daß er bei der Beurkundung von der Ermächtigung Gebrauch machen wollte. Beides in der Form des § 29 GBO.
    Da wäre es doch einfacher, F läßt ihre Unterwerfungserklärung beurkunden.

  • Guten Morgen, ich häng mich auch mal dran.

    Also eingetragen sind 3 Grundschulden je auf BV 1 bis 5. III/1+2 mit Unterwerfung nach § 800 ZPO, III/3 ohne.

    Jetzt soll BV 6 bzgl. der 3 Grundschulden nachverpfändet werden. Die der Eintraungen zu Grunde liegenden Bewilligungen werden genannt, auf Vorlesen wurde verzichtet, Nachverpfändung soweit okay.
    Weiter steht in der eingereichten Urkunde:
    "In Ansehung der vorgenannten Grundschulden (also III/1+2+3) unterwirft sich der Eigentümer - wiederum unter Verweis auf die vorgenannten notariellen Urkunden - der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde mit der Maßgabe, dass die ZV gegen den jew. Eigentümer des Grundstücks BV 6 zulässig ist. Ich bewillige und beantrage die Eintragung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung in das Grundbuch."

    So, bzgl. III/1+2 unkritisch, aber was ist mit III/3? Kann die Grundschuld nur hinsichtlich des nachzuverpfändenden Grundstücks für vollstreckbar nach § 800 ZPO erklärt werden (was ja Urkundsinhalt ist)? Ich meine mich zu erinnern, dass die inhaltliche Ausgestaltung eines Rechts für alle belasteten Grundstücke gleich sein muss. Richtig?

    Notar hat beantragt, den in der Urkunde gestellten Anträgen zu entsprechen.

  • Sehe ich nicht so. Vgl. Schöner/Stöber, 14.Auflage, Rn. 2650. Demnach kann das weitere Grundstück nur in derselben Art und mit demselben Inhalt belastet werden.

  • Wie ist die Fälligkeit der eingetragenen Grundschulden in den ursprünglichen Bestellungsurkunden?
    Falls "sofort fällig":
    Ist in der Nachverpfändungsurkunde bzgl. des nachzuverpfändenden Grundstücks abweichende Fälligkeit vereinbart?

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