Löschung einer Grundschuld mit Vor-/und Nacherbfolge

  • Hallo an alle,

    mal wieder ein Problem:

    Fremdgrundschuld für den X eingetragen, dieser verstorben.

    Beerbt von seiner Ehefrau als befreite Vorerbin, Nacherben sind die beiden Kinder, Ersatznacherben deren eheliche Kinder.

    Nun soll die Grundschuld mit Bewilligung der Vorerbin und der beiden Nacherben gelöscht werden.

    Brauch ich noch die Bewilligung der Ersatznacherben mit evtl. Pflegschaft???

    Bin hin- und hergerissen, einerseits kann ja der Vorerbe mit Zustimmung der Nacherben (da wohl unentgeltlich) wirksam verfügen...-> aber ist ja kein Unrichtigkeitsnachweis wie bei Löschung des NE-Vermerks in Abt. II, wenn der VE mit Zustimmung der NE wirksam veräußert; außerdem ist für die Löschung eines Nacherbenvermerks die Zustimmung der Ersatzne erforderlich, dann kann es doch bei der Löschung eines Rechts in Abt. 3, an dem auch ein Nacherbenvermerk lastet nicht anders sein, oder???

    Für Gedanken und Anregungen bereits jetzt vielen Dank.

  • Wenn der Vorerbe mit Zustimmung aller Nacherben verfügt, ist diese Verfügung stets vollwirksam. Die Ersatznacherben spielen da keine Rolle.

    Wenn demnach hier die beiden Nacherben definitiv die einzigen Nacherben sind, hast Du alles, was Du Dir wünschen kannst.

    Die Ersatznacherben kommen nur ins Spiel, wenn ein Vorerben bereits weggefallen ist oder aber der Nacherbenvermerk ohne weitere Verfügung durch Löschungsbewilligung gelöscht werden soll (h. M.; m. E. jedoch unzulässig).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ohne lange nach Rechtsprechung gesucht zu haben, würde ich im Zweifel auch die Zustimmung der Ersatznacherben verlangen. Gegebenfalls ist ein Pfleger zu bestellen, falls diese noch unbekannt sind.

    Allerdings würde ich mit dem Notar die Sache wegen folgender Überlegung besprechen.
    Falls die Grundschuld vollständig bezahlt worden ist, so käme die Erteilung einer löschungsfähigen Quittung in Betracht. Hierzu ist wohl die Zustimmung der Ersatznacherben nicht erforderlich. Dieses wäre dann der günstigere und zudem noch richtigere Weg.

  • Falls die Grundschuld vollständig bezahlt worden ist, so käme die Erteilung einer löschungsfähigen Quittung in Betracht.


    Dann hätten die Zahlungen aber - was absolut unüblich ist - auf die Grundschuld statt auf die gesicherte Forderung erfolgen müssen. Unwahrscheinlich, dass dieser Weg funktionieren würde.

    Aber wie Andreas schon sagt, gibt's bei Mitwirkung der Nacherben gar kein Problem mit den Ersatznacherben.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Okay, leuchtet mir jetzt auch ein. Es kommt auf die Verfügung an, und die iss mit Zust der NE wirksam, auch im Eintritt des Nacherbfalles:daumenrau

    Vielen Dank.

  • Mal ein anderer Fall: In Abt. II ist ein Altenteil eingetragen, Berechtigte ist verstorben, Sterbeurkunde liegt vor.
    Nun beantragt der Vorerbe die Löschung. NE-Vermerk ist eingetragen. Kann ich einfach ohne Zustimmung des Nacherben löschen?

  • Ein Altenteil kann wohl kein Eigentümerrecht werden. Wo also siehst Du ein eventuelles Problem?

    Ulf

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  • zur löschung irgendwelcher rechte ( oder aber verfügungen im Allgemeinen) bedarf es keiner Zustimmung der Ersatzerben, denn diese haben keinerlei ansprüche, weder anwartschaftsrecht, wie die Nacherben , noch sonst etwas. Sie sind diesbezüglich einfach nicht schutzwürdig.

    Anders ( wie im Ausgangpost angemerk) sieht es beim Nacherbenvermerk aus. Nacherbfall ist noch nicht eingetreten, so dass man nicht mit Sicherheit sagen kann, ob die Ersatzerben nicht doch noch Nacherben werden. Insoweit besteht Schutzbedürftigkeit (eben auch für die mögliche Nacherben), so das zur Löschung des NE-Vermerks der Zustimmung der Ersatzerben bedarf.

    Interessant erscheint es in wie weit. Wird im Testament etwa formuliert " ersatzerben sind die abkömmlinge nach den regeln der gesetzlichen erbfolge", so muss man wohl sofern etwa minderjährige Abkömmlinge (oder gar erst empfangene :)) vorhanden sind, uU einen Pfleger bestellen, VormGen wird wohl auch notwendig sein. Klingt lustig......

  • ich häng mich mit meinem Fall hier mal dran:
    Gläubiger meiner Grundschuld sind A und B. A ist verstorben, von B als befreiter Vorerbin beerbt worden, Nacherben sind C und D nur für den Fall der Wiederheirat der B.
    Ich habe lediglich die Löschungsbewilligung von B vorliegen und keine Erklärung von den Nacherben C und D.
    Reicht die Löschungsbewilligung der B, weil sie befreit ist oder handelt es sich bei der Abgabe der Löschungsbewilligung um eine unentgeltliche Verfügung, die ja auch ein befreiter Vorerbe nicht alleine vornehmen darf.
    Gefunden habe ich im Online-Kommentar vom MüKo zu § 2114 BGB:
    Die in § 2114 enthaltene Stärkung der Stellung der Vorerben bezieht sich nur auf die Kündigung und Einziehung des Grundpfandrechts. Für andere Verfügungen bleibt § 2113 uneingeschränkt anwendbar, S. 3, dh. insoweit ist die Einwilligung des Nacherben erforderlich. Dies gilt für Abtretungen, Verpfändungen, Abgabe einer Löschungsbewilligung, Umwandlung einer Hypothek in eine Grundschuld oder umgekehrt sowie für die vom Vorerben erklärte Aufrechnung. zur Insoweit kann der Erblasser den Vorerben jedoch befreien, § 2136.

  • Die Löschung der Grundschuld kann natürlich eine entgeltliche Verfügung sein, z.B. wenn das zugrunde liegende und einen quotalen Aktivposten im Nachlass des A darstellende Darlehen zurückbezahlt wurde und man nach der Sicherungsabrede zur Löschung verpflichtet ist oder wenn der Sicherungszweck aus anderen Gründen entfallen ist.

    Hierzu braucht es entsprechenden Sachvortrag.

    Kommt dieser nicht oder ist er nicht plausibel, müssen die Nacherben -auch die bedingt eingesetzten- der Aufhebung des Rechts zustimmen, weil von § 2113 Abs.2 BGB nicht befreit werden kann. Da die Nacherben ohnehin zur Löschung anzuhören sind -sollte man gleich jetzt machen-, laufen die Dinge von selbst auf die erforderliche Klärung zu.

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