BerH bei elterlicher Sorge

  • Mich hat gerade ein aufgebrachter Vater angerufen, der die alleinige eS inne hatte. Bislang wurde ihm die Personensorge entzogen und nun läuft ein Verfahren wegen Entzug der Vermögenssorge. Termin zur mdl. Verhandlung ist am 28.04.

    Er möchte sich von einem Anwalt vertreten lassen. Sein Anwalt, bei dem er morgen sein 1. Gespräch hat, verlangt einen "Erstberatungsschein". Der RA scheint sich noch nicht sicher zu sein, ob er den Vater im Verfahren dann tatsächlich vertritt. Wenn sich der Vater aber ohnehin von einem Anwalt vertreten lassen will, dann kann dieser ihn ja auch beraten, oder?!

    Ich habe am Telefon ggü. dem Vater die Auffassung vertreten, dass er keine BerH mehr in Anspruch nehmen kann, weil schon ein Verfahren anhängig ist und er in diesem Beteiligter ist.

    Wie seht ihr das? :oops:

  • Und wieder eine Sache mit der ich nicht weiter komm und für Hilfe dankbar wäre:

    eingereicht wird ein nachträglicher Antrag nebst Festsetzung in der Angelegenheit: Aufhebung Vermögenssorge für Kind ... - Beschluss des AG X vom ... AZ:
    Als Tätigkeitsnachweis wird ein Klagentwurf beigefügt aus dem sich der Hintergrund der Geschichte ergibt (Mutter verstorben, Kind kam zur Tante durch Beschluss des AG X vom ..., der nunmehr hinsichtlich der Vermögenssorge aufgehoben werden soll, da Kind wieder beim Vater = Antragsteller im BerH-Verf. ist)

    Da es sich lediglich um einen Klagentwurf handelt, ist wohl noch kein gerichtliches Verfahren anhängig.
    Aber irgendwie weigere ich mich hier BerH zu gewähren, ich weiß nur noch nicht so genau, wie ich das begründen soll :oops:.



  • Keine Beratungshilfe.

    Zum einen ist ja wohl ein gerichtliches Verfahren anhängig bzw. das nur durch ein gerichtliches Verfahren zu klären. Zum anderen sind auch klagevorbereitende Maßnahmen von einer ggf. zu beantragenden prozesskostenhilfe abgedeckt.

  • Sinn ist die Vermeidung gerichtlicher Verfahren, nicht deren Vorbereitung. Außerdem muß ja bereits ein Vorgang bei Gericht vorliegen ( der nun Rückgängig gemacht werden soll).

  • Der Beschluss, der durch das wohl später stattfindende Verfahren aufgehoben werden soll, stammt aus dem Jahr 2001. Es handelt sich also nicht um eine Rechtsmittel, sondern vielmehr um ein völlig neues Verfahren.
    Ich hab mal ein wenig im Kalthoener/Büttner rumgewühlt und bin bei Rdnr. 918 darauf gestoßen, dass vor Einreichung des PKH-Antrages Beratungshilfe in Anspruch genommen werden kann (Prüfung Erfolgsaussicht der Klage). Des Weiteren steht da: "Auch eine die Geschäftsgebühr auslösende Vertretung durch Einreichung eines PKH-Antrages kann in Betracht kommen."
    Wie ist denn das zu werten?

  • Des Weiteren steht da: "Auch eine die Geschäftsgebühr auslösende Vertretung durch Einreichung eines PKH-Antrages kann in Betracht kommen."
    Wie ist denn das zu werten?



    Klingt doch schon mal vielversprechend vage ... :D

    Die "Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage" ist mit einer Beratung abgetan. Mehr gibts bei mir nicht. Da nach - soweit ich weiß - herrschender Meinung das PKH-Verfahren bereits als gerichtliches Verfahren angesehen wird, gibt es auch keine Geschäftsgebühr für den PKH-Antrag nebst Klageentwurf.

    Wenn der Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten einer Klage bejaht, ist der Klageentwurf etc. wieder klagevorbereitende Maßnahme und über die PKH gedeckt.

  • Wie in dieser Konstellation eine Klageschrift Platz haben soll ist mir völlig schleierhaft.

    Je nach Konstellation ist zu prüfen, ob überhaupt ein Antrag zu stellen oder eine bloße Mitteilung zu veranlassen ist. War dem Vater die Vermögenssorge entzogen, wäre möglicherweise nur eine routinemäßige Überprüfung des Entzugs anzuregen. Das Familiengericht muss von Amts wegen tätig werden. Hat der Vater (aus altem Nichtehelichrecht) die Personensorge als Pfleger, ist die Umstellung auf neues Recht erreichbar, wenn die Tante beantragt, als Pfleger entlassen zu werden.

    Dem Amtsverfahren dürfte der Vorrang vor dem Antragverfahren zukommen.

    Kurz und gut: Der RA wird die Rechtslage nicht nur anhand eines Beschlusses eruieren können, bevor er seinem Mandanten rät, welche Wege möglich sind. Der Klageweg wird wohl ein Holzweg sein.

  • Der Beschluss, der durch das wohl später stattfindende Verfahren aufgehoben werden soll, stammt aus dem Jahr 2001. Es handelt sich also nicht um eine Rechtsmittel, sondern vielmehr um ein völlig neues Verfahren.
    Ich hab mal ein wenig im Kalthoener/Büttner rumgewühlt und bin bei Rdnr. 918 darauf gestoßen, dass vor Einreichung des PKH-Antrages Beratungshilfe in Anspruch genommen werden kann (Prüfung Erfolgsaussicht der Klage). Des Weiteren steht da: "Auch eine die Geschäftsgebühr auslösende Vertretung durch Einreichung eines PKH-Antrages kann in Betracht kommen."
    Wie ist denn das zu werten?




    Da gibt es pro und contra Meinungen. M.E. h.M. keine BerH.
    Dann gibt es da noch eine BGH Entscheidung: diese spricht aber nicht von BerH für PKH, sondern von BerH im Vorfelde einer beabsichtigten PKH. Ich glaube Mümmler hat sich hierzu - sehr stark - ausgelassen :)


  • Da gibt es pro und contra Meinungen. M.E. h.M. keine BerH.
    Dann gibt es da noch eine BGH Entscheidung: diese spricht aber nicht von BerH für PKH, sondern von BerH im Vorfelde einer beabsichtigten PKH. Ich glaube Mümmler hat sich hierzu - sehr stark - ausgelassen :)



    Also ist es wie immer: zwei Juristen, vier Meinungen ;).
    Könntest du bitte mal nachsehen, wo die besagte BGH-Entscheidung zu finden ist? Vielleicht lässt sich ja daraus einiges ableiten.
    Vielen Dank schon mal für Eure Meinungen.

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