Abwesenheitspflegschaft im K-Verfahren

  • Das hiesige Versteigerungsgericht regt, wenn der Schuldner nach Anordnung der Versteigerung unbekannten Aufenthaltes ist, regelmäßig die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft für den Schuldner an. Nachdem ich dies in Hinblick auf § 6 ZVG ( Zustellungsbevollmächtigter ) zunächst merkwürdig fand, kam ich für mich doch zum Ergebnis, dass eine Abwesenheitspflegschaft in diesen Fällen möglich und auch angezeigt ist.
    Nunmehr beantragt die Gläubigerbank bereits zur Zustellung des Vollstreckungstitels die Bestellung eines Abwesenheitspflegers. Mein erster Gedanke war: Gibts nicht ! Öffentliche Zustellung ! Mein zweiter Gedanke war dann aber: wenn ich im Ergebnis für das Verfahren später eh einen Abwesenheitspfleger bestelle, dann könnte ich ihn doch eigentlich auch schon für die Zustellung bestellen.
    Ganz wohl fühle ich mich dabei nicht und wäre für Meinungen dankbar !

  • Da die Zustellung des Titels ja noch nicht zum K-Verfahren gehört, würde ich hier noch keinen Pfleger bestellen, sondern auf die öffentliche Zustellung verweisen.

  • Ich meine, dass man in K-Sachen, wenn der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist, keinen Abwesenheitspfleger bestellen sollte, sondern sich des Zustellungsvertreters nach § 6 ZVG bedienen kann und muss.

    Voraussetzung für eine Abwesenheitspflegschaft ist nämlich, dass die betreffende Person abwesend ist. Was bedeutet denn nun abwesend?

    Abwesend bedeutet für mich nicht, dass sich eine Person wissentlich abgesetzt hat. Das ist aber bei den meisten Schuldnern der Fall. Abwesend im Sinne von § 1911 BGB ist wohl eher der Fall, dass eine Person nicht willentlich sich der Ermittlung entzieht.

    Hinzu kommt insbesonders, dass es für die Abwesenheitspflegschaft ein Bedürfnis braucht. Dieses und auch das Rechtschutzinteresse des Antragstellers sind in K-Sachen m.E. nicht gegeben, da es insoweit die besondere Möglichkeit zur Bestellung eines Zustellungsvertreters nach § 6 ZVG gibt.

    Folge: In besonders gelagerten Fällen kann durhcaus einmal über die Bestellung eines Abwesenheitspflegers nachgedacht werden. Im Regelfall ist jedoch bei Schuldnern, die sich dem Zugriff entziehen wollen, eine öffentliche Zustellung und danach die Bestellung eines ZU-Vertreters das m.E. richtige Mittel.

    Abgesehen davon: Durch die Abwesenheitspflegschaft entstehen idR weit höhere Kosten als bei der ZU-Vertretung.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Da die Zustellung des Titels ja noch nicht zum K-Verfahren gehört, würde ich hier noch keinen Pfleger bestellen, sondern auf die öffentliche Zustellung verweisen.



    Ich habe es noch nicht zu Ende gedacht bzw. geprüft, aber soweit ich es in unserem Vorschriftenverzeichnis gesehen habe, sind die Vorschriften über die öffentliche Zustellung im Parteibetrieb weggefallen.

    Ich habe keine Ahnung vom ZVG, würde aber die Vorausetzungen für die Bestellung eines Abwesenheitspflegers nach § 1911 BGB als gegeben ansehen. Es geht meines Erachtens nicht nur um die notwendigen Zustellungen sondern auch um die Wahrnehmung der Rechte des Schuldners in dem Verfahren.

  • @Bella:

    Und wozu soll es dann den § 6 ZVG als Spezialvorschrift geben?

    Hier (in der Immobiliarvollstreckung) geht Gläubigerschutz vor Schuldnerschutz. Eigentum verpflichtet!

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Habe mal im ZVG-Bereich einen Hinweis dazu eingestellt. Vielleicht gibt´s von den ZVG´lern noch mehr Antworten.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Wir machen das hier nicht und ich habe auch bei normal gelagerten Fällen noch nicht darüber nachgedacht. Aber der Unterschied ist doch, dass der Zustellvertreter keine Rechte für den Schuldner ausüben darf. Er nimmt nur die Post in Empfang. Der Abwesenheitspfleger darf mehr.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki




  • Aber der Unterschied ist doch, dass der Zustellvertreter keine Rechte für den Schuldner ausüben darf. Er nimmt nur die Post in Empfang. Der Abwesenheitspfleger darf mehr.



    Das ist der entscheidende Unterschied. Dieser Unterschied spielt auch eine Rolle bei unbekannten Erben des Verstorbenen, dort gibts den Pfleger nach § 779 II ZPO. Wegen dieses Threads machen das auch einige mir bekannte Gerichte.

    Allgemein finde ich eine Abwesenheitspflegschaft übertrieben. § 6 ZVG ist hier lex specialis und daher ist eine Zustellungsvertretung geboten, aber auch ausreichend.


  • Allgemein finde ich eine Abwesenheitspflegschaft übertrieben. § 6 ZVG ist hier lex specialis und daher ist eine Zustellungsvertretung geboten, aber auch ausreichend.



    :zustimm:

    Höchstens in einem Teilungsversteigerungsverfahren, bei dem einer der Miterben/-eigentümer unbekannten Aufenthaltes ist, macht die Bestellung eines Abwesenheitspflegers Sinn, weil dieser dann auch an der Erlösverteilung mitwirken kann (was ein Zustellungsvertreter nicht kann).

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!


  • Allgemein finde ich eine Abwesenheitspflegschaft übertrieben. § 6 ZVG ist hier lex specialis und daher ist eine Zustellungsvertretung geboten, aber auch ausreichend.



    Das sehe ich auch so.

    Natürlich macht eine Pflegerbestellung in verschiedenen Fällen mehr Sinn. M.E. müssen sich darum aber diejenigen kümmern, die daraus Nutzen ziehen wollen.

  • Ich würde einen derartigen Antrag eines GL-Vertreters wegen fehlendem Rechtschutzbedürfnis ablehnen und auf § 6 ZVG hinweisen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • TL & Bang Johann: § 6 ZVG gilt nicht für die Zustellung des Anordnungs- und Beitrittsbeschlusses, s. § 8 ZVG. § 6 ZVG ist also im Fall #1 Abs. 2 nicht anwendbar (wohl natürlich bei Abs. 1).

    Ich sehe aber hier für den zukünftigen Versteigerungsschuldner kein Fürsorgebedürfnis. Hier soll den Bedürfnissen des Gläubigers entgegen gekommen werden. Da habe ich meine Bedenken.
    Also: Keine Abwesenheitspflegschaft, öffentliche Zustellung des Titel, öffentliche Zustellung des Anordnungsbeschlusses und evtl. Beitrittsbeschlüsse, alsdann § 6 ZVG.

    Was das Schutzbedürfnis des Schuldners angeht: Wer hat sich denn unter Hinterlassung eines Morastes aus dem Staub gemacht? Der Schuldner oder der Gläubiger?

  • @Wer will ihn wissen:

    Genau, ich weiß, dass § 6 ZVG nicht für den Anordnungsbeschluss gilt. So steht´s von mir auch in #3.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de


  • Folge: In besonders gelagerten Fällen kann durhcaus einmal über die Bestellung eines Abwesenheitspflegers nachgedacht werden. Im Regelfall ist jedoch bei Schuldnern, die sich dem Zugriff entziehen wollen, eine öffentliche Zustellung und danach die Bestellung eines ZU-Vertreters das m.E. richtige Mittel.




    Sorry, aber ich dachte das sei eindeutig genug.:D

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich meine auch, dass eine Abwesenheitspflegschaft nicht erforderlich ist wegen § 6 ZVG. Zu der auch aufgeworfenen Frage der Zustellung des Titels selbst: Regelt das doch eigentlich § 132 Abs. 2 BGB, also durch öffentliche Zustellung, oder irre ich mich da?

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Vielen Dank für die vielen Meinungen.
    Ich denk, ich werde für die Titelzustellung auf die öffentliche Zustellung verweisen.
    Aber gerade in diesem Fall werde ich, wenn es angeregt wird, später eine Abwesenheitspflegschaft anordnen, da der Schuldner ja tatsächlich von der angeordneten Zwangsversteigerung nichts weiß.
    Ich denke, in den Fällen, in denen sich der Schuldner im laufenden Verfahren vom Acker macht, werde ich künftig eine Pflegschaft ablehnen ( wobei es natürlich aus Statistikgründen lohnend wäre, eine anzuordnen; zählt ordentlich, macht aber keine Arbeit )

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!