§ 1686 BGB und was nun?

  • ja, genau :)

    Er beantragt Auskunft über welche Schule besucht wird, welche Hobbies das Kind hat, in welchen Vereinen er sich engagiert, ob er konfirmiert ist, ob er sich mit Freunden trifft oder sich sozial engagiert,

    Ag soll verpflichtet werden,
    - monatlich Auskunft darüber zu erteilen, ob es schulische, gesundheitliche, Erziehungsprobleme gibt
    - Zeugnisse aus den letzten Jahren vorzulegen und die künftigen
    - in halbjährlichen Abständen ein Foto des Kindes vorzulegen.

  • Es gibt zwei recht frische Entscheidungen des OLG Bamberg: 2 UF 29/22 und 7 UF 52/22.

    Außerdem meine ich mich an eine ältere Entscheidung (Details nicht mehr bekannt) zu erinnern, nach der ein Anspruch gegen den betreuenden Elternteil auf Fotos besteht, aber kein Anspruch gegen das Kind auf Mitwirkung bei der Erstellung der Bilder. Der Antragsteller muss sich also gegebenenfalls mit ohnehin vorhandenen Fotos begnügen. Vorgaben, wie die Bilder ausgestaltet sind, kann er nicht machen (wobei das Kind grundsätzlich erkennbar sein muss).

  • ja, genau :)

    Er beantragt Auskunft über welche Schule besucht wird, welche Hobbies das Kind hat, in welchen Vereinen er sich engagiert, ob er konfirmiert ist, ob er sich mit Freunden trifft oder sich sozial engagiert,

    Ag soll verpflichtet werden,
    - monatlich Auskunft darüber zu erteilen, ob es schulische, gesundheitliche, Erziehungsprobleme gibt
    - Zeugnisse aus den letzten Jahren vorzulegen und die künftigen
    - in halbjährlichen Abständen ein Foto des Kindes vorzulegen.

    Das wäre dann auch so in den Beschluss aufzunehmen, soweit du dem Antrag statt gibst. Grundsätzlich umso besser, je genauer du das in den Beschluss aufnimmst, dann haben die Parteien nachher weniger Spielraum, sich darüber zu streiten...


    Als Formulierbeispiel mal aus einem Beschluss von mir:
    1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Fotokopien der Jahresendzeugnisse sowie der Halbjahreszeugnisse der Kinder xxx, geb. am xxx [...] jeweils bis zum 15.03. und 15.08., beginnend ab dem xxx, zu überlassen.


    2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet dem Antragsteller jeweils zum 15.08., erstmals beginnend ab dem xxx, einen jährlichen Bericht über die Kinder xxx, geb. am xxx, [...] mit einem aktuellen Foto der Kinder, entweder Einzelaufnahme oder Gruppenbild im Format mind. 9 cm x 13 cm, sowie Informationen über deren persönliche Entwicklung, deren allgemeine gesundheitliche Situation sowie persönliche Situation einschließlich ihrer besonderen Neigungen und Interessen zu erstatten.

    In dem Fall haben sie sich übrigens später darüber gestritten, wie die Übergabe auszusehen hat.

  • Danke!

    Kann die Pflicht neben den o.g. Punkten auch die nachfolgenden Punkte umfassen? Was meint ihr?

    Finde es sehr detailliert:

    -welche Schule das Kind besucht
    -Hobbies des Kindes
    -in welchen Vereinen engagiert sich das Kind
    -ist das Kind konfirmiert oder hat es Konfirmandenunterricht
    -trifft es sich mit Freunden
    -engagiert es sich sozial.

    Aber vermutlich dürfte das Auskunftsrecht alle Auskünfte umfassen... Mir fällt es etwas schwer, weil ich noch nie einen solchen Beschluss gefasst habe.


    Die Elternteile haben das gemeinsame Sorgerecht.


    Viele Grüße!

    2 Mal editiert, zuletzt von utz (8. September 2022 um 16:03)

  • Die Elternteile haben das gemeinsame Sorgerecht.

    Öhm... wie wurde denn das Kind zur Schule angemeldet, wenn der Antragsteller nun behauptet, darüber keine Information zu haben? Irgendwie neige ich an dem Punkt dazu, dass berechtigte Interesse an der Auskunft zu verneinen.

    Ansonsten dürfte der Punkt mit dem sozialen Engagieren etwas ungenau sein, insbesondere wenn vorher eh schon nach Vereinstätigkeiten gefragt wird. Da sollte man vielleicht nochmal nachbessern (zB. Frage nach ehrenamtlicher Tätigkeit oder so).

  • Die Elternteile haben das gemeinsame Sorgerecht.

    Öhm... wie wurde denn das Kind zur Schule angemeldet, wenn der Antragsteller nun behauptet, darüber keine Information zu haben? Irgendwie neige ich an dem Punkt dazu, dass berechtigte Interesse an der Auskunft zu verneinen.

    BTW: In solchen Sachen ist nicht ganz unstrittig, wer zuständig ist. Nach einer Rechtsauffassung soll der Richter bei gemeinsamer elterlicher Sorge zuständig sein, da es sich dann um einen Unterfall des § 1628 BGB handelt.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Die Elternteile haben das gemeinsame Sorgerecht.

    Öhm... wie wurde denn das Kind zur Schule angemeldet, wenn der Antragsteller nun behauptet, darüber keine Information zu haben? Irgendwie neige ich an dem Punkt dazu, dass berechtigte Interesse an der Auskunft zu verneinen.

    In der Praxis kommt es anscheinend auch vor, dass die Schulen das Sorgerecht bei der Anmeldung nicht so genau hinterfragen/prüfen, zumindest wenn die Kindesmutter erscheint.

    Ansonsten dürfte der Punkt mit dem sozialen Engagieren etwas ungenau sein, insbesondere wenn vorher eh schon nach Vereinstätigkeiten gefragt wird. Da sollte man vielleicht nochmal nachbessern (zB. Frage nach ehrenamtlicher Tätigkeit oder so).

    Das sehe ich auch so.

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