Löschung einer Goldmarkhypothek

  • Hallo,

    wie kann ich eine brieflose Goldmarkhypothek (129,60 GM), eingetragen am 23.10.1896 )(Grundbuch von Niedersachsen) zur Löschung bringen. Die Erbeserben sind zwischenzeitlich ebenfalls verstorben und/oder leben im Ausland. Dem Grundstückseigentümer liegen Zahlungsnachweise vor. Kann ich diese Hypothek aufgrund des GBMaßnG zu Löschung bringen?

    Für eine Antwort danke ich schon jetzt.

    Hans-Henning

    Rechtspfleger hat die Anwendbarkeit des § 18 GBMaßnG abgelehnt. Würde ein Aufgebotsverfahren in Betracht kommen, auch wenn schon einige Erben ermittelt werden können. Von diesen allen Löschungsbewilligungen einzuholen, wäre eine Kostenaufwand ohne gleichen.

    Hans-Henning

    Einmal editiert, zuletzt von Hans-Henning (17. März 2009 um 09:45)

  • Bei der Summe würde ich § 18 GBMaßnG für anwendbar halten, evtl. mit dem zuständigen Rechtspfleger im Vorfeld abklären, den nur er entscheidet über die Anwendung o.g. §.

  • Unter anderem hier und hier... Oder einfach mal "Goldmark" in der Suchfunktion eingeben...

    Herrschende (Forums-) Meinung dürfte sein, dass diese Erleichterungen nur zur Form der beizubringenden Nachweise etwas aussagen... Ohne die Bewilligung der Rechtsnachfolger wirst du wohl nichts erreichen... Hab mir das aber auf die Schnelle nicht alles nochmal angeguckt...

  • Unter anderem hier und hier... Oder einfach mal "Goldmark" in der Suchfunktion eingeben...

    Herrschende (Forums-) Meinung dürfte sein, dass diese Erleichterungen nur zur Form der beizubringenden Nachweise etwas aussagen... Ohne die Bewilligung der Rechtsnachfolger wirst du wohl nichts erreichen... Hab mir das aber auf die Schnelle nicht alles nochmal angeguckt...



    Satz 2 § 18 GBMaßnG hilft aber evt. doch weiter, Zahlungsnachweise sollen vorliegen, ansonsten tatsächlich nur Aufgebotsverfahren oder mühselige Erbenermittlung.

  • Dem Grundstückseigentümer liegen Zahlungsnachweise vor.



    Da es sich um eine Hypothek handelt können die Zahlungsnachweise ausreichen. Geht aus ihnen hervor ob auf die gesicherte Forderung gezahlt wurde und wer gezahlt hat, denn dann könnte man von einer löschungsfähigen Quittung ausgehen.

  • Nachdem das Recht in "GM" eingetragen ist, dürfte wohl eine Aufwertung stattgefunden haben, so dass es nicht gemäß § 2 GBBerG vom 18.7.1930 erloschen ist.

    § 18 GBMaßnG erleichtert nur die Form, nicht aber die Vorlage der Erklärung als solcher. Damit kann man schon überlegen, ob die Zahlungsnachweise zum Nachweis des Übergangs auf den (zahlenden!) Eigentümer genügen. Die Frage wird aber endgültig nur mit dem zuständigen Rechtspfleger zu beantworten sein.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Da brauche ich alle Jubeljahre mal beck-online, da zickt die Seite rum *grumpf*
    Kann mir vielleicht jemand ne andere Fundstelle für LG Köln, MittRhNotK 1982, 252 anbieten, oder mir in groben Zügen sagen, worum es in der Entscheidung geht (damit ich weiß, ob ich überhaupt weitersuchen sollte)?

    Danke!

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Keim MittBayNot 85,247

    Verfasser begrüßt die Entscheidung des LG Köln, 1982-09-06, 11 T 278/82, MittRhNotK 1982, 252, zu GBMaßnG § 18, die zu einer Vereinfachung der Löschung alter, mit hoher Wahrscheinlichkeit erloschener Rechte führe. Die Entscheidung, die Verfasser auszugsweise zitiert, wende GBMaßnG § 18 in einem Fall an, in dem der Hypothekengläubiger verstorben war und Rechtsnachfolger nicht zu ermitteln gewesen seien. Verfasser geht im übrigen kurz auf die Bestimmung des GBMaßnG § 18, dh ihren Zweck (Erleichterung der Löschung durch Verzicht auf Formerfordernisse) und ihre Voraussetzungen (Geltung für Umstellungsbeträge bis DM 500) ein.

  • Beck-Online läuft jetzt wieder, aber die Entscheidung ist nicht drin. Werde ich mal den Notar bitten, mir das Teil zu faxen, wenn er es schon ins Spiel bringt. :)
    Danke bis hierhin (würde mich wundern, wenn ich mich in der Sache nicht nochmal melde...)

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Sooo, wie angedro...äh...angekündigt, komme ich auf das Thema nochmal zurück. Ich habe vom Notar jetzt die besagte entscheidung mal bekommen, die überzeugt mich aber absolut nicht, ich möchte mich da schon an den Wortlaut von § 18 GBMaßnG halten (Formerleichterung, aber kein Verzicht) und suche jetzt mal ein paar Sachen zusammen, die ich in der Zwischenverfügung unterbringen möchte.
    Das Recht, um das es hier geht stammt aus dem Jahr 1930 über 3000 Goldmark. Gläubiger ist ein Ehepaar. 1965 wurde bei dem Recht ein Umstellungsschutzvermerk zugunsten einer "dritten Person" eingetragen. Die jetzigen Eigentümer - nach 1950 geboren - versichern eidesstattlich, dass die Forderung bereits vor Ende des 2. WK beglichen wurde (erstaunlich, worüber auf manchen Familienfesten offenbar so geplaudert wird :D). Über die eingetragenen Gläubiger wisse man weiter nichts, erst recht nicht über ihre etwaigen Erben. Nun denn, so sei es.
    Womit ich aber noch nicht so ganz klar komme, ist dieser Umstellungsschutzvermerk. Er wurde seinerzeit von Amts wegen eingetragen. Weiß jemand, ob seinerzeit geprüft worden ist (worden sein müsste), ob der Berechtigte des Vermerks Rechtsnachfolger der eingetragenen Gläubiger ist? Denn dann hätte man ja schon mal einen Kandidaten aus dem Jahr 1965, der evtl. noch eine Löschungsbewilligung abgeben könnte.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Die jetzigen Eigentümer - nach 1950 geboren - versichern eidesstattlich, dass die Forderung bereits vor Ende des 2. WK beglichen wurde



    Damit wäre also der damalige Eigentümer Gläubiger der Grundschuld geworden, §§ 1163, 1177 BGB. Beziehungsweise jetzt dessen Erben.



    Vorausgesetzt, die Schuld ist vom Eigentümer bezahlt worden und nicht von einem Dritten.

  • Der Umstellungsschutzvermerk wurde wohl nach § 4 Abs 1 GBMaßnG eingetragen; da wurde bzgl. d. Gläubiger nichts geprüft



    Schade eigentlich, ich dachte so käme man dem Gläubiger "näher".

    Was die Zahlung angeht: woher die jetzigen Eigentümer die Gewissheit nehmen, dass die Forderung beglichen wurde, ist mir ehrlich gesagt schleierhaft. Es wurde auch nichts vorgetragen, was diese Angabe glaubwürdig erscheinen ließe.
    Ich denke mal, ich werde die zitierte Entscheidung des LG Köln als die Mindermeinung betrachten, die sie zu sein scheint und eine Löschungsbewilligung anfordern.
    Für evtl. weitere sachdienliche Hinweise bin ich aber natürlich dankbar.

    Zusatz zu Cromwell: es handelt sich um NRW.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Mit der Löschung von Altrechten und § 18 GBMaßnG haben sich u. a. Wenkstern, DNotZ 1993, 547 ff, 557 und Böhringer befasst, letzterer in verschiedenen Abhandlungen , z. B. in der DtZ 1994, 52, der BWNotZ 1993, 117 sowie im Rpfleger 1995, 139 ff zur Rechtslage in den neuen Bundesländern, im Rpfleger 2000, 433 ff, 434 allgemein.

    Das BayObLG führt in der im Leitsatz im Rpfleger 1987, 357 veröffentlichten Entscheidung (2 Z 42/86) zur Löschung einer umgestellten Grundschuld (seinerzeit unter 500,-- DM) aus, dass gemäß § 18 I 1 GBMaßnG zwar die erforderlichen Erklärungen und Nachweise zwar nicht der Form des § 29 GBO bedürfen, dass diese Bestimmung jedoch keine Befreiung von dem Erfordernis der Bewilligung des Betroffenen enthalte. Nach BayObLG, Rpfleger 1998, 157, gilt dies auch für Bagatellfälle. Die gegenteilige Ansicht des LG Köln, MittRheinNotK 1982, 252, wird bei Schöner/Stöber, GBR, 14. Auflage 2008, RN 4239 in Fußn. 7 abgelehnt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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