Hallo, wir können an einem Lehrgang zum Aufgebotsverfahren teilnehmen. Grund des Lehrgangs ist, dass die Zuständigkeit für das Aufgebotsverfahren mit Inkraftreten des FamFG am 01.09.09 auf den Rechtspfleger übergehen soll. Hat schon jemand von diesem Zuständigkeitswechsel gehört?
Aufgebot-Rechtspflegerzuständigkeit
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Habe nur gehört, dass ein FamG ab 01.09.09 kommen soll. Habe keine Ahnung, was drin steht und ob und falls ja, wie mich das hier vor Ort betrifft.
Mal schauen, was kommt... -
Kurzzusammenfassung:
- Aufgebotsverfahren wird aus der ZPO gestrichen - dann § 433 bis 484 FGG-RG
- Vollübertragung des Verfahrens auf den Rechtspfleger § 3 Nr. 1 c RPflG
- Ausschlussurteil wird ersetzt durch Ausschließungsbeschluss (schönes Wort)(Urteile gibt es im gesamten FGG nicht mehr mit der Folge: geschieden wird man nicht mehr durch Urteil, sondern durch Beschluss)
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Na toll... nachdem ich Zivil- und Familiensachen mache, bin ich noch immer zuständig... ich frage mich nur, was das Aufgebotsverfahren (z.B. eines GS- Briefes) mit Familienrecht zu tun hat?
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Der Gesetzgeber hat halt im Rahmen der Neuordnung der Familienverfahren und des FGG noch ein paar Dinge mit erledigt. Er hat z. B. auch den Rechtsweg im Grundbuchverfahren geändert oder in der KostO neue Höchstgrenzen für Rücknahmen oder Zurückweisungen gesetzt.
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Na toll... nachdem ich Zivil- und Familiensachen mache, bin ich noch immer zuständig... ich frage mich nur, was das Aufgebotsverfahren (z.B. eines GS- Briefes) mit Familienrecht zu tun hat?
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Na toll... nachdem ich Zivil- und Familiensachen mache, bin ich noch immer zuständig... ich frage mich nur, was das Aufgebotsverfahren (z.B. eines GS- Briefes) mit Familienrecht zu tun hat?
Du bist um 22:31 noch im Forum? Respekt! Da habe ich schon lang meinen "Harry P." weggelegt und träume süß -
weiß jemand, ob man bei den jetzt zu erlassenden Aufgeboten schon irgend was beachten muss, wenn die Aufgebotsfrist nach dem 1.9. abläuft ???
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Meine Richter haben noch bis mind. November terminiert... Habe auch die "Ehre" sowohl Zivil- als auch Familiensachen bearbeiten zu dürfen...
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Ich denke da ändert sich nichts. Im Großen und Ganzen hat es doch eh schon der RPfleger gemacht. Schöne sache uns so was tolles zu übertragen. Da kann man dann auch guten Gewissens noch ein paar RPfleger Stellen kürzen.
Achtung: Ironie! -
Sucher:
Schau mal in die Übergangsvorschriften wie Art 111 FamFG ( zuletzt geändert am 03.04.2009 durch das VAStrRefG). -
dankeschön für die Hilfe , ich möchte am Liebsten..
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Das wird wohl nicht gehen.
Du bist doch keiner der abhaut , sondern ein "Sucher".:D -
Ich habe gelesen, daß das Aufgebotsverfahren einem "Allgemeinen Gericht" zugeordnet wird, nicht dem Familiengericht.
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Davon habe ich nix gehört.
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[FONT=Arial (W1)]Die §§ 433-484 FamFG befassen sich mit den Aufgeboten. Das gesamte 8. Buch der ZPO wird aufgehoben und aufersteht als 8. Buch FamFG. Der Vorteil ist, dass man das Verfahren insgesamt selbst erledigen kann. Da der Rechtspfleger bisher sowieso alles gemacht bis zum unterschriftsreifen Urteil ändert sich nicht viel an der Sache. Für die, die Aufgebote nicht kennen, es sind zu 90 % wenig arbeitsintensive Kraftloserklärungen von Grundschuld- und Hypothkenbriefen. Aufwändig wird es erst, wenn in einem Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern die Zahl der bekannten Gläubigern das Dutzend überschreitet, weil Aufgebote an die Gläubiger zugestellt werden müssen und die Forderungen im nunmehrigen Ausschließungsbeschluss aufzuführen sind. Solche speziellen Schreibsachen kann man leider nicht von der GS ausführen lassen. Die Arbeit verringert sich nochmals, wenn man die Finger von den Anwendungsprogrammen lässt und sich selbst seine Vordrucke bastelt. [/FONT]
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Aufgebote in Nachlasssachen macht bei uns die Nachlassabteilung selber. Das Zivilgericht beschäftigt sich nur mit Sparbüchern, Zertifikaten, GS-Briefen, allgemeine unbekannte Gläubiger und Eigentümer aus Ziv.-Angelegenheiten.
Gleichwohl hätte ich darauf verzichten können. Bei uns pinselt der Rpfl. auch nicht das Urteil unterschriftsreif vor. So weit kommt das noch. -
13 : Da es sich beim Aufgebotsverfahren (derzeit noch) um ein mit Urteil endendes Verfahren mit dem Registerzeichen "C" handelt, finde ich eure geschäftsplanmäßige Zuständigkeitsverschiebung auf das Nachlassgericht jetzt - gelinde gesagt - "interessant".
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Evtl. meint 13, §§ 1965, 2358 BGB Aufgebote.
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[FONT=Arial (W1)]Das gesamte 8. Buch der ZPO wird aufgehoben und aufersteht als 8. Buch FamFG. [/FONT]
Dann werden die Vollstreckungen auch FGG-Verfahren ? Ich sollte mir diese Änderung wohl doch mal durchlesen. -
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