weitere vollstreckbare Ausfertigung oder Klage auf Herausgabe?

  • Ich habe einen Antrag auf Erteilung einer weitere vollstreckbaren Ausfertigung gem. § 733 ZPO vorliegen.

    Bei dem Titel handelt es sich um ein Versäumnisurteil mit vereinfachtem Kostenfestsetzungsbeschluss.

    Als Begründung wird aufgeführt, dass die erste vollstreckbare Ausfertigung aufgrund der Zahlung auf den KFB aus Versehen durch die Gerichtsvollzieherin an den Schuldner herausgegeben wurde. Auf die Hauptforderung wurde nichts gezahlt und es soll nun hieraus vollstreckt werden.

    Kann ich hier eine zweite vollstreckbare erteilen oder muss der Gläubiger auf Herausgabe klagen?

  • Es geht also um eine Zahlung auf den KFB nach § 105 ZPO?

    Kann vorkommen... :D
    Von der GV bestätigen lassen, Schuldner anhören und dann 2. vollstr. Ausf. erteilen. Vom Schuldner kann man keine Kooperation erwarten.

  • Der Schuldner hat auf die Anhörung hin nicht reagiert.

    Ja, die Zahlung wurde auf den KFB nach § 105 ZPO geleistet.

    Soll ich nun eine weitere vollstr. Ausfertigung nur bzgl. des VU erlassen? Ich hab aber allgemein bißchen meine Probleme mit ner 2. vollstr., da die erste ja noch existiert.

    Zöller § 733 Rn. 15: "Herausgabeanspruch hat der Gläubiger im Klagewege geltend zu mchen, wenn der Schuldner die vollstr. Ausfertigung in Händen hat". Dann gibts aber auch wieder Rechtssprechungen, aufgrund welchen die Erteilung einer weiteren vollstr. Ausf. möglich wäre.

    Wie seht ihr das?

  • Für mich wäre die Erteilung der zweiten Ausfertigung für alle Beteiligten zumindest der schonendere Weg.

    Denn wenn du den Gläubiger zur Herausgabeklage zwingst und sich dann herausstellt, dass der Schuldner die Ausfertigung vernichtet hat - wozu er sich nach Übergabe wohl auch berechtigt glauben durfte - oder sie sonst unauffindbar wäre, stünde schließlich auch ein Amtshaftungsanspruch gegen die Gerichtsvollzieherin bzw. das Land im Raum.



  • Es kann auf jeden Fall eine zweite Vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden. In diesem Fall ist es ja sogar nachvollziehbar über die GVin und kann so ausreichend aufgeklärt werden. Auf den Schuldner braucht man nicht hoffen.

  • Die Bedenken sind unbegründet, denn die erste v.A. befindet sich doch bei der Schuldnerpartei. Insofern kann ja nix passieren.

    Wenn Du ganz sicher gehen willst, dann erteilste eine 2. vollstreckbare Ausfertigung "anstelle der versehentlich dem Schuldner vorzeitig ausgehändigten und hiermit für ungültig erklärten Erstausfertigung".

    Das ist zwar in dieser Form nicht notwendig, aber unschädlich und beseitigt Deine Bedenken. ;)

  • Habe hier den Fall dass der ehemalige KlägerVertr. die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils nicht aushändigt. Seiner Meinung nach bestehen Honoraransprüche gegen den Kläger. Dieser bestreitet dies und beantragt nunmehr die Erteilung einer 2. vollstreckbaren Urteilsausfertigung.
    Hatte einen solch gelagerten Fall noch nicht.
    Was meint ihr?

  • Habe in so einem Fall schonmal die Erteilung einer weiteren vollstr. Ausfertigung abgelehnt. Bin, meine ich, auch gehalten worden.
    Der Titel ist nicht abhanden gekommen! Zur Not muss auf Herausgabe geklagt werden.

  • Laut Kommentar Zoeller ZPO Rdnr.9 zu733 kann idR bei Geltendmachung eines Zurueckbehaltungsrechtes des RA des Glaeubigers keine zweite vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden. Schuldnerinteresse gefährdet.

  • Auch der Punkt ist streitig. Das LG Hannover ist der Meinung laut Vorbeitrag.
    Die OLG Hamm, Schleswig und Stuttgart sehen das anders herum.

  • Ich würde hier die zweite vollstreckbare Ausfertigung erteilen.

    Eine Gefährdung der Schuldnerinteressen ist m.E. nicht ersichtlich, wenn der Gläubiger dem Schuldner mitteilt, dass der RA ihn nicht mehr vertritt.

    Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des Gläubigervertreters an der ersten vollstreckbaren Ausfertigung halte ich für unbeachtlich, da man dabei die rechtlichen Beziehungen Gläubiger - RA einerseits und Gläubiger - Schuldner andererseits miteinander vermengt.

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