(fiktive) Parteireisekosten

  • PKH-Bewilligung für RA am dritten Ort zu den Bedingungen eines am Prozessgericht ansässigen Prozessbevollmächtigten.

    Nunmehr werden gg.-über der Staaskasse durch den Rechtsanwalt auch Kosten für eine Info-reise des Mandanten von dessen Wohnort zum Prozessgericht abgerechnet. Der Rechtsanwalt hat seine Kanzlei weder am Prozessgericht, noch am Wohnort des Mandanten. Zur Begründung wird erklärt, dass infolge der eingeschränkten Beiordnung die Reisekosten auf die Informationsreisekosten des Mandanten zu beschränkt werden.

    Diese Begründung erschließt sich mir nicht. Die Beiordnung erfolgte zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts. Der Beschluss wurde nicht angegriffen, daher gibts aus meiner Sicht auch keine Reisekosten für den Anwalt - auch nicht gekürzt auf eine Inforeise des Mandanten. Seh ich das richtig? :gruebel:

  • Und der Mandant wohnt wo ??

    Wenn dieser nicht am Ort des Prozessgerichts wohnt und einen dort ansässigen RA beauftragt hätte, wäre ihm eine Informationsreise zuzugestehen. Die Kosten hierfür würde ich als "zu den Bedingungen eines am Ort des Prozessgerichts ansässigen RA" zählen.

  • Der Mandant wohnt in X (ca. 300 km entfernt vom Prozessgericht). Der RA sitzt in Z (ca. 500 km entfernt vom Prozessgericht). Ich versteh seinen Antrag so, als das er anstatt seiner seine Reisekosten, die Inforreisekosten seine Mandanten zum Prozessgericht haben will und zwar aus der Staatskasse. Ich seh aufgrund der Beiordnungsbedingungen keinen Raum für die Erstattung irgendwelcher Reisekosten aus der Staatskasse oder? :gruebel:

  • "Zu den Bedingungen eines am Prozessgericht ansässigen RA" bedeutet, der Mandant nimmt sich einen RA am Prozessort. Dort muss er aber auch mal hingehen. Wenn der Mandant 300 km vom Prozessort entfernt wohnt, kann man Inforeisekosten für diese Entfernung durchaus als erstattungsfähig ansehen. Frag doch mal beim Bezi nach.

  • Frag doch mal beim Bezi nach.


    Dazu kann ich auch nur raten, da es wie immer die unterschiedlichsten Meinungen gibt - auch in der Rechtsprechung. Der Bezi wird die für den dortigen Gerichtsbezirk vorherrschende Ansicht am besten kennen.

  • Guckst du hier: BGH, 10.10.2006 - XI ZB 1/06. Ich meine, dass es mit der beschränkten Beiordnung keine Fahrtkosten (auch keine Info-Reise) gibt.... Dann hätte der RA eben Beschwerde gegen PKH-Beschluss einlegen müssen.

  • Die von Zaubermaus angegebene Entscheidung schließt die Erstattungsfähigkeit der Inforeiserkosten der Partei zu einem RA am Gerichtsort nicht aus.

  • "Erstattungsfähigkeit" bezieht sich aber eigentlich nur auf das, was der Unterlegene dem Obsiegenden im Rahmen der Kostenfestsetzung zu erstatten hat, oder ? Kann man das so einfach auf die im Rahmen der PKH-Bewilligung aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen übertragen ?

  • Wenn ich den Fall richtig verstanden habe (s. Überschrift und "Info-reise des Mandanten von dessen Wohnort zum Prozessgericht abgerechnet") sollen im Wege der PKH-Liquidation, die das Verhältnis zwischen RA (!) und Landeskasse betrifft, (fiktive) Reisekosten der Partei abgerechnet werden. Dies erschließt sich mir nicht.

    M. E. bekommt der RA, die Kosten gem. dem RVG aus der Landeskasse erstattet, die entstanden wären, wenn er seine Kanzlei im Orte des Prozessgericht hätte. Demnach gar keine.

    Der Auffassung (hier), dass der UdG schauen muss, welcher Ort, der zwar noch zum Gerichtsbezirk gehört, der aber am weitesten vom Gerichtsort entfernt ist, und dann dem RA dann die Kosten zu erstatten hat, die entstanden wären, wäre er von diesem Ort angereist wäre, folge ich nicht.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    3 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (29. Mai 2009 um 08:09)

  • Es dürfte wohl so sein, dass in dem Fall keine RK zu erstatten sind, weil sich der RA nicht gegen den Beiordnungsbeschluss gewehrt hat. Legt er keine Beschwerde ein, so ist die eingeschränkte Beiordnung für das Verfahren maßgeblich und es werden keine RK erstattet, s. Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 121 Rn. 13 a.

  • Dem RA sind keine fiktiven Info-reisekosten der Partei entstanden und die Partei hat keinen Anspruch gegen die Staatskasse. Von daher gibt es auch keinen Vergleich zu etwaig ersparten Reisekosten des RA. Das einzigste was es evtl. gibt, sind Terminsreisekosten der Partei zum Gericht, ggf. nur als Fahrkarte.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Zu der Meinung bekenne ich mich auch. Das Vorfinanzieren einer Fahrkarte für die Terminsreise der Partei ist zudem auch eine andere Baustelle. In NI heißt das irgend etwas mit "mittellose Parteien", ich komme gerade nicht drauf.

  • Vielen Dank für die vielen Antworten. :)

    Unseren Bezi hab ich heute "verhört" - er sagt auch nein. Der vorliegende Antrag betrifft die Kosten RA gg. Staatskasse und die Beiordnung erfolgte zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts, deshalb keine Kosten. Dabei werd ich auch bleiben.

  • Im Rahmen der PKH können doch ohnehin keine Parteikosten abgerechnet werden, da die Parteikosten nicht von der Bewilligung erfasst sind. Erstattet werden die Kosten des Anwalts, nich die der Partei.

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