Wer weist GbR-Gebote zurück?

  • Zum Beispiel bei den zigtausend Lotto-Spielgemeinschaften und anderen Wettgemeinschaften. Wie sollte man die sonst juristisch beschreiben ? Was ist mit den formlos zusammenlebenden Lebens- oder Lebensabschnittsgefährten ?



    Ob die sich immer bewusst sind, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein zu sollen? :gruebel: Ich glaube nicht.

    Zitat

    :) Ich finde, die GBG-Gesellschaft macht schon einen Sinn.



    Die natürlich schon! ;)

    nun, evtl. wenden wir uns nun wieder von "Sinn und Unsinn der GbR im Allgemeinen" wieder der "Machbarkeit von GbR-Geboten im Besonderen" zu.



    :pff: Das läuft doch auf das selbe raus: wir fahren Karussell...

  • nun, evtl. wenden wir uns nun wieder von "Sinn und Unsinn der GbR im Allgemeinen" wieder der "Machbarkeit von GbR-Geboten im Besonderen" zu.



    :pff: Das läuft doch auf das selbe raus: wir fahren Karussell...


    Ja; aber im richtigen.



    Der eine sitzt im Feuerwehrauto, der andere auf dem Pferd, wir drehen uns im Kreis; von Zeit zu Zeit schmeißt noch mal jemand einen Euro ein. Ob das sinnvoll ist...:nixweiss:

  • Diese Frage musst Du dem BGH stellen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Wir befinden uns keineswegs in einem Karussell, sondern wir haben seit Beginn der Diskussion wichtige Erkenntnisse gewonnen. Diese Erkenntnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:

    a) Das Bieten einer GbR unterliegt den gleichen rechtlichen Grundsätzen wie ein rechtsgeschäftlicher Erwerb der GbR. In beiden Fällen sind die Existenz und die Identität der GbR und ihre Vertretungsverhältnisse formgerecht nachzuweisen, im Grundbuchverfahren nach § 29 GBO und im Versteigerungsverfahren nach § 71 Abs.2 ZVG.

    b) Aus lit. a) folgt, dass eine GbR nur bieten kann, wenn sie sich im Bietertermin gründet, ebenso wie sie nur rechtsgeschäftlich erwerben kann, wenn sie sich im notariellen Erwerbsvertrag gründet. Eine Teilnahme einer bereits existenten GbR ist im Bieterverfahren dagegen aus Rechtsgründen genauso ausgeschlossen wie ein rechtsgeschäftlicher Grundstückserwerb durch eine bereits existente GbR.

    Sind im Bietertermin nicht alle künftigen Gesellschafter der zu gründenden GbR anwesend, ist die Gründung der GbR nur möglich, wenn eine formgerechte Vollmacht des nicht Anwesenden vorliegt, die nicht nur zur Abgabe von Geboten und zur sonstigen Vertretung im Verfahren, sondern auch und insbesondere zur Gründung der GbR ermächtigt.

    c) Eine Ausnahme zu den vorstehenden Feststellungen in lit. b) gilt nur, wenn sich die GbR zu notariell beurkundeter oder beglaubigter Urkunde gegründet hat, in dieser Gründungsurkunde eine rechtsgeschäftliche Vollmacht der GbR mit ausreichendem Umfang erteilt wurde und die Ausfertigung oder das Original der formgerechten Vollmacht vorgelegt wird.

    d) Liegt der in lit. c) beschriebene Ausnahmefall nicht vor, ist ein Gebot einer bereits existenten GbR zurückzuweisen, ebenso wie der Antrag auf Eintragung einer zugunsten einer bereits existenten GbR erklärten Auflassung zurückzuweisen ist.

    e) Die Erklärungen der Beteiligten, hiermit eine GbR zu gründen, ist vom Vollstreckungsgericht in das Protokoll aufzunehmen, ebenso wie sie vom Notar in die notarielle Erwerbsurkunde aufzunehmen ist.

    f) Bei Beachtung der in lit. a) bis lit. e) genannten Vorgaben stößt die Eintragung der GbR-Ersteherin auf ebenso wenig Schwierigkeiten wie die Eintragung der Auflassung zugunsten der GbR-Erwerberin.

    g) Wer dies in Abweichung von lit. a) bis e) anders handhaben möchte, sollte es rechtlich begründen können. Wer es anders handhabt, kann jedenfalls keine Garantie dafür übernehmen, dass die GbR auch ins Grundbuch kommt, während dies mit Sicherheit gewährleistet ist, wenn man nach lit. a) bis lit. e) verfährt.

    Von einer sinnlosen Diskussion kann somit überhaupt keine Rede sein, sondern allenfalls von einer Diskussion, die manche User nicht von dem einen oder anderen Ergebnis überzeugt. Die bisherigen Stellungnahmen zeigen aber, dass die große Mehrheit der Kollegen, die sich bisher geäußert haben, nach lit. a) bis e) verfährt.

    Einmal editiert, zuletzt von Cromwell (4. Februar 2011 um 08:00) aus folgendem Grund: Anfügung eines Absatzes in lit. b)

  • Sehr schön zusammengefasst, aber hier:

    ...
    g) Wer dies in Abweichung von lit. a) bis e) anders handhaben möchte, sollte es rechtlich begründen können. Wer es anders handhabt, kann jedenfalls keine Garantie dafür übernehmen, dass die GbR auch ins Grundbuch kommt, während dies mit Sicherheit gewährleistet ist, wenn man nach lit. a) bis lit. e) verfährt.
    ...



    muss ich widersprechen.
    ME hat bei einem entsprechenden Eintragungsersuchen des ZV-Gerichts das GBA keine Möglichkeit, dieses zurückzuweisen, da es insoweit keine Prüfungsbefugnis hat.

  • Sehr schön zusammengefasst, aber hier:
    ME hat bei einem entsprechenden Eintragungsersuchen des ZV-Gerichts das GBA keine Möglichkeit, dieses zurückzuweisen, da es insoweit keine Prüfungsbefugnis hat.


    Zustimmung zum ersten Satz und auch Zustimmung zum zweiten Satz. Ergänzt um das Detail, dass die Grundbuchämter, wenn sie nach § 130 ZVG um Eintragung der GbR, auftretend ggf. unter dem Namen sowieso, Gesellschafter Herr X, Frau Y und Herr Z, ersucht werden, doch gar nicht erkennen, welche der möglichen Fallgruppen gegeben war. Cromwell, Du gehst wohl davon aus, dass der Grundbuchrechtspfleger in diesen Fällen das Versteigerungsprotokoll anfordert (Begründung: das Zwangsversteigerungsgericht kann nur um Eintragung der GbR, nicht auch der Gesellschafter ersuchen, die Gesellschafter müssen aber mit ins Grundbuch eingetragen werden.) Je nachdem, ob und wie der ZVG-Rechtspfleger das im Termin protokolliert hat, könnte diese Frage aber auch nach einem Blick ins Protokoll, das ja eine Urkunde ist, unbeantwortet bleiben.

    Die Situation, dass die GbR materiellrechtlich Eigentümer geworden ist, aber ihre Eintragung ins Grundbuch niemals erfolgen kann, ist schlicht nicht hinnehmbar. Insoweit unterscheidet sich die Situation doch vom rechtsgeschäftlichen Erwerb, bei dem der Eigentumswechsel ohne Grundbucheintragung halt nicht stattfindet.

  • @ cromwell

    mir fehlt immer noch deine Begründung wie die Gesellschafter in das Grundbuch kommen, wenn man - wie du - die Befugnis des Vollstreckungsgerichts auch insoweit um Eintragung zu ersuchen, verneint.

    Ich kann mir kaum vorstellen, dass das GBA von Amts wegen tätig wird und die Gesellschafter nach Beiziehung der K_Akten mit Erledigung des Ersuchens einträgt.
    Sind die Gesellschafter antragsberechtigt?

    Bedenke dabei auch den Zeitablauf zwischen Versteigerungstermin und Grundbucheintragung; nicht selten dauert es Monate bis zur Umschreibung des Eigentums.

  • Nochmals zur Verdeutlichung:

    Wenn die GbR im Bietertermin gegründet wird und wenn das Vollstreckungsgericht das protokolliert, kommt es auf die Frage der Ersuchensbefugnis gar nicht an. Denn selbst wenn man sie bezüglich der Gesellschafter verneint, kann das Grundbuchamt aufgrund seiner eigenen Prüfung anhand des Terminsprotokolls unschwer feststellen, dass es mit dem Gesellschafterbestand seine Ordnung hat. Genau dies meinte ich mit den Ausführungen in lit. f) meiner Zusammenstellung. Es gibt -im Ergebnis- bei der Eintragung der Gesellschafter kein Problem. Probleme gibt es nur, wenn man es anders handhabt und nur wenn man es anders handhabt, kommt es auch auf die Ersuchensfrage an.

    Im übrigen ist überhaupt nicht gesagt, dass die GbR durch den Zuschlag das Eigentum erworben hat. Denn wenn wir davon ausgehen, dass sich die GbR nicht im Bietertermin gründet, weil das Gericht dies nicht für erforderlich hält, dann kann konsequenterweise ja nur an die bereits existente GbR zugeschlagen werden, von der die Beteiligten behaupten, dass sie existiert (was ihnen das Gericht ohne Nachweis glaubt). Wenn sie aber nun in Wahrheit nicht existiert, geht auch der Zuschlag ins Leere, weil an ein nicht existentes Rechtssubjekt nichts zugeschlagen werden kann.

    Es ging mir demnach darum, darzustellen, dass die ganze Sache materiellrechtlich und verfahrensrechtlich völlig problemlos ist, wenn sich die GbR im Bietertermin gründet und dies protokolliert wird, dass es aber sowohl materiellrechtliche als auch verfahrensrechtliche Probleme gibt, wenn man es anders handhabt. Wenn man (auch im Interesse der GbR!) auf der sicheren Seite sein will, ist demnach klar, wie man es handhaben sollte.

    Zu Frage von oldman: Antragsberechtigt ist die GbR, nicht ihre Gesellschafter. Aber sowohl beim Antragsrecht der GbR als auch beim etwaigen Antragsrecht der Gesellschafter stellt sich wiederum die Frage, ob die GbR im Zeitpunkt der Antragstellung zutreffend vertreten ist oder ob der beantragtende Gesellschafter überhaupt noch Gesellschafter ist. Die Katze fällt also immer auf dieselben Füße.

  • Warum kann man eigentlich nicht davon ausgehen, dass in der wahrheitswidrigen Behauptung die Bieter seien eine GbR eine Gesellschaftsgründung liegt?

  • Deswegen nicht:

    Keine Auslegung oder Umdeutung dahingehend, dass statt einer nach dem Inhalt der Erwerbsurkunde bereits existenten GbR eine im Erwerbsvertrag neu gegründete GbR erwirbt

    OLG München, Beschluss vom 05.02.2010, Az. 34 Wx 116/09: Rpfleger 2010, 362 = FGPrax 2010, 68 = NotBZ 2010, 191 = MittBayNot 2010, 310 = ZfIR 2010, 290 = DNotZ 2010, 299 m. Anm. Ruhwinkel = RNotZ 2010, 328 m. Anm. Rezori = NZG 2010, 341 = ZIP 2010, 1293 = EWiR 2010, 775 m. Anm. Volmer = https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post572108
    KG, Beschluss vom 23.03.2010, Az. 1 W 88 + 116 - 127/10 = https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post595681
    OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.04.2010, Az. 10 W 277/10: NotBZ 2010, 315 = ZIP 2010, 1344 = https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post602896. Stellungnahme vgl. hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post605664
    KG, Beschluss vom 22.06.2010, Az. 1 W 277/10: FGPrax 2010, 172 = NotBZ 2010, 316 = ZfIR 2010, 599 = NZG 2010, 861 = ZIP 2010, 1847: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post620923. Stellungnahme vgl. hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post620997
    OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2010, Az. 15 W 440/10: ZIP 2010, 2245 = ZfIR 2011, 36 = https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post662189 (mit dortiger Stellungnahme).
    KG, Beschluss vom 25.11.2010, Az. 1 W 417/10: ZfIR 2011, 70 = https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post668892
    OLG Köln, Beschluss vom 29.11.2010, Az. 2 Wx 3/10: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post675305 (mit dortiger Stellungnahme).

    Die Absicht, für eine bereits existente GbR erwerben zu wollen, schließt den Willen, eine zweite GbR gründen zu wollen, begrifflich aus.

  • Die Absicht, für eine bereits existente GbR erwerben zu wollen, schließt den Willen, eine zweite GbR gründen zu wollen, begrifflich aus.



    Das würde ich im Hinblick darauf dass, in der Regel verlangt wird, dass sich die GbR beim Erwerb gründen muss und meistens eine bereits bestehende GbR Grundbesitz eben nicht erwerben kann, weder sprachlich noch logisch so sehen.

  • Die Gerichte haben auch nicht immer Recht...

    Mal ganz ketzerisch: es fällt auf, dass die OLG-Entscheidungen immer wieder die Bestelmeyer-Meinung zitieren, bestenfalls auf dem Umweg über die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung, die ihrerseits wieder Bestelmeyer zitiert. Es existiert also im Ergebnis -abgesehen von einigen wenigen Abweichlern unter den Obergerichten- nur diese eine Sichtweise...

  • um noch einmal auf das Karussell aufzuspringen:

    cromwell meint also - keine Befugnis des Versteigerungsgerichts das Ersuchen auf die Gesellschafter der GbR zu erstrecken

    Wenn ich so ersuche, wird das Grundbuchamt nicht von Amts wegen tätig, um die Gesellschafter einzutragen -
    Zwischenverfügung an das Vollstreckungsgericht ist nicht möglich, weil eben das V-Gericht - siehe oben -; Konsequenz ist deshalb nur Zurückweisung, weil 47 GBO nicht beachtet.

    Vor dem Ersuchen geht beim GBA Antrag "einer" GbR ein, die Gesellschafter mit Erledigung des demnächtigen Eintragungsersuchens des V-Gerichts einzutragen.
    Wie ist hier die Existenz dieser GbR und die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter in Grundbuchmäßiger Form nachgewiesen??
    Nicht durch das Protokoll des Termins?

    Bei zum rechtsgeschäftlichen Erwerb und Stellung des Eintragungsantrags durch einen Notar ( 15 GBO) handelt der Notar für die im Notartermin gegründete GmbH; damit steht deren Identität fest; aber nicht wenn "eine" GbR selbst den Eintragungsantrag stellt.

  • § 47 Abs.2 S.1 GBO: "so sind" - also von Amts wegen.

    Deine Frage nach dem Antragsrecht hatte ich dahin verstanden, ob bei GbR-Grundbesitz generell nur die GbR (als solche) oder auch die Gesellschafter (als solche) antragsberechtigt sind.

    Bei der Ersuchensfrage geht es nur darum, wer was zu prüfen hat. Dass im Ersuchen (und natürlich auch im Zuschlag) wegen § 47 Abs.2 S.1 GBO auch die Gesellschafter angegeben werden, versteht sich von selbst. Es fragt sich nur -und jetzt sind wir wieder bei der Ersuchensfrage- ob das Grundbuchamt hieran gebunden ist. Wenn die GbR im Bietertermin gegründet und dies im Protokoll festgehalten wurde, ist die Frage nach der Ersuchensbefugnis und der aus ihm folgenden Bindung im Ergebnis aber ganz gleichgültig, weil das Grundbuchamt bei seiner Prüfung nur zu dem Ergebnis kommen kann, dass die Gesellschafter im Ersuchen zutreffend angegeben wurden.

    Ob die zur Erwerbsurkunde gegründete GbR bei der Auflassung zutreffend vertreten war oder ob sie bei der -späteren- Antragstellung zutreffend vertreten ist, sind zwei verschiedene Dinge. Es liegt kein anderer Fall vor, als wenn eine im Erwerbsvertrag gegründete GbR in diesem Erwerbsvertrag zur Bestellung von Finanzierungsrechten bevollmächtigt wird und die GbR eine Woche später hergeht und von dieser Vollmacht Gebrauch machen will. Es handelt die GbR als Vollmachtnehmer, also müssen ihre Vertretungsverhältnisse im Zeitpunkt dieses Vollmachthandelns nachgewiesen werden. Dass sie eine Woche früher bei der Gründung der GbR nachgewiesen waren, nützt nichts, genauso wie es nichts nützt, wenn ein rechtsgeschäftlich Bevollmächtigter ohne Vollmachtsurkunde beim Notar aufscheint und meint, er brauche seine Vollmacht nicht (erneut) vorzulegen, weil er sie schon vor einer Woche bei seinem letzten Vollmachthandeln vorgelegt habe.

  • Die Gerichte haben auch nicht immer Recht...

    Mal ganz ketzerisch: es fällt auf, dass die OLG-Entscheidungen immer wieder die Bestelmeyer-Meinung zitieren, bestenfalls auf dem Umweg über die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung, die ihrerseits wieder Bestelmeyer zitiert. Es existiert also im Ergebnis -abgesehen von einigen wenigen Abweichlern unter den Obergerichten- nur diese eine Sichtweise...




    Vielleicht liegt es daran, dass eben rechtlich auch nur diese Meinung haltbar ist... Im Übrigen zeigt sich nun auch in diesem fred, dass immer um die selben Dinge und im selben rechtlichen Schlamm diskutiert wird. CROMWELL führt - zumindest nachvollziehbar - aus , andere meinen, es trotzdem anders handhaben zu müssen. Sorry, aber dann wirds echt langweilig und animiert nicht gerade, da mitzureden. Soll hat das andere Lager so verfahren wie es es für richtig hält. Dann braucht CROMWELL nicht immer das Gleiche zu schreiben. Die üblichen Kritiker seiner Meinung lassen sich offenbar nur schwer bis gar nicht überzeugen. Im Übrigen schaun mer mal, was unserer geliebter BGH noch so beschließt. Schönes WE an Alle!


  • Mal ganz ketzerisch: es fällt auf, dass die OLG-Entscheidungen immer wieder die Bestelmeyer-Meinung zitieren, bestenfalls auf dem Umweg über die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung, die ihrerseits wieder Bestelmeyer zitiert. Es existiert also im Ergebnis -abgesehen von einigen wenigen Abweichlern unter den Obergerichten- nur diese eine Sichtweise...



    Vielleicht liegt es daran, dass eben rechtlich auch nur diese Meinung haltbar ist... Im Übrigen zeigt sich nun auch in diesem fred, dass immer um die selben Dinge und im selben rechtlichen Schlamm diskutiert wird. CROMWELL führt - zumindest nachvollziehbar - aus , andere meinen, es trotzdem anders handhaben zu müssen. Sorry, aber dann wirds echt langweilig und animiert nicht gerade, da mitzureden. Soll hat das andere Lager so verfahren wie es es für richtig hält. Dann braucht CROMWELL nicht immer das Gleiche zu schreiben. Die üblichen Kritiker seiner Meinung lassen sich offenbar nur schwer bis gar nicht überzeugen.

    :D
    Ein Schelm, wer ... ;)

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Vielleicht liegt es daran, dass eben rechtlich auch nur diese Meinung haltbar ist...



    Das kommt eigentlich in unserem Fach doch so gut wie nie vor. :cool:

    CROMWELL führt - zumindest nachvollziehbar - aus , andere meinen, es trotzdem anders handhaben zu müssen. Sorry, aber dann wirds echt langweilig und animiert nicht gerade, da mitzureden. Soll hat das andere Lager so verfahren wie es es für richtig hält. Dann braucht CROMWELL nicht immer das Gleiche zu schreiben. Die üblichen Kritiker seiner Meinung lassen sich offenbar nur schwer bis gar nicht überzeugen.



    Es ist wohl kein Wunder, dass lange keine Reaktion auf die Kölsche Entscheidung kam.

    Zitat von hiro:

    :D
    Ein Schelm, wer ... ;)



    ...

  • CROMWELL führt - zumindest nachvollziehbar - aus , andere meinen, es trotzdem anders handhaben zu müssen. Sorry, aber dann wirds echt langweilig und animiert nicht gerade, da mitzureden.

    Das verstehe ich nicht. Diskussionen leben doch nicht davon, dass einer sagt wie es geht, und alle anderen sich ehrfürchtig vor ihm verneigen.
    Ich finde sachlichen Streit am produktivsten. Mit persönlichen Kränkungen kann ich schlecht umgehen, und umgekehrt verdient auch mein Gesprächspartner Respekt. Cromwells hiesige Beiträge in den letzten Wochen finde ich übrigens (auch) in dieser Hinsicht vorbildlich, ich habe sie gern gelesen. Auch wenn mir nicht zusteht, ein öffentliches Urteil über den Ton meiner Mitmenschen abzugeben.

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