Einbringung in DB N* AG

  • Bei Abgabe/Entgegennahme der Auflassungserklärung haben für die Veräußererseite und die Erwerberseite verschiedene Unterbevollmächtigte der gleichen Hauptbevollmächtigten gehandelt. Weder die Hauptvollmacht, die veräußernde DB AG erteilt hat, noch diejenige, die die erwerbende DB N* AG erteilt hat, sieht eine Befreiung von § 181 BGB vor. Ich denke, dass ein Vertretungsmangel vorliegt. Da zahlreiche Grundstücke im ganzen Bundesgebiet betroffen sind, frage ich mal an, ob schon jemand beanstandet hat.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • @ Prinz:

    Hab hier den gleichen Einbringungsvertrag vorliegen, sehe aber keinen Vetretungsausschluss, da die Unterbevollmächtigten doch für unterschiedliche Vollmachtgeber auftreten und auf die ursprüngl. Vollmachtgeber abzustellen ist. Die Tatsache, dass auf beiden Seiten derselbe Hauptbevollmächtigte steht, würde ich als unbeachtlich ansehen.

    Könntest Du mir evtl. deine ZwVfg. per PN zukommen lassen?

  • @ Prinz:

    Hab hier den gleichen Einbringungsvertrag vorliegen, sehe aber keinen Vetretungsausschluss, da die Unterbevollmächtigten doch für unterschiedliche Vollmachtgeber auftreten und auf die ursprüngl. Vollmachtgeber abzustellen ist. Die Tatsache, dass auf beiden Seiten derselbe Hauptbevollmächtigte steht, würde ich als unbeachtlich ansehen.

    Könntest Du mir evtl. deine ZwVfg. per PN zukommen lassen?

    Man kann insoweit nur bevollmächtigen, wie man selbst an Vollmacht inne hat. D.h. ist der Bevollmächtigte nicht von § 181 BGB befreit, so kann er nicht selbst in der Erteilung der Untervollmacht (soweit es ihm gestattet ist) auf einmal von § 181 BGB befreien bzw. der Unterbevollmächtigte auf beiden Seiten handeln.

  • @ Prinz:

    Hab hier den gleichen Einbringungsvertrag vorliegen, sehe aber keinen Vetretungsausschluss, da die Unterbevollmächtigten doch für unterschiedliche Vollmachtgeber auftreten und auf die ursprüngl. Vollmachtgeber abzustellen ist. Die Tatsache, dass auf beiden Seiten derselbe Hauptbevollmächtigte steht, würde ich als unbeachtlich ansehen.

    Könntest Du mir evtl. deine ZwVfg. per PN zukommen lassen?



    Hier ein kleiner Auszug:

    "Ist der Hauptbevollmächtigte vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB nicht befreit, kann er diesen Umstand nicht dadurch umgehen, dass er verschiedene Unterbevollmächtigte bestellt, die für ihn tätig werden (BGH, a.a.O.; BayObLG, Rpfleger 1993, 441 = MittBayNot 1993, 150 = MittRheinNotK 1993, 117; KG, MittBayNot 1999, 472 = NJW-RR 1999, 168; Schöner/Stöber, RN 3559 mit weit. Nachw. in Fußn. 27, Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Auflage 2008, § 181 RN 12; MünchKomm/Schramm, § 181 BGB RN 24 m.w.N. in Fußn. 70). Der Vertreter (= Hauptbevollmächtigte) ist auch als Vollmachtgeber (Erteilung der Untervollmacht) noch am Rechtsgeschäft beteiligt (h. M., siehe die Nachweise bei MünchKomm/Schramm, a.a.O. (RN 24) in Fußn. 73, ferner RN 27 m.w.N. in Fußn. 79). Daher wird die Gefahr kollidierender Interessen nicht durch die Bestellung von Untervertretern beseitigt (BGH, NJW 1991, 692; OLG Frankfurt/Main, DNotZ 1974, 435; MünchKomm/Schramm, a.a.O. mit weit. Nachw. in Fußn. 71, ferner RN 54 m.w.N. in Fußn. 169)"

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  • Ich habe auch wegen § 181 BGB eine Zwischenverfügung erlassen und bereits die Antwort des Notars vorliegen:
    § 181 BGB sei nicht anzuwenden, da es sich um die Erfüllung einer Verpflichtung handele. Die Verpflichtung ergäbe sich aus der Präambel des Einbringungsvertrages.

    Ich denke, ich muss mir aber nachweisen lassen, dass es sich um die Erfüllung einer Verpflichtung handelt und mir die in der Präambel genannten Verträge schicken lassen. :(

    Wie seht ihr das ?

  • Ich habe dazu in meiner Zwischenverfügung ausgeführt:

    "Vorliegend betrifft das Verbot des Selbstkontrahierens schon das Verpflichtungsgeschäft. Wegen der Fehleridentität stellt sich daher die Auflassungserklärung nicht als Erfüllung einer Verbindlichkeit i. S. des zweiten Halbsatzes des § 181 BGB dar (LG Freiburg, B. v. 13.04.2007, 4 T 82/07; Palandt/Heinrichs, § 181 BGB RN 22 m.w.N.)".

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  • Ich habe auch wegen § 181 BGB eine Zwischenverfügung erlassen und bereits die Antwort des Notars vorliegen:
    § 181 BGB sei nicht anzuwenden, da es sich um die Erfüllung einer Verpflichtung handele. Die Verpflichtung ergäbe sich aus der Präambel des Einbringungsvertrages.


    Mit der Logik bräuchte ich § 181 BGB bei dinglichen Rechtsgeschäften eigentlich nie mehr zu prüfen.
    Meint er das ernsthaft, oder datiert das Schreiben vom 11.11.?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Not. ass. Baetzgen geht allerdings in seinem Beitrag "Insichgeschäfte im Gesellschaftsrecht", RNotZ 5/ 2005, 193 ff, 195 davon aus, dass es sich beim Abschluss des "dinglich wirkenden" (???) Einbringungsvertrages anlässlich der Gründung oder der Erhöhung des Kapitals um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handele.

    Die DB N* AG wurde jedoch mit der zum Vollzug vorgelegten Urkunde nicht gegründet.

    Auch muss die Verbindlichkeit bereits bestehen (s.  
    Juris-pk/Gehrlein/Weinland, 4. Auflage 2008
    § 181 RN 12).

    Staudinger/Schilken, BGB, Bearb. 2004, § 181 führt in RN 62 aus :

    …..Erfüllung einer Verbindlichkeit liegt auch dann nicht vor, wenn die erfüllte Verbindlichkeit erst durch die Erfüllungshandlung begründet wurde, zB bei der Auflassung aufgrund eines nichtigen Grundstückskaufvertrages (RGZ 94, 147, 150).


    und in RN 61:
    wenn sie nur tatsächlich besteht, was derjenige zu beweisen hat, der sich auf die Wirksamkeit des Insichgeschäftes beruft (zutr Soergel/Leptien § 181 Rn 43).

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  • Ich habe auch wegen § 181 BGB eine Zwischenverfügung erlassen und bereits die Antwort des Notars vorliegen:
    § 181 BGB sei nicht anzuwenden, da es sich um die Erfüllung einer Verpflichtung handele. Die Verpflichtung ergäbe sich aus der Präambel des Einbringungsvertrages.

    Ich denke, ich muss mir aber nachweisen lassen, dass es sich um die Erfüllung einer Verpflichtung handelt und mir die in der Präambel genannten Verträge schicken lassen. :(

    Wie seht ihr das ?



    Wurde bei mir jetzt auch vorgetragen. Meine Ansicht:
    Die Auflassungserklärung vom Sept. 2009 beruht nicht unmittelbar auf dem Ausgliederungs- und Übergabevertrag zwischen Veräußerer und Erwerber vom August 2007, sondern auf dem Einbringungsvertrag, der in der gleichen Urkunde geschlossen wurde. Da das Grundgeschäft (Einbringungsvertrag) bereits an dem Vertretungsmangel leidet, haftet dieser Mangel mithin auch der Auflassungserklärung an. Auch ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht, dass sich der Einbringungsvertrag vom Sept. 2009 seinerseits als Erfüllung einer zuvor begründeten Verbindlichkeit darstellt. Auf den Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom August 2007 -der nicht beigefügt wurde- kann nicht verwiesen werden, da nicht dieser Vertrag, der eine partielle Gesamtrechtsnachfolge zur Folge hatte (Schöner/Stöber, RN 995b, DNotI-Report 13/2009, 97 ff, 98), sondern eine Rückabwicklungsvereinbarung erfüllt werden soll, die lediglich mit dem Veräußerer und einer anderen Beteiligten, der A. A. GmbH, geschlossen wurde und ebenfalls nicht beigefügt wurde. Da für diese Rückabwicklungsvereinbarung keine UR-Nr. angegeben wurde, dürfte sie auch nicht beurkundet worden sein, so dass der Beweis darüber, dass eine Verbindlichkeit erfüllt wird, nicht in der Form des § 29 GBO wird geführt werden können. Ohnehin hat diesen Beweis derjenige zu erbringen, der sich auf die Wirksamkeit des Insichgeschäfts beruft (MüKo/Schramm, 5. Aufl. 2006, § 181 BGB RN 64 m.w.N. in Fußn. 199),

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  • Zitat

    Meint er das ernsthaft, oder datiert das Schreiben vom 11.11.?


    Das habe ich mich auch gefragt!
    Der Notar hat aber tatsächlich gemeint, dass er die Gewissheit habe, dass es sich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handele. Und das habe er ja in der Präambel des Einbringungsvertrages zum Ausdruck gebracht. Und das war alles, was er auf die Zwischenverfügung geantwortet hat.

    Ich hab ihm dann dasselbe geschrieben, wie Prinz. Darin stimmen so gut wie alle Kommentare überein, dass nämlich der Gesetzgeber grundsätzlich von einem Verbot ausgeht und dass derjenige, der sich auf die Ausnahme beruft, das Vorliegen zu beweisen hat. Er muss daher die "ausschließliche" Erfüllung einer Verbindlichkeit nachweisen und das natürlich in grundbuchmäßiger Form.

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