Abfallentsorgungsgebühren

  • Noch eine letzte Frage vor dem Feierabend...

    Wie sind bei der Zwangsverwaltung die Gebührenrückstände für die Abfallentsorgung beim Zweckverband für Abfallwirtschaft einzuordnen? Handelt es sich dabei um Aufwendungen der Verwaltung nach § 155 Abs. 1 ZVG oder um laufende öffentliche Lasten nach § 156 Abs. 1 ZVG? Für die Abfallgebühren besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang, so dass sich die Zwangsverwaltung selbst bei ausbleibenden Nutzungen (Leerstand) der Zahlungspflicht nicht entziehen könnte.

    Wie seht ihr das?

  • Unsere Zwangsverwalter begleichen die aktuell laufenden Abgaben nach
    § 156 I ZVG; Rückstände aus der Zeit vor der Anordnung kommen nach
    § 155 II ZVG in den Teilungsplan.
    Hatte bislang noch keinen Anlass diese Verfahrensweise in Frage zu stellen, da sich darüber bei mir noch nie jemand darüber beschwert hat.

  • Naja... unser Zwangsverwalter war so schlau uns das entscheiden zu lassen. Wahrscheinlich weiß er es nämlich selbst nicht. :teufel:

  • Vielleicht sollte als erstes mal geklärt werden, ob denn Abfallentsorgung in eurem Lande überhaupt als öffentliche Last einzustufen ist.
    Im hiesigen nicht, daher immer Kosten der Unterhaltung des Grundstücks.

  • Bei uns sind die Abfallgebühren öffentliche Lasten!


    "Bei uns" ist bitte wo?

    Der Neugierde halber: könnten wir eine Übersicht erstellen?
    In welchem Bundesland kommen Abfallgebühren als öffentliche Grundstückslast in Frage?

    Baden-Württemberg
    Bayern
    Berlin
    Brandenburg nein
    Bremen
    Hamburg
    Hessen
    Mecklenburg-Vorpommern
    Niedersachsen
    NRW
    Rheinland-Pfalz
    Saarland
    Sachsen nein
    Sachsen-Anhalt
    Schleswig-Holstein
    Thüringen

  • Zitat

    Der Neugierde halber: könnten wir eine Übersicht erstellen?
    In welchem Bundesland kommen Abfallgebühren als öffentliche Grundstückslast in Frage?


    Schleswig-Holstein NEIN

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • MVP: öL

    Zitat

    Für die Abfallgebühren besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang, so dass sich die Zwangsverwaltung selbst bei ausbleibenden Nutzungen (Leerstand) der Zahlungspflicht nicht entziehen könnte.



    Das verstehe ich nicht. Wo kein Abfall anfällt, muss auch kein Abfall entsorgt werden.

    Wir handhaben das hier so:

    Wenn eine grundstücksbezogene Leistung (Abfallentsorgung, Wasserver-/Abwasserentsorgung, Dachreparatur) tatsächlich erbracht wird, dann hat derjenige, der diese Leistung erbringt, einen Anspruch auf eine Gegenleistung (Gebühr, Vergütung).

    Diese Gegenleistung muss aus der Zwangsverwaltungsmasse bezahlt werden.
    Notfalls muss ein Vorschuss angefordert werden, wenn keine für die Gegenleistung ausreichenden Mittel erwirtschaftet werden können und man auf die Leistung angewiesen ist.

    Ob die zu erbringende Gegenleistung als öL ausgestaltet ist, ist doch völlig gleichgültig.

    Wenn die Leistung (z. B. Abfallentsorgung) im Rahmen der Zwangsverwaltung nicht benötigt wird, weil das gammelige Zwangsverwaltungsobjekt leer steht, dann wird selbstverständlich auch keine Gegenleistung fällig.

  • Zitat

    Das verstehe ich nicht. Wo kein Abfall anfällt, muss auch kein Abfall entsorgt werden.



    ...aber bezahlt werden, solange der Gebührenbescheid gilt.

    Die veranlagende Stelle weiß doch nicht, wie der Eigentümer über ein Objekt verfügt. Es ist Sache des Eigentümers/ZV, die Abfallgebühr gegebenenfalls abzumelden.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsof…ersachsen_recht

    Ich hab das eben mal überflogen - nach dem Niedersachsen KAG ist gar keine Abgabe als öL ausgestaltet.



    [Besserwissermodus an] Doch - die Beiträge §6 schon [Besserwissermodus aus]:strecker

    Du meinst, die Gebühren sind nicht als öL ausgestaltet, (also auch die Abfallbeseitigungsgebühren nicht)

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Zitat

    Doch - die Beiträge §6 schon



    Boahhh! Tatsache! Jetzt hab ich´s auch gesehen.:daumenrau

    Ich muss aber einräumen, dass ich lediglich § 5 halbwegs gründlich gelesen habe.

    Zitat

    Du meinst, die Gebühren sind nicht als öL ausgestaltet, (also auch die Abfallbeseitigungsgebühren nicht)



    Genau.
    Wenn im KAG bestimmt ist, dass Gebühren generell nicht als öL ausgestaltet sein sollen, dann kann das in Abfallgebührensatzungen nicht anders geregelt werden.

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