Zuständigkeit Beratungshilfe Haft

  • Hallo,

    folgendes Problem: Beratungshilfesuchender ist in der JVA für 5 Jahre inhaftiert und hat seine alte Wohnung aufgegeben.

    Wonach richtet sich die Zuständigkeit?

    Eine Variante wäre §4 BerHG, §16 ZPO, da er ja unfreiwillig seinen Wohnsitz verlassen hat und durch die Haft auch keinen neuen Wohnsitz begründet hat.

    Eine andere Variante wäre, dass er überhaupt keinen allgemeinen Gerichtsstand hat und somit der Bezirk heranzuziehen ist, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für die Beratungshilfe aufgetreten ist, §4 BerHG (vgl. OLG Zweibrücken RPfleger 1985, 199).

    Wohin tendiert ihr? Auch wenn es letztendlich dasselbe Ergebnis gibt würde mich doch die dogmatisch richtige Lösung interessieren...

    Gruss,
    rezk

  • Wir haben (damals, als mich dieses Problem überhaupt tangiert hat ;)) grds. die JVA als Wohnsitz angesehen.
    Da es keine JVA für U-Häftlinge war, sondern eine mit "richtig schweren Jungs" waren die meisten auch länger als 5 Jahre dort, so dass man von der Begründung eines Wohnsitzes ausgehen konnte :teufel:

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ich meine mich erinnern zu können (hab gerade keinen Kommentar zur Hand), dass man ab einer Haftzeit von mehr als drei Monaten seinen Wohnsitz in der JVA begründet, sofern man nicht noch familiäre Beziehungen zur bisherigen Wohnung hat (Frau, Familie, Freundin) etc.

    Insofern würde ich im Ausgangsfall das für die JVA zuständige Amtsgericht als örtlich zuständiges Gericht ansehen.

  • würde da ähnlich wie in ZV Sachen vorgehen, U-Haft ist keine Begründung für die örtliche Zuständigkeit, da die U-Haft normalerweise von kürzerer Dauer ist bzw. sein sollte und der alte Wohnsitz noch gegeben ist.
    Bei Strafhaft stellte ich dann hier auch auf längere Strafhaft - ab 3 Jahre aufwärts.

  • § 20 ZPO - besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltesortes, gilt auch bei länger andauernder Haft, BGH NJW 97, 1154, Zöller, § 20 Rn. 5.



    Äh, nein, ist bei BerH wegen § 4 nicht anwendbar. Im übrigen gilt:

    Palandt, BGB, 67. Auflage, § 7 BGB Rn 7: "[...] Der Betroffene muss den rgesch Willen haben, den Ort ständig zum Schwerpunkt seiner LebensVerh zu machen. [...] Die Unterbringung in Strafhaft begründet keinen Wohnsitz, weil sie unabhängig vom Willen des Betroffenen geschieht (BGH NJW-RR 96, 1217)."

    So ähnlich auch Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, § 13 ZPO Rn 5.

    Also bleibt nur der unter #1 genannte Weg über § 16 ZPO oder eben den Ort des Bedürfnisses.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Hallo!
    Ich schließe mich hier mal an. Also bis jetzt habe ich es auch so gemacht,
    dass ich bei jemanden der länger in der JVA einsitzt, den Ort der JVA auch
    als Aufenthaltsort gesehen habe. Danach hab ich dann die Zuständigkeit bei dem
    Gericht gesehen, wo die JVA ist. Mir ist das auch im Gedächtnis, dass man das machen kann,
    wenn jemand länger als 3 Monate in der JVA sitzt.
    Hat jemand dazu eine Entscheidung oder eine Fundstelle und wie seht ihr dass denn?

    LG

  • Hatte auch erst die 3 Monate im Kopf, aber die kommen eben nur beim besonderen Gerichtsstand in der ZPO zustande. Dafür, dass man, wie es hier vertreten wird, KEINEN Wohnsitz begründen kann spricht wohl auch, dass man meines Wissens nach in einer JVA nicht gemeldet sein kann, oder? Was sagen EMA und KVR dazu? Darauf wo man gemeldet ist kommt's zwar nicht an, aber nur so als stützender Gedanke.

  • Hatte auch erst die 3 Monate im Kopf, aber die kommen eben nur beim besonderen Gerichtsstand in der ZPO zustande. Dafür, dass man, wie es hier vertreten wird, KEINEN Wohnsitz begründen kann spricht wohl auch, dass man meines Wissens nach in einer JVA nicht gemeldet sein kann, oder? Was sagen EMA und KVR dazu? Darauf wo man gemeldet ist kommt's zwar nicht an, aber nur so als stützender Gedanke.


    Aus meiner täglichen Arbeit als Rpfl. in Strafsachen: Eine Anmeldung mit JVA-Anschrift ist möglich.

  • jva begründet keinen wohnsitz, da zwangsaufenthalt. es sei denn derjenige hat sich beim einwohnermeldeamt abgemeldet- dann ag bei der jva zuständig.
    also ich rufe die jva immer an und frage nach wo er gemeldet ist. 95% ist es der alte wohnsitz. nach verweisungsantrag gebe ich dann die akten an das wohnsitzgericht ab.

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

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