Verfahrensverbindung

  • Hallo, ich habe hier ein Dutzend Eigentumswohnungen und Stellplätze. Für die ist jeweils ein eigenes Verfahren angeodnet. Die Termine finden alle an einem Tag statt, im Abstand von 15Min. Wir haben einen Bieter, der alles zusammen erwerben möchte. Ich habe daher den Antrag auf Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebote gestellt. Jetzt meine Frage: Wäre es noch möglich vor dem Termin die Verbindung der Verfahren zu beantragen und auch durchzuführen? Vielen Dank.

  • Möglich wäre das schon, wenn die Voraussetzungen des § 18 ZVG gegeben sind.
    Ich bezweifle freilich, dass das Gericht dies für zweckmäßig befinden wird: Immerhin sind dann 13 geringste Gebote zu berechnen (12 Einzelausgebote, 1 Gesamtausgebot). Der Antrag auf nur Gesamtausgebot hilft darüber nicht hinweg, da auch alle anderen anwesenden Beteiligten ausdrücklich auf Einzelausgebote verzichten müssen und dies nicht vorhersehbar ist.

    Nachtrag: Wie will man eigentlich der eventuellen Zuschlagsbeschwerde entgegentreten, die sich darauf stützt, dass Einzeltermine anberaumt waren, so dass man auf ein Gesamtausgebot gar nicht vorbereitet zu sein brauchte?

    Da 12 Termine im 15-Minuten-Takt anberaumt sind, hätte der Rechtspfleger die Termine je aufzurufen, die Verfahrensverbindung bekannt zu geben, dann insoweit zu unterbrechen, und dies bis man endlich beim 12. angekommen ist (nach 11 Viertelstunden, immerhin 2 und eine 3/4 Stunden) und dann den Termin durchführt. So muss der, der nur die erste Wohnung hätte ersteigern wollen, drei Stunden länger als geplant warten, ob er zum Zuge kommt.

    Ich bevorzuge eine Verfahrensverbindung schon vor Wertfestsetzung, aber jedenfalls vor Terminsbestimmung.

    Curiosity is not a sin.

    Einmal editiert, zuletzt von 15.Meridian (30. April 2010 um 10:22) aus folgendem Grund: Nachtrag

  • Wann sind denn die Termine?
    Sind die schon veröffentlicht?
    M.E. müßte nach Verbindung ein Termin für alle Objekte bestimmt und veröffentlicht werden. Wenn das von den Fristen her noch reicht - ok, wenn nicht, sehe ich keine Möglichkeit.

    Der Weg von 15.Meridian mit Aufruf, Bekanntgabe der Verbindung und Unterbrechung ist interessant. Ich überlege gerade, ob ich das für zulässig halten würde ... einerseits: Warum nicht. Andererseits sträubt sich was in mir dagegen, so nach dem Motto: Wenn schon, dann richtig. Insofern wie 15. Meridian: Verbindung vor Terminierung.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Den Antrag würde ich auf alle Fälle stellen. Aber für diesen Termin ist es doch schon zu spät. Ich verbinde dann auch spätestens vor der Terminierung.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Da 12 Termine im 15-Minuten-Takt anberaumt sind, hätte der Rechtspfleger die Termine je aufzurufen, die Verfahrensverbindung bekannt zu geben, dann insoweit zu unterbrechen, und dies bis man endlich beim 12. angekommen ist (nach 11 Viertelstunden, immerhin 2 und eine 3/4 Stunden) und dann den Termin durchführt. So muss der, der nur die erste Wohnung hätte ersteigern wollen, drei Stunden länger als geplant warten, ob er zum Zuge kommt.



    Eine Terminsaufhebung zu begründen fällt mir schwer - den von 15.Meridian aufgezeigten Weg halte ich für richtig.

    Wenn die anwesenden Beteiligten von vornherein bekannt geben, dass ausschließlich Gesamtausgebot erfolgen soll, kann der Interessant für die erste Wohnung die Koffer packen und kommt auf jeden Fall noch zum Zug. :D

  • Nunja, kann man wohl beides vertreten - Termine halten mit entsprechenden Aufrufen etc. oder ggf. Aufhebung.

    Als allererstes würde ich aber zügig mit dem zuständigen Gericht sprechen ! Schließlich kommt es auf dessen Entscheidung an. Und manchmal ist es auch eine rein organisatorische Frage, wie das gehandhabt werden kann.

  • Ein Gesamtausgebot ist nicht möglich, da es sich laut #1 umgetrennte Verfahren handelt. Vor der Terminierung hätte man verbinden können.

    Der von 15. Meridian beschriebene Weg mag zwar zulässig sein, aber ich würde dies nie machen.
    Entsprechende Anregungen habe ich in der Vergangenheit immer abgelehnt.
    Möge der Gläubiger einstellen, fortsetzen und die Verbindung anregen.
    Dann kann man sich Gedanken machen, ob man den Termin kurzfristig ansetzt.

    Und was, wenn der Bietinteressent abspringt?
    Seit ich das mal erlebt habe und mit 15 geringsten Geboten im Termin saß, bin ich da immer etwas skeptisch.

  • Die Termine sind bereits nächste Woche. Habe daher per Fax vorab mitgeteilt, dass wir Gesamtausgebot wollen, da Interessenten nur Gesamtpaket wollen. Zuständiger Rechtspfleger ist aber erst ab Montag wieder da. Daher wiss ich noch nicht wie in dem Fall reagiert wird.

    Haben hier aber das Problem, dass für die Terminvertretung 12 Aufträge abgerechnet werden sollen- was in keinem Verhältnis zum Vkw steht!:eek:

  • Richtig.
    So blöd es klingt, aber typischer Fall von selbst schuld ...
    Ein Gesamtausgebot ist nur dann möglich, wenn die Verfahren über die einzelnen Grundstücke verbunden sind.
    Spätestens bei der Wertfestsetzung sollte - sofern nicht von Amts wegen verbunden wird - ein entsprechender Verbindungsantrag gestellt werden, damit dann gemeinsame Versteigerung in einem Termin und damit auch ein Gesamtausgebot möglich wird.

    Die einzige Möglichkeit, das jetzt noch für die Termine nächste Woche zu retten, ist meiner Ansicht nach folgende:
    Interessent kommt zu allen Terminen und gibt Gebote ab, beantragt wird jeweils Verkündungstermin, wenn der Interessent nicht bei allem Meistbietender bleibt, müsst ihr als betr. Gl. die Einstellung bewilligen, damit der Interessent nicht einzelne Objekte, aber eben nicht alle bekommt. Ist zwar etwas umständlich, aber sonst bleibt eben nur neuer Termin (mit vorheriger Verbindung).
    Je länger ich über den Vorschlag von 15.Meridian nachdenke, desto weniger gefällt mir der. Ich würde es nicht machen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Je länger ich über den Vorschlag von 15.Meridian nachdenke, desto weniger gefällt mir der. Ich würde es nicht machen.

    Ich würde es wohl selbst nicht so lösen. Von den im Nachtrag aufgezeigten rechtlichen Bedenken mal abgesehen, fehlt es mir hier an der Zweckmäßigkeit der Verfahrensverbindung.

    Grds. ist ohnehin mit jeder Veränderung nach der Terminsbestimmung sensibel umzugehen, diverse BGH-Entscheidungen eröffnen ungeahnte Möglichkeiten für erfolgreiche Zuschlagsbeschwerden.


  • Die einzige Möglichkeit, das jetzt noch für die Termine nächste Woche zu retten, ist meiner Ansicht nach folgende:
    Interessent kommt zu allen Terminen und gibt Gebote ab, beantragt wird jeweils Verkündungstermin, wenn der Interessent nicht bei allem Meistbietender bleibt, müsst ihr als betr. Gl. die Einstellung bewilligen, damit der Interessent nicht einzelne Objekte, aber eben nicht alle bekommt. Ist zwar etwas umständlich, aber sonst bleibt eben nur neuer Termin (mit vorheriger Verbindung).



    Das habe ich auch schon praktiziert.
    Bei 2-3 Einheiten mag es klappen, bei 7 ist es schief gegangen und an 12 wage ich garnicht zu denken.
    Aber da ohnehin schon terminiert ist kann man es ja versuchen.

  • Ehrlich gesagt halte ich die durch das Versteigerungsgericht praktizierte Terminierung für unglücklich.
    Ich hätte wohl die 12 Verfahren auf einen Termin gelegt.
    Mit der 15 Minuten vorbei-und-jetzt-die-nächste-Variante ist eigentlich Chaos schon vorprogrammiert.
    Während der Vorstellung des 8. Objekts läuft die Bietzeit des 4. Objekts ab, während für das 6. Objekt jemand bieten will, woraufhin ein weiterer Bietinteressent fragt, warum das 9. Objekt nicht schon aufgerufen worden ist, da ja schließlich wieder 15 Minuten vorbei sind und der Meistbietende des 3. Objekts jetzt endlich seine Zuschlagsverkündung haben will ... :gruebel:

    Dann lieber (wenn schon nicht vor Terminierung verbunden wird oder aufgrund von Einzelrechten eine Verbindung nicht zulässig ist) ein gemeinsamer Termin.
    Dann dauert halt die Vorstellung etwas länger; der gemeinsame Beginn der Bietzeit, die schlimmstenfalls entsprechend der "action" im Termin verlängert wird, bietet jedoch den Vorteil einer vernünftigen und ordentlichen Protokollierung, die auch der bekannten BGH-Rechtsprechung gerecht werden wird.

    Falls es sich jedoch um Schrottwohnungen handelt, für die einzeln eh keine Interessenten auftauchen und letztlich nur ein Globalinvestor an dem Terminstag alles haben will, könnte es ja auch vorkommen, dass am Terminstag dooferweise ein Vortermin leider zwei und eine 3/4 Stunde länger dauert, so dass der Sitzungssaal erst für alle Termine gleichzeitig frei wird.
    Schlagt mich, aber es gibt halt superrichtige, praxisnahe und nicht ganz so richtige Lösungsmöglichkeiten dieses Problems. :cool:

    Ein Flugzeug zu erfinden ist nichts - es zu bauen ein Anfang - Fliegen, das ist alles.

    (Otto Lilienthal/Ferdinand Ferber)

  • Ich habe demnächst auch sieben Eigentumswohnungen in dem gleichen Gebäude zu versteigern. Ich hatte mir vorgenommen, alle Verfahren auf eine Uhrzeit zu terminieren und dann - bis zur Bietzeit - alles gemeinsam abzuhandeln.
    Für die Bieter wollte ich ein Skript zusammen stellen mit den jeweiligen Verkehrswerten und geringsten Geboten sowie die Versteigerungsbedingungen zum Nachlesen. Die Bietzeiten werde ich dann immer gesondert abhalten und die anderen Termine dann entsprechend unterbrechen.
    Ich halte nichts davon, während die Beitzeit in einem anderen Verfahren läuft, ein weiteres Verfahren z. B. die Belehrung abzuhalten.

  • Ich vermisse sowohl in #1 als auch in #14 die Angaben, ob die Verfahren verbindungsfähig sind und falls ja, ob Verbindung erfolgte.
    Die Vorgehensweise des Gerichts in #1 ist für verbindungsfähige Verfahren absolut untypisch. Die versetzten Ansetzungen macht man eher bei nicht verbindungsfähigen Verfahren.

  • Um so weniger, denke ich, wirst Du verbindungsfähige Verfahren versetzt terminieren. Wenn die in #1 genannten Verfahren verbindungsfähig wären, hätte ich sie verbunden und in einem Termin abgehandelt.

    Im übrigen stehen die hier aufgestellten Zeitrechnungen auf wackeligen Beinen. Sollten in den einzelnen Verfahren Gebote abgegeben werden, so verlängert sich die Bietzeit in den anderen Verfahren um die Zeit, die mit der Geboteabgabe verbracht wird. Sollten also mehrere Gebote abgegeben werden, kann sich das ganz schön ziehen. Von möglichen Fehlern will ich gar nicht erst reden.

  • Versetzt terminiert habe ich noch nie.
    Entweder alles auf einmal -wenn es unbedingt sein muss- oder gleich getrennte Termine die nicht überlappen.
    Selbst wenn ich den Überblick behalte, wovon ich ausgehe:D,
    von den Interessenten kann ich dies nicht erwarten.
    Und wem der Durchblick fehlt, der bietet nicht.

  • Ich mache das genau wie Du bü40.

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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich habe demnächst auch sieben Eigentumswohnungen in dem gleichen Gebäude zu versteigern. Ich hatte mir vorgenommen, alle Verfahren auf eine Uhrzeit zu terminieren und dann - bis zur Bietzeit - alles gemeinsam abzuhandeln.
    Für die Bieter wollte ich ein Skript zusammen stellen mit den jeweiligen Verkehrswerten und geringsten Geboten sowie die Versteigerungsbedingungen zum Nachlesen. Die Bietzeiten werde ich dann immer gesondert abhalten und die anderen Termine dann entsprechend unterbrechen.
    Ich halte nichts davon, während die Beitzeit in einem anderen Verfahren läuft, ein weiteres Verfahren z. B. die Belehrung abzuhalten.



    Von letzterem halte ich auch nichts.
    Was aber spricht in deinem Fall gegen gleichzeitige Abhaltung der Bietzeiten ? Habe selbst bei nicht verbundenen Verfahren damit gute Erfahrungen gemacht. Einige Bieter sind immer für mehrere WE da - da können sie gleich immer parallel bieten und wenns nicht klappt, direkt überspringen auf ein anderes Objekt.
    Ist auch nicht umständlicher als ein verbundenes Verfahren mit Einzelausgeboten. Und man sitzt nicht von vornherein mehrere Stunden im Termin.

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