Wiederkehrende Leistungen "nach dem Inhalte des Grundbuches"; § 45 Abs. 2 ZVG

  • Wunderschönen guten Tag zusammen.

    bei mir tut sich in einem Teilungsversteigerungsverfahren folgendes Problem auf:

    Es bleiben Grundpfandrechte bestehen.
    Die Grundpfandgläubiger haben keine Anmeldungen eingereicht

    Nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 ZVG und der mageren mir zur Verfügung stehenden Kommentierung sind die laufenden wiederkehrenden Leistungen nach dem Inhalt des Grundbuches von Amts wegen zu berücksichtigen.
    Bedeutet "nach dem Inhalt des Grundbuches" , dass ich mir
    von Amts wegen
    auch Grundschuldurkunden beschaffen muss, um die Fälligkeit von Zinsen (im Hinblick auf § 13 Abs. 1 ZVG) zu ermitteln?

    Oder kann ich die laufenden Zinsen ab Beschlagnahme berechnen?

    Bitte macht mich schlauer.
    buntschuh

  • Hallo Anta,
    vielen Dank für die schnelle Antwort.
    Mir stellen sich jedoch zwei Fragen:
    1. Ist der Inhalt der Grundschuldurkunde auch Inhalt des Grundbuches im Sinne des § 45 Abs. 2?
    2. Bin ich zu solchen Ermittlungen verpflichtet? Sonst gilt doch im ZVG-Verfahren das Antragsprinzip.
    MfG
    bunschuh

  • das geringste Gebot wird immer noch vom Gericht (von Amts wegen) aufgestellt.
    Hier sind die laufenden wiederkehrenden Leistungen (von Amts wegen) zu berücksichtigen. Lediglich Rückstände bedürfen der Anmeldung.
    Daher muss mann sich auch um die Bestellungsurkunden kümmern; die Fälligkeiten sind unter Bezugnahme auf die Bewilligung eingetragen.

    Zudem haben die den Eintragungen zugrundeliegenden Urkunden im Termin für evtl. Einsichtnahmen zurt Verfügung zu stehen (von Amts wegen)

  • Durch die Bezugnahme der Eintragung auf die Urk. ist diese Inhalt des GB.
    Das mit dem Antragsprinzip - Vorsicht. Vieles hast du im Versteigerungsverfahren von Amts wegen zu ermitteln. Auch das geringste Gebot stellst du von Amts wegen auf und da muss man die Berechnungsgrundlagen schon kennen.

  • Anta hat völlig recht.
    Im Übrigen verwundert mich doch, diese Fragen aus dem Munde eines ZVG-Rechtspflegers zu hören. Bei Aufstellung des Teilungsplans steht man doch IMMER vor dem Problem, die letzte Fälligkeit vor Beschlagnahme ermitteln zu müssen.


  • Zudem haben die den Eintragungen zugrundeliegenden Urkunden im Termin für evtl. Einsichtnahmen zurt Verfügung zu stehen (von Amts wegen)


    Interessant. Ich wollte schon fragen, wo das steht, hab aber vorher den § 19 ZVG nochmals aufmerksam durchgelesen. Wir haben die Grundakten nie beigezogen (BW, GBAs sind - noch - eigenständige Behörden und Grundakten verschicken die gar nicht gerne) und die Urkunden haben wir auch nie "von Atms wegen bekommen". Ich hab nur in Einzelfällen mal nachgefragt, wenn irgendwas besonderes war.
    Im Zweifelsfall wars bei mir immer kalenderjährlich nachträglich :oops:.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Soweit mir die Urkunde nicht als Titel vorliegt, bekomme ich die Urkunde so gut wie nie.

    Durch die Bezugnahme der Eintragung auf die Urk. ist diese Inhalt des GB.



    §§ 874, 877 BGB.


    Wir haben die Grundakten nie beigezogen (BW, GBAs sind - noch - eigenständige Behörden und Grundakten verschicken die gar nicht gerne) und die Urkunden haben wir auch nie "von Atms wegen bekommen". Ich hab nur in Einzelfällen mal nachgefragt, wenn irgendwas besonderes war.
    Im Zweifelsfall wars bei mir immer kalenderjährlich nachträglich :oops:.



    Das verblüfft mich und könnte ich mir für mich nicht vorstellen. Dann kontrollierst Du bei Wohnungseigentum auch nicht anhand der Teilungserklärung, ob der Gutachter das richtige Wohnungseigentum erwischt bzw. die Sondernutzungsrechte im Gutachten richtig genannt hat?

  • Auch wenn ihr gleich prügelt, wir machen das wie Hiro. :flucht:
    Meistens ist doch nur auf den betreibenden Gläubiger zuzuteilen und da hat man die Urkunde und wenn ausnahmsweise mal nicht, dann auch hier :kalenderjährlich nachträglich. :oops::oops:
    Manchmal habe ich auch ganz brave Gläubiger die schicken unaufgefordert ihre Titel.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Da tun sich ja Abgründe auf....




    :eek::eek::eek:

    genau so habe ich auch gerade gedacht :

    Die Anforderung der Grundakte und entsprechende sofortige Übersendung - gegebenenfalls hole ich mir die auch selber - zur Terminsvorbeitung ist bei uns eine Selbstverständlichkeit !
    Auch unter Berücksichtigung von Bekanntgabe des Inhaltes von bestehen bleibenden Rechten der 2. Abteilung ( Wohnrechte, Dienstbarkeiten ect. ) sind die Grundakten unentbehrlich !

    Wenn ein " Kollege " des Grunzbuchamtes sich anstellen sollte möchte ich mal seine Reaktion sehen, wenn ich mir entsprechende beglaubigte Abschriften der benötigten Urkunden auf dem Dienstweg anfordern würde : :teufel:


  • Zudem haben die den Eintragungen zugrundeliegenden Urkunden im Termin für evtl. Einsichtnahmen zurt Verfügung zu stehen (von Amts wegen)



    Im Zweifelsfall wars bei mir immer kalenderjährlich nachträglich :oops:.




    ... schon mal daran gedacht, dass dies nicht immer so ist !

    Ich mache das " Geschäft " schon viele Jahre, und habe insbesondere bei alten Rechten schon Formulierungen wie " jährlich nachträglich " , " kalenderjährlich nachträglich " , " pro Quartal, jeweils am 15. des Mittelmonats " , " monatlich, fällig am letzten des Monats " u.ä. Absonderheiten gesehen.
    Also ohne Grundakte geht`s nicht in den Termin !

  • Hätte ich nur mal meinen Mund gehalten :teufel:.
    Wie gesagt, dass mit den Grundakten ist deshalb problematisch, weil die eben nicht mal zwei Stockwerke tiefer bei einer anderen Abteilung des AG liegen, sondern bei einer ganz anderen Behörde (Gemeinde/Notariat) in einem ganz anderen Ort.
    Ich hab einmal eine Grundakte angefordert und übersandt bekommen - danach war mir die Lust darauf vergangen.
    Bei den Rechten in der zweiten Abteilung hat der Gutachter die Eintragungsbewilligung eingesehen und ggfs. in Kopie ans Gutachten gehängt. Bei komplizierteren Rechten habe ich eine Kopie angefordert.
    Das mit den Urkunden meinte ich wie übrigens so wie Claudia ... idR wird ja eh nur auf den betreibenden zugeteilt, und von dem hat man ja die Urkunde. Ansonsten melden die ja auch an ...

    Zitat von Kai

    Dann kontrollierst Du bei Wohnungseigentum auch nicht anhand der Teilungserklärung, ob der Gutachter das richtige Wohnungseigentum erwischt bzw. die Sondernutzungsrechte im Gutachten richtig genannt hat?


    In der Regel Nein. Das ist doch seine Aufgabe ... Kopien der Aufteilungspläne sind idR beim Gutachten, da guckt man natürlich, ob die Wohnungsnummer stimmt. Was machst du sonst noch?

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!


  • Im Zweifelsfall wars bei mir immer kalenderjährlich nachträglich :oops:.


    ... schon mal daran gedacht, dass dies nicht immer so ist !


    Ja. Hatte ich sogar schon ;).

    Mal ehrlich: Wie oft teilt ihr auf Ansprüche zu, von denen Ihr wirklich nix habt, keinen Titel, keine Anmeldung, nix? Kann mich kaum dran erinnern. Und selbst wenn, dann war es im Ergebnis eh piepegal, weil die Zuteilung noch in den Zinsen auslief und es eher theoretische Überlegungen waren, auf welchen Teil der Zinsen jetzt zugeteilt wurde. Der Gläubiger macht's bei der Abrechnung mit dem Schuldner ja ohnehin ganz anders.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • In die Aufteilungspläne und die Teilungserklärung gucke ich spätestens bei der Terminierung auch. Wäre nicht das erste Mal, dass die falsche Wohnung bewertet wurde.
    Und im übrigen wie derHesse, ca. jede 10. Urkunde hat eine andere Zinsfälligkeit als jährlich nachträglich. Manchmal fehlt es völlig an einer entsprechenden Angabe. Fällt der Zinsbeginn in den Zuteilungszeitraum muss ich auch diesen wissen. Anmeldungen sind häufig nicht korrekt und Zuteilungen auf nicht betreibende Gläubiger kommen doch schon häufiger mal vor, allein bezüglich der laufenden Zinsen bestehen bleibender Rechte. Diese Gläubiger rühren sich häufiger überhaupt nicht.

  • Also ohne Grundakte geht`s nicht in den Termin !



    So auch bei mir.

    Vor der Beauftragung des SV ziehe ich mir bei Wohnungs- oder Teileigentume grundsätzlich die Stammakten mit der Teilungserklärung bei, um bereits zu diesem Zeitpunkt zu wissen, wo die Wohnung liegt.

    Zu oft hatte ich schon "vertauschte" Wohnungen oder Teileigentume.

  • Zitat von Kai

    Dann kontrollierst Du bei Wohnungseigentum auch nicht anhand der Teilungserklärung, ob der Gutachter das richtige Wohnungseigentum erwischt bzw. die Sondernutzungsrechte im Gutachten richtig genannt hat?


    In der Regel Nein. Das ist doch seine Aufgabe ... Kopien der Aufteilungspläne sind idR beim Gutachten, da guckt man natürlich, ob die Wohnungsnummer stimmt. Was machst du sonst noch?



    Da Sondernutzungsrechte hier meist nicht direkt im Bestandsverzeichnis, sondern nur unter Bezugnahme eingetragen werden, kontrolliere ich anhand der Teilungserklärung auch, ob die Sondernutzungsrechte im Gutachten richtig genannt sind. Das kann ich nur anhand der Pläne im Gutachten nicht kontrollieren.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!