AV zu je 1/2 möglich ?

  • A und B sind in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. A und B setzen sich auseinander und A lässt seinen Anteil an B auf. Sodann lässt B eine ideelle Hälfte an C auf.Nun soll ich eine Auflassungsvormerkung am gesamten Objekt für B und C je zu 1/2 eintragen.Das geht m.E. doch gar nicht, weil C hat doch keinen direkten Anspruch auf Auflassung an A.

  • A und B sind in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. A und B setzen sich auseinander und A lässt seinen Anteil an B auf. Sodann lässt B eine ideelle Hälfte an C auf. 



    Ein Erbteil kann nicht aufgelassen werden. Entweder überträgt A seinen Erbanteil an B oder die Erbengemeinschaft lässt das gesamte Grundstück an B auf.

  • Korrigiere meinen Fall wie folgt:A und B setzen sich dahin auseinander, dass B das Grundstück zu Alleineigentum übernimmt.Danach überträgt B eine ideelle Hälfte an C.Jetzt soll eine Auflassungsvormerkung am Grundbesitz zugunsten von B und C je zu 1/2 eingetragen werden.Ich meine nicht, dass das geht, weil C ja keine direkten Ansprüche gegenüber A auf Übertragung des Eigentums hat, oder ?

  • Im Prinzip ist das der Fall der Kettenauflassung, nur dass die erste Auflassung das ganze Grundstück und die zweite Auflassung nur einen Miteigentumshälfteanteil umfasst. Es könnte demnach eine AV für B am gesamten Grundbesitz eingetragen werden, nicht aber eine AV für B und C zu je 1/2 und auch keine (nur) für C für einen Hälfteanteil.

    Wenn eine AV für B am ganzen Grundstück bewilligt und eingetragen worden wäre, würde sich die Frage stellen, ob B diesen Anspruch dann bezüglich eines Miteigentumshälfteanteils an C abtreten könnte. Wenn man dies bejaht, könnte die Abtretung bei der Vormerkung eingetragen werden. Die nächste Frage wäre dann, ob das auch in der Weise funktioniert, dass B seinen Anspruch schon vor der Eintragung der für ihn (alleine) bewilligten Vormerkung teilabtritt, sodass die Vormerkung bereits ursprünglich für B und C eingetragen werden kann. Zumindest letzteres würde ich verneinen, weil die Vormerkung nur gemäß § 401 BGB kraft Gesetzes (teilweise) auf den Anspruchserwerber übergehen kann, die Vormerkung aber noch nicht eingetragen ist.

    Da es hier aber offenbar schon an der (unterstellt zulässigen) Teilabtretung des Anspruchs durch B fehlt, scheitert die Eintragung einer Vormerkung für C schon am Identitätsgebot. Damit ist aber auch die "hälftige" Vormerkung für B selbst nicht eintragbar, weil sein Anspruch nicht auf die Übereignung eines Hälfteanteils, sondern auf die Übereignung des gesamten Grundbesitzes gerichtet ist.

    Am Einfachsten wäre es wohl, B würde als Alleineigentümer voreingetragen und würde selbst eine "Hälftevormerkung" für C bewilligen.

  • Ich habe einen ähnlichen Fall. Die Tante überträgt den Grundbesitz auf ihren Neffen und dieser überträgt 1/2 Anteil an seine Ehefrau.

    Eingetragen werden soll eine Vormerkung (bewilligt von der Tante) für den Neffen und seine Ehefrau zu 1/2 Anteil.

    Das ist doch so nicht möglich, oder?

  • Diese Frage des Notars gehört auch eher in "Sachen zum Lachen"...

    Dann muß er eben warten, bis der Neffe als Eigentümer eingetragen wurde und seinerseits eine Vormerkung für seine Gattin bewilligt hat.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Danke! Der Notar fragt, wie er dann eine Vormerkung für die Ehefrau ins Grundbuch bekommt. Habt ihr eine Idee?

    :daemlich

    Wenn man Direkterwerb vermeiden will (aus steuerlichen Gründen), dann geht es so nicht. Neffe wird Eigentümer, überträgt die Hälfte auf die Frau weiter.

    Ansonsten kann man sich - wenn man die Verträge entsprechend gestaltet - den vormerkungsgesicherten Anspruch auf Eigentumsverschaffung gegen die Tante abtreten lassen, und dann bewilligen und beantragen alle (auch die Tante!) die Eintragung der entsprechenden Änderung der Vormerkung.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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