Hallo zusammen.
Wie steht ihr eigentlich zu dem Urteil des BGH v. 11.05.2010 - IX ZR 127/09 nach dem die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren (Müll, Straßenreinigung und Abwasser) bei einer Zwangsvollstreckung vorrangig zu befriedigen sind. Hiernach haften alle Inhaber von Miteigentumsanteilen an dem Grundstück gesamtschuldnerisch?
Seht ihr hier nicht auch die Gefahr, dass im Einzelfall ein Objekt nicht mehr versteigerbar ist bzw. die Versteigerung im Einzelfall große Härten für den entsprechenden Eigentümer bedeuten?
Bin mal auf eure Meinungen gespannt