Rechtsprechungshinweise Familie und Vormundschaft

  • Noatalba

    Wird bisschen lang, weil habe ich nur als Papier.

    Hier das Ganze:
    Geschäftsnummer
    17 UF 158/12
    13 F 611/09

    Oberlandgericht Stuttgart


    17. Zivilsenat – Familiensenat-

    Beschluss

    Vom 5.11.2012

    In der Vormundschaftssache betreffend das Kind C. geb. am 5.8. 2001.


    Weitere Beteiligte.
    1.Landratsamt – Jugendamt

    2. Pflegemutter
    3 Pflegevater

    wegen Regelung der Vormundschaft.

    des Oberlandesgerichtes Stuttgart unter

    Mitwirkung von

    Vors. Richterin am Oberlandesgericht Köblitz
    Richter am Oberlandesgericht Winter
    Richterin Brennstuhl am Amtsgericht
    hat


    beschlossen:

    1. Auf die Beschwerde der Pflegeeltern vom 8.05.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht- Freudenstadt vom 17.4.20123 wird der angefochtene Beschluss


    aufgehoben

    1. Der Vormund Frau X wird als Amtsvormund entlassen. Die Pflegeeltern – die Beteiligten Ziffer 3 und 4 – werden gemeinschaftlich zu ehrenamtlichen Vormündern bestellt.


    3. Die Kostenentscheidung erster Instanz wird dahingehend abgeändert, dass Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet auch in zweiter Instanz nicht statt und Gerichtskosten werden nicht erhoben.

    1. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
    1. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt.



    G r ü n d e:


    C. wurde am .....2001 in schwierige familiäre Verhältnisse geboren. Sie ist wie ihr Bruder M. aus der geschiedenen Ehe der Frau Y. und deren Onkel Her Y hervorgegangen. Eine ältere zwischenzeitlich volljährige Halbschwester von C. stammt aus einer Inzestverbindung zwischen der Mutter und deren Vater. Der Vater von C. wurde im Mai 2005 wegen sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung verurteilt. Der Bruder M. ist ein Opfer dieser Taten, ob und in welcher Form durch den Vater auch Übergriffe auf C. stattgefunden haben, ist ungeklärt.


    Seit September 2004 lebt C. nach einer mit Zustimmung der Eltern erfolgten Herausnahme aus der Familie in Vollzeitpflege bei den Pflegeeltern. Die Eltern übten die elterliche Sorge danach gemeinsam aus bis zum Tod der Kindesmutter im Juli 2009. Mit endgültigem Beschluss vom 27.1.2010 wurde dem Vater die elterliche Sorge entzogen und das Landratsamt Freudenstadt –Jugendamt- zum Vormund für C. bestellt.

    Am 31.10.2011 haben die Pflegeeltern beantragt, die Vormundschaft auf sie zu übertragen.

    Zur Begründung führen sie aus, dass C. seit 7 Jahren in der Familie lebe und sie die volle Erziehungsverantwortung wahrnehmen würden. Es bestehe eine sehr enge Eltern-Kind-Beziehung. Der Amtsvormund vertrete die Interessen von C. nicht in aller Konsequenz. Eine Übertragung der Vormundschaft könne den Pflegeeltern helfen, dem Bedarf von C. nach therapeutischen und begleitender Behandlung und Hilfe besser gerecht zu werden und hier direkt zu entscheiden bzw. für notwendig gehaltene Anträge zu stellen, ohne vorher die Zustimmung des Vormundes einholen zu müssen. Beispielsweise sei die Genehmigung für die Teilnahme an Veranstaltungen der Lebenshilfe immer wieder ein Problem. Die Teilnahme an solchen Spiele- und Sportnachmittagen sei nur in Kooperation mit der E. Schule, die C. aufgrund ihrer geistigen und seelischen Behinderung besuche, möglich. Aus ihrer Sicht könne hierfür auch das bereitstehende Pflegegeld der Krankenkasse eingesetzt werden, dies werde aber vom Vormund nicht erlaubt. Beispielsweise sei die Teilnahme C.s an einer Veranstaltung in den Herbstferien verboten worden, worüber C. sehr verzweifelt und traurig gewesen sei. Auch die Beantragung eines Behindertenausweises sei aus ihrer Sicht nur sehr zögerlich erfolgt. Der weitere Antrag auf Eintragung der Begleitung durch einen Erwachsenen in den Behindertenausweis mit festgestellter 60% Schwerbehinderung werde vom Vormund abgelehnt, obwohl die Schule auf einer Abholung durch ein Taxi bestehe mit der Befürchtung, C. komme sonst zuhause nicht an. Auch ein Antrag auf Eingliederungshilfe sei trotz mehrfacher Anfrage der Pflegeeltern nicht gestellt worden. Hierfür sei zwischenzeitlich eine Vorstellung im Kinderzentrum M. zur diagnostischen Abklärung vereinbart.


    Das Jugendamt des Landkreises F. regt an, die Vormundschaft beim Jugendamt zu belassen. Die Erziehung und Versorgung C.s beanspruche die Pflegeeltern hinsichtlich ihrer psychischen und physischen Kräfte in hohem Maße. Beide Pflegeeltern hätten seit ca. einem Jahr ernsthafte gesundheitliche Probleme, so dass sie zu ihrer Entlastung durch eine Familienhelferin unterstützt würden. Auch ein weiteres Pflegekind werde von ihnen betreut. Das Jugendamt gehe davon aus, dass C.s Verbleib in der Pflegefamilie daher zeitlich begrenzt sei. Die Pflegeeltern fühlten sich wohl derzeit vom Jugendamt missverstanden, da es vermehrt zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Jugendamt und Pflegeeltern gekommen sei bezüglich der Versorgung C.s. Aus Sicht des Jugendamtes bedürfe C. besonderer Aufsicht aufgrund ihres stark distanzlosen Verhaltens, dieser Bedarf werde von den Pflegeeltern so nicht gesehen, sodass erhöhter Diskussionsbedarf bestehe. C. habe zu den Pflegeeltern eine gute Bindung aufgebaut, jedoch sei aufgrund einer Überforderung der Pflegeeltern in absehbarer Zeit ein anderer Lebensmittelpunkt zu suchen. Die Pflegeeltern seien dieser Verantwortung auf Dauer nicht gewachsen. Ob ein Antrag auf Eingliederungshilfe gestellt werden könne, hänge von der diagnostischen Abklärung in M. ab.

    Auf die Bedenken des Jugendamtes erwidern die Pflegeeltern, die erzieherische Verantwortung für C. Zu übernehmen, sei keine leichte Aufgabe gewesen, aber die Entwicklung mache sie stolz. Bis zum Ende der Kindergartenzeit sei ständiges Einkoten an der Tagesordnung gewesen ebenso Zerstörungsanfälle und Schreiattacken in der Öffentlichkeit und in der Schule. Insbesondere auch beim Tod der Mutteer, der C. sehr getroffen habe, sei die Sicherheit ihres Lebensmittelpunktes für C. sehr wichtig gewesen. Sie seien für das Kind die wichtigsten Bezugspersonen und würden auch die Kontakte zum leiblichen Vater über begleitete Umgänge unterstützen.
    Die Unterstützung durch eine Familienhelferin sei nur notwendig geworden, da sie noch ein zweites schwer traumatisiertes Pflegekind bis zu dessen Wechsel in ein Heim betreut hätten; die Familienhelferin werde danach nicht mehr benötigt.
    Die Pflegemutter habe einen akuten Bandscheibenvorfall gehabt, der durch eine konsequente manuelle Therapie aber erheblich verbessert werden konnte, der Pflegevater habe durch Reha Maßnahmen ebenfalls gesundheitlich wieder hergestellt werden können. Aus dem vorgelegten ärztlichen Attest des Hausarztes ergebe sich jedoch, dass hinsichtlich der Pflege und Fürsorge von den Pflegeeltern keine Einschränkung in gesundheitlicher Form vorlägen. Gespräche über einen Wechsel des Lebensmittelpunktes hätten nie stattgefunden, die Pflege sei ausweislich des letzten Hilfeplans auf Dauer angelegt.
    Das Jugendamt wünsche eine lückenlose Überwachung von C., dies sei jedoch aus ihrer Sicht weder möglich noch im Sinne einer Selbstständigkeit für C. sinnvoll. Dagegen sträube sich C. auch mit zunehmendem Alter. Sie würden ihr in einem engen Radius zur Wohnung beispielsweise kleine Besorgungen zutrauen, was ihr Selbstbewusstsein stärke.
    Das Jugendamt übertrage ihnen als Pflegeeltern die volle Verantwortung, lasse sie jedoch keine Entscheidungen treffen. Ein Machtverlust des Jugendamtes sei nicht zu befürchten, da sie der Pflegekinderaufsicht weiterhin unterstünden und Hilfe zur Erziehung mit entsprechenden Hilfeplänen in Anspruch nähmen. Eine Amtsvormundschaft sei nur dann einzurichten, wenn kein geeigneter Vormund zur Verfügung stehe.
    Eine schriftliche Stellungnahme des leiblichen Vaters, in der dieser die Übertragung des Sorgerechts auf die Pflegeeltern befürwortet, ist bei den Akten.
    Mit Beschluss vom 17.4.2012 hat das Amtsgericht Freudenstadt den Antrag der Pflegeeltern nach persönlicher Anhörung der Pflegeeltern, des Jugendamtes und des Vormundes kostenpflichtig zurückgewiesen.
    Zur Begründung führt das Gericht aus, dass nach Überzeugung des Gerichts ein Vormundwechsel nicht zum Wohle des Kindes beitrage, sondern lediglich im Interesse der Pflegeeltern liege. Ein dauerhaftes Verbleiben in der Pflegefamilie sei aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten sehr in Frage gestellt. Auch könnten die von den Pflegeeltern geschilderten Schwierigkeiten im Bereich der Hilfemaßnahmen durch einen Vormundwechsel nicht behoben werden. Eine Auseinandersetzung mit staatlichen Stellen sei daher für die Pflegeeltern in jedem Falle unumgänglich. Dass C. das Jugendamt als Belastung empfinde, könne zwar zutreffen, sie müsse jedoch in ihrer Entwicklung auch lernen, mit solch negativen Erfahrungen umzugehen.

    Gegen diesen beiden Pflegeeltern am 19.4.2012 zugestellten Beschluss des Amtsgericht F. vom17.4.2012 haben beide Pflegeeltern am 8.5.2012 Beschwerde eingelegt.

    Zwischenzeitlich liegt ein Bericht des Klinikums M. vom 1.8. betreffend diagnostischer Abklärung und weiteren Hilfebedarf von C. vor und befindet sich bei den Akten.

    II.


    1. Der Senat sieht von einer Anhörung der Beteiligten ab, da hiervon keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind ( § 68 Abs. 3 FamFG). Von einer persönlichen Anhörung von C. wird gemäß § 159 FamFG. abgesehen. Die anstehende Entscheidung beinhaltet keinen Aufenthaltswechsel des Kindes, die Äußerungen der Pflegeeltern, dass C. darunter leide und dies durch Wutausbrüche zum Ausdruck bringe, dass die Pflegeeltern ihr manche Veranstaltung wegen der Vorgabe des Vormunds verbieten müssen, wird von keinem Beteiligten in Zweifel gezogen. Ebenso steht eine gute und gefestigte Bindung zu den Pflegeeltern außer Frage, so dass die Anhörung des Kindes zu einer weiteren Klärung des Sachverhalts kaum beitragen kann. Aufgrund der in der Klinik für Kinderneurologie und Sozialpädiatrie in M. getroffenen Diagnosen- Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung, Störung sozialer Funktionen bei mangelnder Intelligenzstruktur, Psychosoziale Belastungsstörung und Adipositas- also insgesamt schwere Störung der sozialen Beziehungsfähigkeit des Kindes gerade im Umgang mit neuen Situationen und unbekannten Menschen, ist bei einer Abwägung des Erkenntnisgewinns durch die Kindesanhörung einerseits mit der Befürchtung, dass das Kind aus dem seelischen Gleichgewicht gerät, andererseits von einer Kindesanhörung abzusehen.


    2.

    Die Beschwerde ist zulässig gem. §§ 58ff.FamFG, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Funktionell zuständig in erster Instanz als Familiengericht ist der Rechtspfleger gemäß § 3 Nr. 2 a Rechtspflegergesetz (RPflG), dessen Entscheidung mit der Beschwerde angefochten werden kann, $$ 11 Abs.1 RPflG, 58 ff FamFG.

    3.

    Die Beschwerde ist auch begründet.
    Die Beteiligten Ziffer 3 und 4 waren als Ehepaar gemäß §§ 1887, 1791b, 1775 BGB als Vormund für C. zu bestellen und der Amtsvormund zu entlassen.


    Das Gesetz geht in §§ 1791 b und 1887 Abs. 1 BGB klar und eindeutig vom Vorrang der Einzelvormundschaft gegenüber der Vormundschaft des Jugendamtes oder eines speziellen Vereins aus. Das Jugendamt oder ein Verein sind zum Vormund nur zu bestellen, wenn kein geeigneter Einzelvormund zur Verfügung steht (ständige Rechtssprechung z.B. LG Flensburg FamRZ 2001, 445f; LG Wiesbaden FamRZ 2009, 2103,; LG Dortmund FamRZ 2010, 1170f; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 742ff.) Findet sich ein geeigneter Vormund, so ist gemäß § 1887 BGB der Amtsvormund zu entlassen. Die Pflegeeltern sind auch geeignet, die Vormundschaft zu übernehmen. In Rechtssprechung und Literatur wird die Bestellung von Pflegeeltern zu Vormündern befürwortet, wenn sich eine vertrauensvolle Bindung zwischen Pflegeperson und Pflegekind herausgebildet hat. Die Übertragung der Vormundschaft auf die Pflegeeltern entspricht damit dem Wohl des Kindes, da es damit jedenfalls aus subjektiver Sicht eine größere Sicherheit dafür hat, dass es bei den Pflegeeltern bleiben kann und diese Entscheidungen für das Kind treffen können.
    Bei C. kommt noch hinzu, dass im zwischenzeitlich –nach der Entscheidung 1. Instanz- vorliegenden Gutachten der Kinderklinik festgestellt wird, dass C. konstante Bezugspersonen braucht, um ihre Beziehungsfähigkeit zu fördern, so dass das Beibehalten bestehender Beziehungsstrukturen für ihre positive Entwicklung als unabdingbar angesehen wird.
    Da die Pflegeeltern C. schon seit zwischenzeitlich 8 Jahren betreuen und sich dabei als verantwortungsvolle Pflegeeltern erwiesen haben, sind sie in der Lage, alle wichtigen Entscheidungen unter Berücksichtigung der besonderen Interessen von C. zu treffen. Die Beteiligten haben C. in einem desolaten Zustand aufgenommen und sind mit Ausdauer, Geduld und liebevoller Zuwendung auf C. zugegangen, was bei einem offensichtlich aufgrund der vorliegenden Arztberichte so schwer traumatisierten Kind eine große Leistung ist.


    C. hat außer den Pflegeeltern keine sonstigen nahen Bezugspersonen, zu denen eine Rückkehr in Frage käme. Sonstige Optionen für eine anderweitige Unterbringung trägt das Jugendamt nicht vor, insbesondere eine Heimunterbringung dürfte in absehbarer Zeit nicht in Betracht kommen. Sollte dies aus bisher nicht voraussehbaren Gründen dennoch erforderlich werden, so wäre in diesem Fall erneut eine anderweitige Vormundschaftsregelung zu prüfen. Da die gesundheitlichen Beschwerden zwischenzeitlich laut der vorliegenden Einschätzung des Hausarztes die Pflegeeltern in ihrer Erziehungsfähigkeit nicht einschränken, ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie deswegen an der Übernahme der Vormundschaft gehindert sein sollten.


    [FONT=&quot]Soweit das Jugendamt und der Amtsvormund aufgrund der Probleme, die sie bei der Zusammenarbeit mit den Pflegeeltern hatten, diese als ungeeignet für die Übernahme der Vormundschaft ansehen, kann der Senat diese Auffassung nicht teilen. Es ist zwar zutreffend, dass die Pflegeeltern weiterhin mit den „Ämtern“ zusammenarbeiten müssen und sich insoweit durch eine Bestellung zu Vormündern nichts ändert. Dessen sind sich die Pflegeeltern jedoch bewusst und auch bereit dazu. So haben die Pflegeeltern bereits zu Zeiten der noch bestehenden elterlichen Sorge der leiblichen Eltern gerade faktisch dieses„Sorgerecht“ bereits wahrgenommen, quasi ohne amtliche Kontrolle, über viele Jahre hinweg. Es ist ihnen dabei gelungen, eine gefestigte Bindung zu „ihrem“ Kind aufzubauen und der Senat ist nach den differenzierten Ausführungen der Pflegeeltern im Verfahren davon überzeugt, dass die Pflegeeltern –bei allen Reibereien mit dem Jugendamt- ausschließlich [/FONT]

    zum Wohle von C. gehandelt haben und sie nicht im eigenen Interessen in den Vordergrund gestellt haben. Weder die Beschulung in einer Behindertenschule noch das Pochen auf die Inanspruchnahme eventuell möglicher staatlicher Leistungen stellt ein Fehlverhalten der Pflegeeltern dar, das gegen die Übernahme der Vormundschaft sprechen könnte. Ihre Erklärung, C. bis zur Volljährigkeit und darüber hinaus in ihrem Haushalt aufwachsen zu lassen, erscheint dem Senat glaubwürdig

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamnFG. Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich (§ 70 FamFG).

    Einmal editiert, zuletzt von schüttel den Kopf (23. November 2012 um 01:04)

  • Bei Genehmigungserteilung zur Antragstellung
    Keine Anhörung des Kindes unter 16 Jahren
    Keine Anhörung der Eltern des Kindes nötig - das obliegt der zuständigen Verwaltungsbehörde -

    AG Wesel 33 F 371/09 erlassen 25.09.2012

    In der Vormundschaftssache
    der minderjährigen ....... und ......., geb. 14.10.2006
    beide vertreten durch den Vormund
    dieser vertreten durch RA ......

    wird dem Vormund die familiengerichtliche Genehmigung erteilt, bei der Verwaltungsbehörde einen Antrag auf Namensänderung gemäß § 2 Abs.1 NÄG zu stellen.
    Die Kinder werden künftig den Namen der Vormünderin tragen. (eig. Bemerkung: Vormünderin = Pflegemutter)
    Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet
    Verfahrenswert: 500,- Euro (§ 45 Fam GKG)
    Gründe:
    Ausweislich der Akten entspricht die begehrte Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz dem Kindeswohl.
    Nach Abwägung aller Gründe für das Kindeswohl maßgeblichen Umstände war die Genehmigung zu erteilen.
    Die Genehmigung des Familiengerichts kann nur dann verweigert werden, wenn entweder das Gesetz eine Namensänderung in jedem Fall untersagen oder die Namensänderung zweifelsfrei dem Kindeswohl nicht entsprechen würde, sich also überhaupt keine Gesichtsgrund findet, der eine Namensänderung als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte. Müssen Umstände abgewogen werden, die auch aus Gründen des Kindeswohls für oder gegen eine Namensänderung sprechen, darf die Genehmigung nicht verweigert werden (OLG Hamm, B. v. 11.04.2011, II-8 UF 36/11)
    Eine Anhörung der Kinder ist erst ab 16. Lebensjahr vorgeschrieben, vgl. § 2 Abs. 2 NamÄndG.
    Von einer Anhörung der Kindeseltern wurde in diesem Zwischenverfahren abgesehen, da nur eine beschränkte Anhörungspflicht besteht und §§ 159, 160 FamFG keine Anwendung finden (OLG Düsseldorf, B. v. 16.09.2010, II-8 UF 107/10)
    Die eigentliche Sachentscheidung bleibt der Verwaltungsbehörde vorbehalten , vgl. §6 NÄG und BayOLG NJQ 1988, 2388 ff.

    Dann folgt die Rechtsmittelbelehrung
    Ende

    Das LG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 04.12.2009 (FamRZ 2010, 1283) ausgeführt:
    "Über einen Antrag auf Namensänderung haben gem § 6 NÄG allein die Verwaltungsbehörden zu befinden, deren Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte überprüft werden kann.

  • Mal was zu Kindergeldbestimmung : OLG Celle FamRZ 2012, S. 1963 ff. :

    1.) Wird ein Kind getrennt lebender Eltern in annähernd gleichem Umfang von beiden Kindeseltern betreut, ist der
    Empfangsberechtigte des Kindergeldes analog § 64 II S. 2-4 EstG zu bestimmen. Insofern ist auf Antrag eines
    Berechtigten auch eine Bestimmung durch das Familiengericht vorzunehmen.

    2.) Der Einwand , annähernd gleiche Betreuungsanteile lägen tatsächlich nicht vor, ist nicht vom Familiengericht, sondern
    von der Familienkasse und im anschl. finanzgerichtlichen Verfahren zu klären.

    Einmal editiert, zuletzt von Steinkauz (28. Dezember 2012 um 12:59)

  • Hier zur vervollständigung, was ich bereits anderswo schrieb:


    In seinem Beschluß vom 23.01.2012 (10 UF 243/11) hat das BgbOLG entschieden, daß der Wirkungskreis des zu bestellenden (!) Pflegers sich auf die Entgegennahme der Zustellung der Genehmigung sowie die Ausübung des Beschwerderechts dagegen beschränke. Von dem Unsinn, daß es eines konkreten einzelnen Bedürfnisses (Interessenkonflikt etc.) wegen der Mutter geben müsse, scheinen die auch wieder weg zu sein.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • zu #106:

    Es handelt sich um Entscheidungen von unterschiedlichen Senaten des OLG Brandenburg.

    Urspr. 9. Senat des OLG Brandenburg: Interessenkonflikt ist zu prüfen;
    Sorgerechtsberechtigter Elternteil kann grds. auch im Genehmigungsverfahren vertreten;

    später 10. Senat des OLG Brandenburg: Interessenkonflikt ist nicht zu prüfen;
    im Genehmigungsverfahren ist stets ein Ergänzungspfleger zu bestellen.

    Ob der 9. Senat weiterhin an seiner Rechtsauffassung festhält oder diese nunmehr aufgibt, ist (mir) aktuell nicht bekannt.

  • OLG Nürnberg, Beschluss v. 09.03.2012, 11 WF 195/12

    Pflegeeltern als geeigneter Vormund anstelle des zunächst bestellten Jugendamts (Leitsatz der Redaktion)

    Aus den Gründen:

    I.
    [...]
    Die Pflegeeltern haben den Antrag gestellt, das JA als Amtsvormund für das Kind zu entlassen und sie als ehrenamtliche Einzelvormünder zu bestellen.
    Diesem Antrag hat das AmtsG entsprochen [...].
    Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des JA, der das AmtsG nicht abgeholfen hat. Das JA stellt mit seiner Beschwerde nicht die Eignung der Pflegeeltern als Vormünder in Abrede, wirft aber die Frage auf, ob es dem Wohl des Kindes entspreche, wenn auch die rechtliche Vertretung ausschließlich in der Verantwortung der Pflegeeltern liege.
    Hintergurnd der Bedenken des JA sind Meinungsverschiedenheiten des Amtsvormunds und der Pflegeeltern über die vorschulische Förderung des Kindes. [...]

    II.
    [...]
    Die Beschwerde des JA hat keinen Erfolg.
    Die Entlassung des Amtsvormunds und die Bestellung der Pflegeeltern als geeignete Einzelvormünder dient dem Kindeswohl.
    [...]Gem. § 1887 Abs. 1 BGB hat das FamG das JA als Vormund zu entlassen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Einzelperson vorhanden ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Entscheidung des Gerichts zwingend. Ein Ermessen besteht nicht.
    [...]eine Vormundschaft erfüllt ihren Sinn dann am besten, wenn das Kind erlebt, dass die Person, die es täglich erzieht, auch rechtlich zu dieser Erziehung befugt ist. Stabilität und Verlässlichkeit können ihm vermittelt werden, wenn seine "sozialen Eltern" künftig auch in der Lage sind, die erzieherischen Entscheidungen eigenständig zu treffen (LG Wiesbaden, FamRZ 2009, 2103; LG Hannover, FamRZ 2007, 190 m. Anm. Eisele).
    Vorliegend sind sämtliche Voraussetzungen für die Übertragung der Vormundschaft auf die Pflegeeltern gegeben.
    [...]
    Die Pflegeeltern stehen stehen als ehrenamtliche Vormünderweiterhin unter der Überwachung das JA und des FamG, sodass die weitere Entwicklung von L. überwacht werden kann.

    (FamRZ 2012, Heft 24, 1959 f.)

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • wie Entlassung, Auswahl und Bestellung eines Vormundes/Pflegers für den nicht sorgeberechtigten Elternteil.


    "Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 5. Juli 2012 über die Auswahl des Ergänzungspflegers wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen."

    OLG Celle vom 9.8.2012, 10 UF 192/12

  • Im Verfahren der Ergänzungspflegerbestellung wegen Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts im Strafverfahren gegen die sorgeberechtigte Mutter, ist dem noch nicht 14-jährigen Kind grundsätzlich ein Verfahrensbeistand zu bestellen und das Kind regelmäßig persönlich anzuhören, vgl. OLG Schleswig, 20.11.2012, 10 WF 187/12.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.01.2013, II-2 WF 6/13

    "Eine Vollstreckungsklausel, die nicht nur die Unterhaltsrückstände betrifft, kann nur unter den Voraussetzungen der §§ 120 FamFG, 726 Abs. 1 ZPO erteilt werden, nachdem die Festsetzung [...] unter der ausdrücklichen aufschiebenden Bedingung erfolgte, dass der Unterhaltsvorschuss tatsächlich geleistet wird.
    Der Eintritt der Bedingung ist nach dieser Übereinstimmung mit der Rechtssprechung des BGH (FamRZ 2008, 1428 ff.) stehenden Fassung des Tenors von dem antragstellenden Land nachzuweisen. § 726 Abs. 1 ZPO erfordert diesen Nachweis vor Erteilung einer Vollstreckungsklausel."

  • Ergänzungspflegschaft: Zum Auswahlermessen des Familiengerichts

    HansOLG Bremen, Beschluss vom 18.10.2012, 4 UF 123/12

    Der Kindesvater hatte eine fachlich geeignete Person aus dem Bekanntenkreis als Ergänzungspfleger vorgeschlagen, das Familiengericht jedoch eine mit den Beteiligten nicht bekannte Rechtsanwältin bestellt. Das OLG hat dies gebilligt.

    Der Kindesvater könne der von dem Familiengericht vorgenommenen Auswahl auch nicht die Entstehung höherer Kosten entgegenhalten. Bei der Auswahl des Ergänzungspflegers hätten Kostengesichtspunkte zurückzutreten, wenn vorrangige Gesichtspunkte – wie z.B. die Neutralität – infrage stünden.

  • "Besteht zwischen dem Kind und dem die Einwilligung zur Einbenennung verweigernden Eltenteil bislang kein Namensband ( Kind trägt den Mädchennamen der Kindesmutter ) sind an die Erforderlichkeit für das Kindeswohl i.S. des § 1618 S. 4 BGB geringere Anforderungen zu stellen".

    ( Leitsatz des Einsenders gem. bisher nicht veröffentlichtem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15.04.2013, Az. 16 WF 14/13 )

    Kurze Ergänzung :
    Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den namensersetzenden Beschluss des hiesigen Amtsgerichts wurde zurückgewiesen.
    Das OLG hat aber die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des OLG Rostock MDR 2007,592 zugelassen !

  • Zur Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils mit unbekanntem Aufenthalt in die Einbenennung des Kindes äußert sich das OLG Karlsruhe FamRZ 2013, S. 226 ff. wie folgt :

    " Das Festhalten an dem Namensband im Falle eines unbekannten Aufenthaltes und eines mehrjährigen Kotaktabbruchs ( hier zum Vater ) stellt einen puren Formalismus dar und wäre nicht mit dem Wortlaut des § 1618 S.4 BGB vereinbar.
    Die Durchführung der Einbenennung ist mit so erheblichen Vorteilen verbunden, dass ein verständiger , sich um das Kind sorgender Elternteil auf die Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde."

    ( Leitsatz des Einsenders )

  • BGH, Beschluss vom 29.5.2013 - XII ZB 530/11 - Leitsätze des Senats:

    1. Ein Vormund ist im Sinne des § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht bereits dann an der Besorgung einer Angelegenheit des Mündels verhindert, wenn er aufgrund fehlender Geschäftsgewandtheit oder mangelnder Sachkunde kein geeigneter Sachwalter seines Mündels ist.

    2. Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Ergänzungspfleger für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling zur Vertretung in ausländerrechtlichen Angelegenheiten einschließlich des Asylverfahrens ist auch dann unzulässig, wenn es dem Vormund an (einschlägiger) juristischer Sachkunde fehlt.



  • [TABLE='class: TableRahmenkpl']

    [tr]


    [TD='class: TD50']OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Juni 2013 – 18 UF 296/11
    [/TD]
    [TD='class: TD50'][/TD]

    [/tr]


    [/TABLE]


    Leitsatz

    Durch die Auswahl eines neuen Vormunds ist die Pflegeperson grundsätzlich nicht in eigenen Rechten im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG betroffen und daher nicht beschwerdebefugt.

    Hatte das minderjährige Kind als in einem Kindschaftsverfahren formell Beteiligter (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) rechtlich keine Möglichkeit, selbst Beschwerde gegen die seine Rechte im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG beeinträchtigende erstinstanzliche Entscheidung einzulegen, ist es zur Wahrung des Kindeswohls und der Persönlichkeitsrechte des Kindes verfassungsrechtlich geboten, die Beschwerde der Pflegeperson in verfassungskonformer Auslegung der §§ 303 Abs. 2, 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG als zulässig anzusehen.

    Ein ehrenamtlicher Einzelvormund ist vorrangig vor einem Berufsvormund zu bestellen.

    • [FONT=&amp]OLG Stuttgart[/FONT]
    • [FONT=&amp]Datum: [/FONT][FONT=&amp]3. April 2012[/FONT]
    • [FONT=&amp]Aktenzeichen: [/FONT][FONT=&amp]17 UF 395/11[/FONT]
    • [FONT=&amp]Typ: [/FONT][FONT=&amp]Beschluss[/FONT]
    • [FONT=&amp]Fundstelle: [/FONT][FONT=&amp]openJur 2012, 68013[/FONT]
    • [FONT=&amp]Verfahrensgang:[/FONT]


    [FONT=&amp]Pflegeeltern sind nur dann zur Tragung von Gerichtskosten im Rahmen des § 1632 Abs. 4 BGB verpflichtet, wenn diese die Aussichtslosigkeit des Verfahrens von vornherein erkannt haben oder das Verfahren durch grob schuldhaftes Verhalten veranlasst haben.[/FONT]
    [FONT=&amp]Tenor[/FONT]
    [FONT=&amp]1. Auf die Beschwerde der Antragsteller / Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tuttlingen vom 25. November 2011 - 3 F 979/11 - in seiner Ziffer 2[/FONT]
    [FONT=&amp]abgeändert und wie folgt neu gefasst:[/FONT]
    [FONT=&amp]Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.[/FONT]
    [FONT=&amp]2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.[/FONT]
    [FONT=&amp]3. Der Beschwerdewert wird auf EUR 923,68 festgesetzt

    http://openjur.de/u/358196.html

    [/FONT][FONT=&amp]http://openjur.de/u/358196.html


    http://openjur.de/u/358196.html
    [/FONT]

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