Rechtsprechungshinweise Familie und Vormundschaft

  • Thorben hat hier auf eine Entscheidung des OLG Thüringen vom 22.03.2013 - 2 WF 26/13 - hingewiesen, nach welcher der schenkweise Erwerb eines voll eingezahlten Kommanditanteils durch einen Mdj. nicht der familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 BGB unterliegen solle.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • BGH-Beschluss vom 26.06.2013, XII ZB 31/13

    a) Das Recht der Großeltern auf Beachtung ihrer nahen Verwandtenstellung bei der Auswahl des Vormunds umfasst grundsätzlich nicht die Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 XII ZB 241/09 FamRZ 2011, 552).

    b) Die Großeltern sind jedoch befugt, gegen die Entscheidung des Rechtspflegers Erinnerung einzulegen, so dass dieser ihr entweder abzuhelfen oder die Erinnerung dem Richter vorzulegen hat.

  • OLG Bremen, Beschluss vom 23.07.2013 - 4 WF 98/13

    Leitsatz [Quelle: juris]

    Von der grundsätzlich im gerichtlichen Ermessen stehenden Beteiligung der Pflegeperson nach § 161 Abs. 1 Satz 1 FamFG darf das Gericht nicht absehen, wenn eine Hinzuziehung dem Kindeswohl dienen kann. Auf eine Betroffenheit der Pflegeperson selbst durch die zu treffende Entscheidung kommt es nicht an.

  • Beschränkte Möglichkeiten der Vaterschaftsanfechtung für den biologischen Vater sind verfassungsgemäß. Es ist mit dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar, den biologischen Vater von der Anfechtung auszuschließen, um eine bestehende rechtlich-soziale Familie zu schützen.


    BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2013, 1 BvR 1154/10

    http://www.rechtslupe.de/familienrecht/…en-vater-370379

  • FamFG §§ 58 Abs. 1, 61 Abs. 1

    Die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer von über 600 € findet auf eine Kostenbeschwerde in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. September 2013 - XII ZB 464/12 - FamRZ 2013, 1876).

    BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - XII ZB 597/13

  • BUNDESFINANZHOF Urteil vom 8.8.2013, III R 3/13

    Keine Bindungswirkung einer familiengerichtlichen Bestimmung des Kindes zum Kindergeldberechtigten


    Leitsätze


    1. Es stellt einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar, wenn das FG auf eine gegen die Ablehnung der Abzweigung (§ 74 Abs. 1 EStG) gerichtete Klage die Familienkasse verpflichtet, Kindergeld zugunsten des Kindes festzusetzen.

    2. Die nach § 64 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 EStG durch das Familiengericht zu treffende Entscheidung, welcher von mehreren gleichrangig Kindergeldberechtigten vorrangig bei der Kindergeldfestsetzung zu berücksichtigen ist, entfaltet keine Tatbestandswirkung für das Festsetzungsverfahren der Familienkasse, wenn sie unter Überschreitung des gesetzlichen Entscheidungsrahmens eine nach §§ 62 f. EStG nicht kindergeldberechtigte Person (insbesondere das Kind selbst) zum Berechtigten bestimmt.


    3. Die Familienkasse hat an dem Vorrangbestimmungsverfahren des Familiengerichts nach § 64 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 EStG mitzuwirken, indem sie gegenüber dem Familiengericht diejenigen gleichrangig Kindergeldberechtigten benennt, aus denen das Familiengericht den vorrangig Kindergeldberechtigten auszuwählen hat.

  • Ein Rechtsmittel gegen die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung zur Erbausschlagung ist grundsätzlich mangels Beschwer unzulässig.

    Die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung zur Erbausschlagung hat nicht zur Folge, dass die Erbschaft damit ausgeschlagen ist. Vielmehr muss der Sorgerechtsinhaber von der Genehmigung gegenüber dem Nachlassgericht Gebrauch machen. Hierzu hat er nach Erhalt der familiengerichtlichen Genehmigung in eigener Kompetenz zu prüfen, ob eine Ausschlagung der Erbschaft (immer noch) dem Kindeswohl entspricht.

    Es kann offen bleiben, ob eine bereits erklärte Erbausschlagung mit der Mitteilung (Vorlage) der rechtskräftig erteilten familiengerichtlichen Genehmigung nachträglich wirksam werden kann oder die Ausschlagung nach Vorliegen der rechtskräftig erteilten familiengerichtlichen Genehmigung nochmals unter Vorlage der Genehmigung erklärt erden muss.

    OLG Koblenz, Beschluss vom 17.01.2014, 13 WF 1135/13

    http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={AC0B07C0-48DC-4559-B12B-B67E15DAF7C6}

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 6/10

    1.
    Die Regelung der behördlichen Vaterschaftsanfechtung (§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB) ist als absolut verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit anzusehen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG), weil der mit der Behördenanfechtung verbundene Wegfall der Staatsangehörigkeit durch die Betroffenen teils gar nicht, teils nicht in zumutbarer Weise beeinflussbar ist.

    2.
    Die Regelung genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen sonstigen Verlust der Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG), weil sie keine Möglichkeit bietet, zu berücksichtigen, ob das Kind staatenlos wird, und weil es an einer dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts genügenden Regelung des Staatsangehörigkeitsverlusts sowie an einer angemessenen Fristen- und Altersregelung fehlt.

    3.
    Verfassungsrechtliche Elternschaft (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) besteht bei einer durch Anerkennung begründeten rechtlichen Vaterschaft auch dann, wenn der Anerkennende weder der biologische Vater des Kindes ist noch eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind begründet hat. Allerdings hängt die Intensität des verfassungsrechtlichen Schutzes davon ab, ob die rechtliche Vaterschaft auch sozial gelebt wird.

  • BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 57/13 - OLG Frankfurt am Main - AG Darmstadt

    Leitsatz
    a) Der als Ergänzungspfleger bestellte Rechtsanwalt kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB eine Pflegschaftstätigkeit nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt.
    b) Der Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Ergänzungspflegers eines mittellosen Pfleglings ist im Rahmen der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf die Gebührensätze der Beratungshilfe beschränkt.


    -----------

    Ebenso: BGH, B. v. 16.01.2014, XII ZB 95/13 - OLG Frankfurt am Main - AG Darmstadt
    (ohne amtlichen Leitsatz)

  • FamFG §§ 61 Abs. 1, 231 Abs. 2; EStG § 64 Abs. 2 Satz 3

    Aus der Ablehnung eines Antrags auf Bestimmung zum Bezugsberechtigten für das Kindergeld ergibt sich für den Antragsteller in der Regel kein über 600 € hinausgehender Wert des Beschwerdegegenstandes.

    BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 555/12

    http://www.rechtslupe.de/familienrecht/…erfahren-373275



  • Leitsatz:
    Anlässlich eines Verfahrens auf Genehmigung einer Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind ist diesem zur Entgegennahme des Genehmigungsbeschlusses im Sinne von § 41 Abs. 3 FamFG nur dann ein Ergänzungspfleger zu bestellen, wenn die Voraussetzungen für eine Entziehung der Vertretungsmacht nach § 1796 BGB festgestellt sind.

    BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 592/12

    Nachtrag durch Kai: siehe hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…H-XII-ZB-592-12)

  • BGB §§ 1666 Abs.1, 1666a, 1632 Abs.4


    Lebt ein Kind in einer Pflegefamilie und verlangen die Eltern die Rückführung des Kindes, muss der Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs.4 BGB als im Verhältnis zu einem Sorgerechtsentzug milderes Mittel erwogen werden. Ergibt sich die Gefährdung des Kindeswohls allein daraus, dass das Kind zur Unzeit aus der Pflegefamilie herausgenommen und zu den leiblichen Eltern zurückgeführt werden soll, liegt in der Regel noch kein hinreichender Grund vor, den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen.


    BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 68/11

  • BGB §§ 1684, 1837 Abs. 3 Satz 2; FamFG § 89

    a) Gegen das Jugendamt, das in seiner Eigenschaft als Amtsvormund an einem gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich beteiligt ist, kann im Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Dass im Rahmen der - dem Rechtspfleger übertragenen - Aufsicht über die Amtsführung des Vormunds die Festsetzung eines Zwangsgelds gegen das Jugendamt gesetzlich ausgeschlossen ist, steht dem nicht entgegen.

    b) Das Jugendamt kann als Verpflichteter einer vollstreckbaren Umgangsvereinbarung eine Vollstreckung nur abwenden durch den detaillierten Vortrag und Nachweis seiner Bemühungen, das Kind und ggf. die Pflegeltern für die Durchführung der vereinbarten Umgangskontakte zu motivieren und dabei zu unterstützen.

    c) Die Klärung, worauf eine vom Kind erklärte Ablehnung von Umgangskontakten beruht und ob diese bei der Kindeswohlbetrachtung aus schlaggebend ist, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden, sondern ist dem Erkenntnisverfahren vorbehalten, das ggf. die Abänderung der getroffenen Umgangsregelung zum Gegenstand haben muss (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1.Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533)
    .
    [FONT=&amp]BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13[/FONT]

  • BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 373/11 LINK

    Leitsatz:

    a) § 1 GewSchG stellt eine verfahrensrechtliche Vorschrift dar und regelt daher keinen eigenständigen materiell-rechtlichen Anspruch, sondern setzt ihn voraus.
    b) Die materiell-rechtliche Grundlage eines nach § 1 GewSchG durchsetzbaren Anspruchs ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 1004 BGB auf die in § 1 GewSchG genannten wie das Eigentum absolut geschützten Rechtsgüter des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit.
    c) Die Verpflichtung eines Gewalttäters zur Aufgabe einer von ihm und dem Opfer nicht gemeinsam genutzten Wohnung kann Gegenstand eines Anspruchs des Opfers entsprechend § 1004 BGB und Inhalt einer Anordnung nach § 1 GewSchG sein, wenn sich eine solche Anordnung als rechtlich nicht zu beanstandendes Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung der kollidierenden Grundrechte von Gewaltopfer und -täter als verhältnismäßig darstellt.

  • OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. März 2014 – 11 WF 141/14 –, juris

    Leitsatz


    1. Pflegeeltern sind wie Großeltern durch Entscheidungen zur Auswahl des Vormunds ungeachtet ihres Antragsrechtsrechts aus § 1887 Abs. 2 BGB nicht in eigenen Rechten im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG betroffen und daher nicht beschwerdebefugt (Anschluss an BGH FamRZ 2013, 1318 ff).
    2. Zumindest wenn dem Kind in erster Instanz ein Verfahrensbeistand bestellt ist, können die Pflegeeltern, auch wenn dieser untätig bleibt, nicht zur Wahrung des Persönlichkeitsrechts des Kindes Beschwerde einlegen (Abgrenzung zu OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 1665).
    3. Für den Schutz der Grundrechte der Pflegefamilie (wie der Großeltern) ist die eine richterliche Kontrolle der Auswahlentscheidung ermöglichende Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG erforderlich aber auch ausreichend.

  • [h=4]Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 03. März 2014 – 7 UF 150/13
    Orientierungssatz[/h]
    Gegen den Beschluss des Familiengerichts, mit dem ein Vormund abgesetzt und dafür ein anderer Vormund eingesetzt wird, ist die Beschwerde des abgesetzten Vormunds zulässig. Das gilt aber nur insoweit, als der abgesetzte Vormund seine Wiedereinsetzung als Vormund erstrebt; unzulässig ist die Beschwerde hingegen, soweit mit ihr erstrebt wird, dass eine dritte Person zum Vormund bestellt wird.
    Der Geschäftsführer einer Einrichtung, die Müttern anbietet, ihre neu geborenen Kinder bei ihr abzugeben und dabei die Anonymität der Mutter zu wahren, ist als Vormund für ein bei der Einrichtung abgegebenes Kind nicht geeignet; denn zwischen dem Geschäftsführer des Betreibers einer solchen Einrichtung und dem abgegebenen Kind besteht ein konkreter Interessenkonflikt, weil das Kind ein berechtigtes Interesse an der Deanonymisierung seiner Eltern hat.

  • OLG Dresden 20 WF 1043/13 in FamRZ 2014, S. 1055 ff.

    Hilfreich sowohl materiell - als auch kostenrechtlich in Verfahren nach § 64 III EStG m.E. künftig :

    1.) In Verfahren über die Berechtigung zum Kindergeldbezug ist der Verfahrenswert des § 51 III S.1 FamGKG pro Kind
    anzusetzen.

    2.) ( abgekürzt von mir ) :

    Für die Bezugsberechtigung ist maßgebend , welcher Elternteil eher die Gewähr bietet, dass das Kindergeld unmittelbar zum Wohl des Kindes verwendet wird.
    Im Zweifelsfall kann auch darauf abgestellt werden, an wen das Kindergeld ursprünglich ausgezahlt worden ist und ob Anlass zu einer Änderung dieser Bezugsberechtigung besteht.

    Einmal editiert, zuletzt von Steinkauz (20. Juni 2014 um 13:01)

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