Rechtsprechungshinweise Nachlass

  • Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments mit einer Schlusserbeneinsetzung von Stiefkindern und einer Pflichtteilsstrafeklausel und zur Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen.

    OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2012, I-15 W 134/12

    http://www.rechtsanwalt.com/news/erbrecht/…usserben-16777/

  • Eine letztwillige Verfügung, mit der zum Erben die Person eingesetzt wird, die "sich bis zu meinem Tode um mich kümmert", ist nichtig.


    OLG München 31. Zivilsenat, Beschluss vom 22.05.2013, 31 Wx 55/13

    http://haerlein.blog.de/2013/05/31/erb…ament-16077150/

  • Pressemitteilung des BGH vom 10.07.2013


    Nr. 119/2013


    Zum Umfang des Beurkundungserfordernisses bei Anfechtung eines Erbvertrags

    Der unter anderem für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Witwe eines bekannten ehemaligen Frankfurter Brauereibesitzers Alleinerbin ihres Ehemanns geworden ist.

    Die Parteien streiten um die Erbenstellung nach dem am 17. Oktober 2010 verstorbenen Erblasser. Dieser schloss im Jahr 2002 mit seiner ersten Ehefrau einen notariellen Erbvertrag, in dem unter anderem die von ihm errichtete Stiftung, die Beklagte, als Alleinerbin eingesetzt wurde. Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau heiratete der Erblasser am 30. Juli 2009 die Klägerin und bestimmte sie mit handschriftlicher letztwilliger Verfügung zu seiner Alleinerbin. Mit notarieller Urkunde vom 28. August 2009 erklärte er die Anfechtung des Erbvertrages und bat den Notar um Übermittlung einer Ausfertigung an das zuständige Nachlassgericht, wobei folgender Zusatz eingefügt ist: "Dies soll allerdings erst erfolgen, wenn ihm der Erschienene oder ein hierzu Bevollmächtigter diesbezüglich gesondert schriftlich Mitteilung macht." Mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 bat der vom Erblasser eingesetzte Generalbevollmächtigte den Notar, namens des Erblassers, die Anfechtungserklärung beim Nachlassgericht einzureichen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Anfechtungserklärung sei unwirksam. Auch die Anweisung an den Notar, die Anfechtungserklärung dem Nachlassgericht zu übermitteln (Begebung der Anfechtungserklärung), unterliege dem Beurkundungserfordernis nach § 2282 Abs. 3 BGB.

    Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung, dass die Klägerin aufgrund letztwilliger Verfügung und Anfechtung des Erbvertrages Alleinerbin des Erblassers geworden ist, stattgegeben; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin Abweisung der Klage.

    Mit dem heutigen Urteil hat der Bundesgerichtshof die Revision zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt:
    Der Erblasser hat die Anfechtung des Erbvertrags mit notarieller Urkunde vom 28. August 2009 wirksam erklärt. Die Anweisung an den Notar, die Anfechtungserklärung dem Nachlassgericht zu übermitteln, musste nicht gesondert notariell beurkundet werden. Nur die Erklärung der Anfechtung bedarf nach dem Wortlaut des § 2282 Abs. 3 BGB, dessen Entstehungsgeschichte und der Gesetzessystematik der notariellen Beurkundung, nicht hingegen deren Begebung. Die Beweisregel des § 416 ZPO, nach der eine vom Aussteller unterschriebene Privaturkunde vollen Beweis dafür begründet, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben worden sind, erstreckt sich auf die Begebung einer schriftlichen Willenserklärung auch dann, wenn deren Übermittlung noch von einer gesonderten Weisung des Erklärenden abhängen soll.

    Urteil vom 10. Juli 2013 - IV ZR 224/12

  • Zur Beschwerde gegen einen im Erbscheinverfahren erlassenen Feststellungsbeschluss ist befugt, wer geltend macht, dass seine erbrechtliche Stellung im Feststellungsbeschluss nicht oder nicht richtig ausgewiesen wird. Zur Auslegung des Begriffs "Ersatzerbe" in einem Testament.



    OLG Hamm, Beschluss vo 18.07.2013, 15 W 88/13

    http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/erb…zerbfall-366042

  • 1. Als nicht mittellos ist ein Nachlass anzusehen, der – unter Außerbetrachtlassung bestehender Nachlassverbindlichkeiten – über hinreichende Mittel zur Bezahlung einer Vergütung für den Nachlasspfleger verfügt.

    2. Maßgeblich für die Beurteilung der Mittellosigkeit des Nachlasses ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz, wobei ein Verbrauch des zunächst vorhandenen Nachlasses durch die Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten während der Nachlasspflegschaft nicht zur Mittellosigkeit im Rechtssinne führt.

    3. Die bei einem bemittelten Nachlass – abweichend von § VBVG § 3 VBVG – nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte vom Nachlassgericht angenommene Vergütung für den Nachlasspfleger nach einem Mittelwert von derzeit 110 €/Stunde überschreitet nicht die Grenzen pflichtgemäßem Ermessens.

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. 9. 2012 - 3 Wx 308/11

  • RPflG § 16 (Funktionelle Zustandigkeit des Rechtspflegers im Erbscheinsverfahren)

    OLG Hamm, Beschluss vom 25.4.2013, I-15W 398/12

    1. Die Entscheidung des Rechtspflegers des Nachlassgerichts, durch die ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge mit der Begründung zurückgewiesen wird, es sei testamentarische Erbfolge eingetreten, ist wegen fehlender funktioneller Zuständigkeit unwirksam.
    2. Dies gilt auch dann, wenn der Richter die Sache dem Rechtspfleger zur Entscheidung übertragen hat, ohne jedoch eine bindende Festlegung zu treffen, dass testamentarische Erbfolge nicht eingetreten und deshalb ein Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge zu erteilen ist.

  • BGB §§ 1960, 1915 Abs. 1 S. 2; VBVG § 3 (Vergütung des Berufsnachpflegers)

    Schl.-Holst. OLG, Beschluss vom 27.6.2013, 3Wx 5/13

    1. Die Heranziehung einer Tabelle von Stundensatzen für den Berufsnachlasspfleger – gestaffelt nach Ausbildungsstufe einerseits und verschiedenen Abwicklungsschwierigkeitsgraden andererseits – ist im Interesse der Rechtssicherheit und Handhabbarkeit nicht zu beanstanden, muss aber im Rahmen der Ermessensentscheidung des Tatsachengerichts einer Überprfung an den Besonderheiten des Einzelfalles unterzogen werden.
    2. Ist ein Rechtsanwalt als Nachlasspfleger tätig, gibt es keinen zusätzlichen Ansatz für Stunden seiner Mitarbeiter. Gerade deshalb ist es erforderlich, den Stundensatz für die reine Tätigkeit des anwaltlichen Nachlasspflegers so hoch anzusetzen, dass er jedenfalls kostendeckend arbeiten kann, nämlich der übliche Büroaufwand in diesem Stundensatz mit abgedeckt ist.
    3. Entscheidet sich ein anwaltlicher Berufsnachlasspfleger abweichend von der üblichen Kanzleiorganisation dafür, seine Kanzlei ohne Personal zu betreiben, und nimmt er deshalb selbst auch alle Büroarbeiten mit der Folge vor, dass ein deutlich höherer Zeitaufwand für seine Tätigkeiten entsteht, muss ein entsprechend geringerer Stundensatz angesetzt werden.

  • BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 1, § 1899 Abs. 4, § 2270 Abs. 1 und 2, § 2271 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 181 (Zugang des Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen)

    OLG Nürnberg, Beschluss vom 6.6.2013, 15W 764/13

    Der Widerruf wechselbezüglicher Verfgungen in einem gemeinschaftlichen Testament kann auch gegenüber einem testierunfähigen Ehegatten erklärt werden. Es genügt der Zugang der notariell beurkundeten Widerrufserklärung an einen für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellten Ersatzbetreuer, auch wenn dieser ein Abkömmling des Erblasser ist.

  • FamFG § 3 Abs. 1, Abs. 3, § 5 Abs. 1 Ziff. 3, § 343 Abs. 1 (örtliche Zustndigkeit in Nachlasssachen)

    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.5.2013, 9 AR 11/13

    1. Eine Verweisung in einer Nachlasssache ist für das als zuständig bezeichnete Nachlassgericht nicht bindend, wenn die Beteiligten vor der Verweisung nicht angehört wurden.
    2. Der Begriff des „Aufenthalts“ in § 343 Abs. 1 FamFG ist weit zu verstehen. Eine kurze Verweildauer (hier: 1 Tag in einem Hospiz) reicht aus, um einen für die örtliche Zuständigkeit erheblichen Aufenthalt zu begründen. Ein „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist nicht erforderlich.

  • BGB § 1915 Abs. 1, § 1838 Abs. 1; VBVG § 3 (Vergütung des anwaltlichen Berufsnachlasspflegers)

    OLG Jena, Beschluss vom 3.6.2013, 6W 430/12

    1. Die Vergütung des anwaltlichen Berufsnachlasspflegers richtet sich bei einem vermögenden Nachlass gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 2, § 1838 Abs. 1 BGB abweichend von § 3 VBVG nach den für die Fhrung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers – die bei einem zum Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalt außer Zweifel stehen – sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte.
    2. Der Senat hält eine Staffelung des Stundensatzes von 33,50 – 65,00 e bei einfacher Abwicklung, über 70,00 – 90,00 e bei mittelschweren Pflegschaften bis zu 115,00 € bei schwieriger Abwicklung für gerechtfertigt.

  • Die Kündigung der vom Erblasser gemieteten Wohnung durch den für die unbekannten Erben eingesetzten Nachlasspfleger bedarf keiner nachlassgerichtlichen Genehmigung.

    LG Meiningen, Urt. v. 30.01.2013, 3 S 140/12

    ZEV 9/2013 S.513 ff. mit Anmerkung Dr. Schulz (Vorstand des Bund deutscher Nachlasspfleger / BDN)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • 1. Bei der Prüfung, ob der Nachlass mittellos im Sinne von §1836d BGB ist, ist hinsichtlich des einzusetzenden Vermögens nur das verfügbare Aktivvermögen zu berücksichtigen; Nachlassverbindlichkeiten - auch in Höhe einer Überschuldung des Nachlasses - bleiben außer Betracht.

    2. Gehört zum Aktivvermögen des Nachlasses ein Grundstück, ist dieses jedoch wegen wertübersteigender dinglicher Belastung nicht geeignet, hieraus Einnahmen zu erzielen, so steht es der Feststellung der Mittellosigkeit des Nachlasses nicht entgegen.

    OLG Naumburg, Beschl. v. 10.07.2013, 2 Wx 44/13, BeckRS 2013, 14048

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Seine Erbenstellung aufgrund eines nicht auffindbaren privatschriftlichen Testaments kann der um einen Erbschein nachsuchende Antragsteller nicht dadurch beweisen, dass ein Zeuge bestätigt, der Erblasser habe mehrfach und bis zu seinem Tod auf Familienfeiern und ähnlichen Anlässen erklärt, dass er ein handschriftliches Testament mit dem besagten Inhalt (hier: Erbeinsetzung zu 1/2 Anteil) aufgesetzt habe und bei sich zu Hause aufbewahre.

    (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 2013 – I-3 Wx 134/13, 3 Wx 134/13 –, juris)


    Zu den Voraussetzungen der Überwindung von Zweifeln an der Echtheit der Unterschrift unter eine letztwillige Verfügung ohne Einholung des Gutachtens eines Schriftsachverständigen.(Rn.15)

    (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juli 2013 – I-3 Wx 105/13, 3 Wx 105/13 –, juris)


    Die Bestimmung in einem Ehegattentestament „Auch wenn der Überlebende von uns wieder heiratet, sollen seine Verfügungen bestehen bleiben und nur die Wechselbezüglichkeit zu den Verfügungen des Erstversterbenden aufgehoben werde.“ kann im Allgemeinen nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass dies nach dem Willen des Erblassers auch für den Fall des Eingehens einer Lebensgemeinschaft gelten soll.

    (OLG Düsseldorf, 17.7.2013 - 3 Wx 76/13 – Deutsches Notarinstitut)


    Zum Nachweis des Erbrechts nach § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB durch Vorlage einer Kopie des Testaments und Zeugenbeweis.

    (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Juli 2013 – 2 Wx 41/12 –, juris)


    1. Der Wille, dass eine früher angeordnete Nacherbfolge nicht mehr gelten soll, kann gerade dadurch zum Ausdruck kommen, dass die im früheren Testament verfügte Erbeinsetzung (hier: Einsetzung des Ehegatten zum Alleinerben) wiederholt, die Nacherbeneinsetzung („ ... Nach seinem Tod sollen mein Patenkind W ... die Hälfte des noch vorhandenen Vermögens sowie D ... und S die andere Hälfte des noch vorhandenen Vermögens erhalten.“) aber weggelassen wird.(Rn.27)
    2. Für die Annahme einer durch ergänzende Auslegung zu schließenden Lücke dahin, dass der Erblasser bei Vorversterben des Ehegatten nicht die gesetzliche Erbfolge, sondern das Wiederaufleben des ersten Testaments gewollt hat, bedarf es einer Andeutung in der Folgeverfügung.(Rn.28)
    3. Lassen sich die letztwillige Verfügung und die Folgeverfügung - jeweils für sich betrachtet - objektiv nicht miteinander in Einklang bringen, so greift die Aufhebungswirkung des früheren durch das spätere Testament.(Rn.29)

    (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juli 2013 – I-3 Wx 163/12, 3 Wx 163/12 –, juris)

  • Mankowski: Gelten die bilateralen Staatsverträge der Bundesrepublik Deutschland im Internationalen Erbrecht nach dem Wirksamwerden der EuErbVO weiter?

    ZEV 2013, 529

  • BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12 -

    Die dem Muster von Nr. 5 Abs. 1 AGB-Sparkassen nachgebildete Klausel einer Sparkasse

    "Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstrecker-zeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Sparkasse mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstrecker-zeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie der Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird."

    ist im Verkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Prinz hat hier vorgestellt:

    In Deutschland verfasstes gemeinschaftliches Testament bei Anwendbarkeit italienischen Rechts nichtig


    Das italienische Recht kennt ein gemeinschaftliches Testament nicht. Richtet sich die Erbfolge nach italienischem Recht, so ist die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments auch in Deutschland nicht möglich. Ein solches Testament ist nichtig. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)


    OLG Koblenz, Urteil vom 21.2.2013 - 2 U 917/12


    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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