Verteilung, Zinsen, Aufwertungsgesetz v. 1925

  • Eine Reihe von Grundschulden, die ertsmals in der Zeit 1885 bis 1905 eingetragen wurden, sind durch Zuschlag erloschen. Die Grundschulden sind verzinslich nach den Bestimmungen des Aufwertungsgesetzes vom 16.07.1925.
    Hat jemand Erfahrungen mit derartigen Rechten?

  • Für alle, die bei der Suche auf diesen Thread stoßen:
    Das Aufwertungsgesetz v. 16.07.1925 ist im Reichsgesetzblatt v. 1925 Teil I Nr. 31, s. 117 veröffentlicht.

    In § 28 Abs. 1 des Gesetzes heißt es:
    "Der Aufwertungsbetrag ist bis zum 1. Januar 1925 unverzinslich. Rückständige Zinsen gelten als erloschen. Vom 1. Januar 1925 ab beträgt der Zinssatz 1,2 vom Hundert, vom 01. Juli 1925 ab 2 1/2 vom Hundert, ... vom 01. Januar 1928 ab 5 vom Hundert.
    Insoweit dem Eigentümer des belasteten Grundstücks oder dem persönlichen Schuldner über den 1. Januar 1932 hinaus Stundung bewilligt ist, erhöht sich der Zinssatz um einen Betrag, den die Reichsregierung unter Berücksichtigung der allgemeinen Wirtschaftslage bestimmt."

    Da mir nicht bekannt ist, ob im vorliegenden Fall Stundung gewährt wurde, ist für mich der Zinssatz nicht aus dem Grundbuch ersichtlich und daher anzumelden. Eine Anmeldung liegt nicht vor.

  • Ich weiß nicht, ich habe zwar keine Erfahrung mit solchen Rechten, wenn aber eingetragen ist, dass die Grundschulden nach diesem Aufwertungsgesetz verzinslich sind, dann ist der Zinssatz hinreichend bestimmt und grundbuchersichtlich.
    Da sich nach dem zitierten Gesetz der Zinssatz durch Stundung erhöht, ist m.E. lediglich diese zinssatzerhöhende Tatsache anzumelden, ansonsten wären m.E. die gesetzlichen Zinsen zu berücksichtigen.

  • Ich denke auch (und habe das schon so bei mehreren Gerichten gesehen), dass in solchen Fällen anmeldefrei die gesetzliche Verzinsung als Mindestverzinsung zu berücksichtigen ist.

  • Bezüglich der Zinsen weiß ich nun Bescheid.

    Kann mir noch jemand sagen, wie ich "600,00 Goldmark Aufwertungsbetrag der an an die Rangstelle bisher eingetragener Darlehnshypothek von 800 Talern tritt" in EURO umrechnen kann.

  • Ich meine, mit der einfachen Kaufkraftumrechnung klappt das weniger. Es gibt nach meiner Erinnerung z.B. schon einen Unterschied zwischen alten und neuen Bundesländern.

    Für eine Umrechnung einer GM-Hypothek aus "1905 bzw. 1908" (so Rangangabe im GB) ergab sich bei mir mal Goldmark-Reichsmark = 1:1, RM-DM = 10:1, DM-EUR = 1,95583:1.

    Die Zinsen habe ich von Amts wegen aufgenommen (im GB "nebst den gesetzlichen Aufwertungszinsen") und richten sich wohl nach dem Gesetz über die Fälligkeit und Verzinsung der Aufwertungshypotheken vom 18.07.1930, wozu es mehrere Durchführungsverordnungen und letztlich eine Notverordnung vom 08.12.1931 gab (danach "Mehrzinssatz" 1%)

    Frag mal bei der Bundesbank nach.

    Eventuell gibt es in eurer Bibliothek auch ALTE (!) ZVG-Kommentare, so aus den 1930/1940er.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • lt. Wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Goldmark

    Umrechnungshinweise (Kaufkraft) laut Hamburger Staatsarchiv und Statistischem Bundesamt (Quelle Fredrik Matthaei[1]:(

    • 1 Goldmark (1873–1899) = 9,86 Euro
    • 1 Goldmark (1900–1912) = 5,17 Euro
    • 1 Goldmark (1913/14) = 4,87 Euro
    • 1 Papiermark (1915) = 3,73 Euro

    Es kommt aber noch darauf an ob in den alten oder neuen BL, in den neuen gilt
    1 GM = 1 RM = 1 DDR Mark = 0,5 DM = 0,26 €.

  • lt. Wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Goldmark

    Umrechnungshinweise (Kaufkraft) laut Hamburger Staatsarchiv und Statistischem Bundesamt (Quelle Fredrik Matthaei[1]:(

    • 1 Goldmark (1873–1899) = 9,86 Euro
    • 1 Goldmark (1900–1912) = 5,17 Euro
    • 1 Goldmark (1913/14) = 4,87 Euro
    • 1 Papiermark (1915) = 3,73 Euro

    Es kommt aber noch darauf an ob in den alten oder neuen BL, in den neuen gilt
    1 GM = 1 RM = 1 DDR Mark = 0,5 DM = 0,26 €.

    Danke für den Hinweis. :daumenrau ;)

  • [quote='Araya','RE: Verteilung, Zinsen, Aufwertungsgesetz v. 1925 meine, mit der einfachen Kaufkraftumrechnung klappt das weniger. Es gibt nach meiner Erinnerung z.B. schon einen Unterschied zwischen alten und neuen Bundesländern.

    Für eine Umrechnung einer GM-Hypothek aus "1905 bzw. 1908" (so Rangangabe im GB) ergab sich bei mir mal Goldmark-Reichsmark = 1:1, RM-DM = 10:1, DM-EUR = 1,95583:1.


    Wie kommst Du auf die Umrechnung Goldmark-Reichsmark = 1:1 ? Gilt das in den alten Bundesländern ?

    Meine Eintragungsbewilligungen sind von 1868 bzw. 1908. Wenn ich Wikipedia folge bekomme ich ja einen ziemlich hohen Betrag.

  • Ich hatte bei der Bundesbank angefragt. Die haben ausführlich geschrieben und auf diverse Währungsgesetze verwiesen, teilweise Anlagen beigefügt. Es gibt aber teilweise wichtige Feinheiten, so dass es auf den Einzelfall ankommt. Ich hatte mir das damals so notiert, den Weg weiß ich nicht mehr (bei den ganzen Gesetzen und Verordnungen).


    Alte Bundesländer.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Für alle, die bei der Suche auf diesen Thread stoßen:
    Das Aufwertungsgesetz v. 16.07.1925 ist im Reichsgesetzblatt v. 1925 Teil I Nr. 31, s. 117 veröffentlicht.

    In § 28 Abs. 1 des Gesetzes heißt es:
    "Der Aufwertungsbetrag ist bis zum 1. Januar 1925 unverzinslich. Rückständige Zinsen gelten als erloschen. Vom 1. Januar 1925 ab beträgt der Zinssatz 1,2 vom Hundert, vom 01. Juli 1925 ab 2 1/2 vom Hundert, ... vom 01. Januar 1928 ab 5 vom Hundert.
    Insoweit dem Eigentümer des belasteten Grundstücks oder dem persönlichen Schuldner über den 1. Januar 1932 hinaus Stundung bewilligt ist, erhöht sich der Zinssatz um einen Betrag, den die Reichsregierung unter Berücksichtigung der allgemeinen Wirtschaftslage bestimmt."

    Da mir nicht bekannt ist, ob im vorliegenden Fall Stundung gewährt wurde, ist für mich der Zinssatz nicht aus dem Grundbuch ersichtlich und daher anzumelden. Eine Anmeldung liegt nicht vor.


    Ich wollte für eine altes Goldmark-Recht die Zinsen ab 01.01.1925 wie oben angegeben berechnen und ins geringste Gebot stellen. Der betr. Gläubiger macht nun aber die Verjährung der alten Zinsen geltend. Es verweist auf eine BGH-Urteil vom 28.09.99 (XI ZR 90/98).
    Diese mat.-rechtl. Einwendungen muss ich doch aber nicht berücksichtigen, oder ?
    Bei der späteren Verteilung würde ich den gesamten Betrag hinterlegen (Gl. unbekannt).
    Aber wie kommt der betr. Gl. dann an den Betrag, der die verjährten Zinsen ausmachen ?

  • Im Zweifel durch Widerspruch gegen die Zuteilung.

    tick zu spät

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

    Einmal editiert, zuletzt von Araya (5. März 2013 um 12:41) aus folgendem Grund: s.o.

  • Ich habe eben wohl in die ganz falsche Richtung gedacht.
    Ich kann in Rangklasse 4 ja nur die lfd. und 2 Jahre rückständigen Zinsen aufnehmen. Dann gibt es gar kein Problem mit verjährten Zinsen.
    Sorry

    soweit Rückstände denn angemeldet werden, vAw nur laufende.....

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