Grundstückserwerb durch minderjährige Kinder

  • Hallo,

    beim Notar treten der Verkäufer und zwei Eheleute als angebliche gesetzliche Vertreter ihres minderjährigen Sohnes (14 Jahre) -dem Käufer- auf.
    Gekauft werden drei unbelastete. landwirtschaftliche Grundstücke. Der Verkäufer erklärt, daß der Kaufpreis bereits durch die Eltern gezahlt sei.
    Die Eigentumsumschreibung ist beantragt.
    Gehe ich zutreffend davon aus, daß die Eigentumsumschreibung ohne familiengerichtliche Genehmigung vollzogen werden kann.
    Müßte ich noch Darlegungen verlangen, ob das Grundstück eventuell verpachtet oder mit Altlasten (Kontaminierung) versehen ist (persönliche Haftung des Minderjährigen)? Danke für Eure Hilfe.

  • Wer ist denn im KV der "Käufer"?

    Wenn dies der Mdj. ist, dann liegt m.E. - und das hatten wir an anderer Stelle vor nicht allzu langer Zeit schon mal besprochen - ein entgeltlicher Erwerb des Mdj. i.S.d. § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB vor. Dass das Geld von den Eltern zur Verfügung gestellt wird, spielt dann nur bei der Genehmigungsfähigkeit eine Rolle.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn das die Frage war:

    Laut BGH und dessen neuerlicher Getrenntbetrachtung bedarf die Entgegennahme der Auflassung für den Mdj. durch die Eltern keiner familiengerichtlichen Genehmigung; wenn ich mich nicht irre.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Für den vorliegenden Fall stimme ich zu, nicht aber -wie schon an anderer Stelle erörtert- für den Fall der Schenkung mit Rück-AV.

    Ansonsten wiederhole ich meine Empfehlung, eine Kopie des Vertrags dem zuständigen FamG zu übermitteln, damit dieses von Amts wegen im Hinblick auf die nach § 1821 Abs.1 Nr.5 BGB erforderliche Genehmigung tätig wird, falls das noch nicht geschehen sein sollte.

  • Zunächst vielen Dank für Eure Hinweise.
    Würdet Ihr die Auflassung vollziehen (die nicht genehmigungsbedürftig ist), oder das Schicksal des schuldrechtlichen Vertrages abwarten (Information des Familiengerichtes)?
    Wenn ich die Beiträge richtig interpretiere, dürfte es für das Grundbuchamt auch unerheblich sein, inwieweit bei dem Grundstück Altlasten eine Rolle spielen. Insoweit dürften wohl die Eltern im Rahmen ihrer Sorgeberechtigung die Verantwortung tragen.

  • Es gibt m.E. aus Sicht des GBA keinen Grund, die Auflassung derzeit nicht zu vollziehen (sofern der Vertrag nicht doch noch andere dingliche Erklärungen enthält, die der Gen. des FamG bedürfen).

    Ulf

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  • Hallo zusammen, ich werde hier nicht richtig schlau und hoffe jemand kann mir weiterhelfen. :gruebel:

    Folgender Sachverhalt:

    Vorgelegt wird mit dem Antrag auf Vollzug folgende Urkunde durch das Notariat:

    Anwesend sind A (Verkäufer) B (Vater von C) und C (Minderjähriger als Käufer)

    A verkauft 2 landwirtschaftliche Flächen an C zum Alleineigentum zum Kaufpreis von 10.000 €.

    B verpflichtet sich im Wege der befreienden Schuldübernahme, der von A zugestimmt wird, an Stelle von C den Kaufpreis zu bezahlen. Der Kaufpreis wurde bereits bezahlt.

    Die Beteiligten sind sich einig, bewilligen und beantragen Eigentumsübergang einzutragen.

    Kosten werden von B übernommen (Urkunde und Vollzug) sowie anfallende Schenkungs- und Grunderwerbssteuern.

    Unterschrieben von A, B und C


    Brauche ich hier eine familiengerichtliche Genehmigung (§ 1821 Nr. 5)???

  • Für die Auflassung bedarf es mE keiner Genehmigung.
    Zitat Ulf:
    Laut BGH und dessen neuerlicher Getrenntbetrachtung bedarf die Entgegennahme der Auflassung für den Mdj. durch die Eltern keiner familiengerichtlichen Genehmigung; wenn ich mich nicht irre.

    Aber was ist mit der Vertretung des Minderjährigen?
    Grundsätzlich vertreten die Eltern gemeinschaftlich, § 1629 BGB.

  • Das Kind hat laut SV selbst gehandelt.

    Sind die Flächen verpachtet?

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Aus der Urkunde geht nicht hervor das jemand für das Kind als Vertreter gehandelt hat.

    Pachtverhältnisse sind aufgehoben und beendet lt. Erklärung.

  • Dann wäre ein unentgeltlicher Erwerb für das Kind lediglich rechtlich vorteilhaft. Durch die Schuldübernahme dürfte die Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises das Kind ja nicht mehr treffen.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mir liegt ein Antrag auf Eigentumsumschreibung auf zwei minderjährige Kinder vor.

    In meinem Fall treten auf
    A (Vater) als Verkäufer,
    B (Mutter) -ohne besondere Rolle-,
    C (Kind 1, 13 Jahre) - als Käufer 1-
    D (Kind 2, 16 Jahre) - als Käufer 2 -

    Es ist nicht angegeben, dass A und B als gesetzliche Vertreter handeln würden, sodass ich davon ausgehe, dass die 2 Kinder jeweils selbst handeln.
    Vertragsgegenstand ist ein Anteil an einem Grundstück, das Grundstück ist unbelastet.
    A lässt an seine beiden Kinder auf. Eine Gegenleistung wird nicht vereinbart.
    Es liegt darüber hinaus eine Genehmigung eines Ergänzungspflegers nebst einer begl. Abschrift der Bestallungsurkunde vor.

    Ich gehe davon aus, dass die Kinder nach § 107 BGB ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters gehandelt haben.
    Da ich keine Angaben darüber habe, ob das Grundstück vermietet ist, gehe ich in Ermangelung weiterer Informationen davon aus, dass der Erwerb nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist und die Genehmigung des Ergänzungspflegers erforderlich war.

    Ich schwimme nun total was die Frage angeht, ob ich nun auch den Zugang der Einwilligung des Ergänzungspflegers gegenüber dem Vertragspartner A prüfen muss... Darüber liegt mir nichts vor. :gruebel:
    Außerdem ist in der Genehmigung des Ergänzungspflegers folgender Satz enthalten : "Von einer hierzu erteilten familiengerichtlichen Genehmigung mache ich hiermit Gebrauch." -- Eine solche liegt mir nicht vor und dürfte doch auch nicht erforderlich sein, da die Eltern auch keine Genehmigung bräuchten. (Schöner/Stöber Rdnr 3700)

    Was meint ihr? Muss ich den Zugang prüfen? Genehmigung durch das Familiengericht?

    Danke schon mal :)

  • Pflegschaftsakten anfordern.

    Alles andere ist ein Herumgestochere im rechtlichen Nebel.

    Ich frage mich, wie der Ergänzungspfleger etwas genehmigen will, wenn er überhaupt nicht vertreten wurde.

    Die Sachlage scheint mir vergleichbar mit einem Betreuten, für den ein Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge besteht.

    Wenn ein Betreuer beim Notar selbst einen Grundstückskaufvertrag schließt, bedarf dieser auch der Zustimmung durch den Betreuer, um die Wirksamkeit herbeizuführen. Dementsprechend kann der Ergänzungspfleger auch die Erklärungen der Kinder genehmigen, wenn er in der Notarurkunde nicht als vertreten erscheint.

  • Pflegschaftsakten anfordern.

    Alles andere ist ein Herumgestochere im rechtlichen Nebel.

    Ich frage mich, wie der Ergänzungspfleger etwas genehmigen will, wenn er überhaupt nicht vertreten wurde.

    Die Pflegschaftsakten werden bei einem anderen Gericht (auch anderes Bundesland) geführt.
    Wortlaut der Genehmigung des Ergänzungspflegers lautet: "Die in der Urkunde vom ... abgegebenenen Erklärungen werden genehmigt."

    Der Aufgabenkreis in der Bestallungsurkunde ist so formuliert:
    "Genehmigung des am ... mit dem gesetzlichen Vertreter A abgeschlossenen Überlassungsvertrag"

    Ich war daher davon ausgegangen, dass es sich um eine nachträglich Einwilligung nach § 108 BGB handelt. Nur bin ich mir weiterhin unsicher, wie es mit dem Zugang beim Vertragspartner A aussieht, ob ich den zu prüfen habe.

  • Was hindert Dich daran, die Akten eines anderen Gerichts anzufordern? Das ist doch bei Nachlassakten auch nicht anders, wenn es Unklarheiten darüber gibt, ob die Eintragung der Erbfolge ohne Erbschein erfolgen kann.

  • Was hindert Dich daran, die Akten eines anderen Gerichts anzufordern? Das ist doch bei Nachlassakten auch nicht anders, wenn es Unklarheiten darüber gibt, ob die Eintragung der Erbfolge ohne Erbschein erfolgen kann.

    Ja theoretisch könnte ich die Akten anfordern, aber ich weiß nicht was mir das hilft.

  • Ich war daher davon ausgegangen, dass es sich um eine nachträglich Einwilligung nach § 108 BGB handelt. Nur bin ich mir weiterhin unsicher, wie es mit dem Zugang beim Vertragspartner A aussieht, ob ich den zu prüfen habe.

    Bei 108 BGB kann die Genehmigunng auch gegenüber dem Minderjährigen erklärt werden.

    Bei der Genehmigung der Erklärung eines Vertreters ohne Vertretungsmacht gilt das genauso (§ 177 BGB). Da hab ich mir ehrlich gesagt, noch nie Gedanken gemacht, ob ich den Zugang der Genehmigung beim einem der Handelnden prüfen muss...

    Das kenn ich nur von Familiengerichtlichen Genehmigungen, da muss der Vormund etc. ja nach Genehmigung nicht zwingend Gebrauch davon machen d.h. an die Genehmigungserteilung selbst, schließt sich noch keine rechtliche Wirkung bzgl. des Vertrages an. Erst die Mitteilung löst das aus. Bei der Genehmigung nach § 108 oder 177 könnte aber auch § 873 II noch eine Rolle spielen.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Ich war daher davon ausgegangen, dass es sich um eine nachträglich Einwilligung nach § 108 BGB handelt. Nur bin ich mir weiterhin unsicher, wie es mit dem Zugang beim Vertragspartner A aussieht, ob ich den zu prüfen habe.

    Bei 108 BGB kann die Genehmigung auch gegenüber dem Minderjährigen erklärt werden.

    Bei der Genehmigung der Erklärung eines Vertreters ohne Vertretungsmacht gilt das genauso (§ 177 BGB). Da hab ich mir ehrlich gesagt, noch nie Gedanken gemacht, ob ich den Zugang der Genehmigung beim einem der Handelnden prüfen muss...

    Das kenn ich nur von Familiengerichtlichen Genehmigungen, da muss der Vormund etc. ja nach Genehmigung nicht zwingend Gebrauch davon machen d.h. an die Genehmigungserteilung selbst, schließt sich noch keine rechtliche Wirkung bzgl. des Vertrages an. Erst die Mitteilung löst das aus. Bei der Genehmigung nach § 108 oder 177 könnte aber auch § 873 II noch eine Rolle spielen.


    Danke für deine Antwort.
    Den Vergleich mit der familiengerichtlichen Genehmigung habe ich gedanklich auch bereits angestellt. Bzgl. der familiengerichtlichen Gen. ist dies ja konkret im Gesetz geregelt (§ 1829 BGB), wohingegen bei der nachträglichen Einwilligung /Genehmigung sich dazu keine konkrete Vorschrift im Gesetz findet wann diese wirksam wird, die Kommentierung stellt jedoch klar, dass die Erklärung empfangsbedürftig sei. Über diesen Empfang habe ich keine Nachweise.

    Kann aber auch gut sein, dass ich da auf dem völlig falschen Dampfer bin und mich das aus Grundbuchsicht nicht zu interessieren hat . :confused:

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