Erbin verschwunden

  • Ich habe eine Nachlasssache, die schon seit 2006 läuft. Die Erblasserin ist bereits 1993 verstorben.
    8 Miterben, 3 davon bereits nachverstorben.
    Ein Erbe lebt in den USA. Alles geklärt.
    Es gibt jedoch eine Miterbin, welche als Reiseleiterin in der Welt unterwegs ist/war.
    Ich hatte von ihr eine Anschrift in Costa Rica und eine E-Mail-Adresse.
    Unter beiden ist sie nicht mehr zu erreichen. Der Onkel (Der Herr in den USA) weiß auch nichts über den Verbleib.

    Inzwischen liegt der Erbscheinsantrag vor sowie der Vergütungsantrag der Nachlasspflegerin.
    Zu beiden Anträgen muss ich die Miterbin ja anhören, finde sie aber nicht. Ok, für den Vergütungsantrag kann ich einen Pfleger bestellen. Aber was ist mit dem ESA?

    Würdet ihr einen Pfleger bestellen? In diesem Fall einen Abwesenheitspfleger? oder für unbekannte Beteiligte? Es weiß ja auch niemand, ob sie evtl. zwischenzeitlich zu Tode gekommen ist...

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Hat die Verschwundene Erbin die Erbschaft bereits angenommen?



    Da ich von der Annahme ausgehe, wäre ich auch für einen Abwesenheitspfleger.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Die Nachlasspflegerin stand mit ihr in Kontakt per Mail. Sie wusste von der NL-Sache.
    Die NL-Pflegerin hat nun aber auch keine Ahnung mehr, wie man sie erreichen könnte.

    Danke euch allen.

    Ist eine ganz blöde Kiste. Da hängen noch etliche andere NL-Sachen dran. :mad:

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Tja, dann ist das der klassische Fall für eine Abwesenheitspflegschaft.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Die entscheidende Frage wurde nach meiner Ansicht in # 4 gestellt. Ist sie zu bejahen, kann man sich die Anhörung im Erbscheinsverfahren schenken, denn was sollte ein Miterbe, der die Erbschaft bereits angenommen hat, dazu noch äußern? Ja, ich bin einverstanden, dass ich in den Erbschein aufgenommen werde?

    FamFG-Blödsinn, sonst nichts.

  • Genau. Das war der Hintergrund meiner Frage :)

    Ich würde den Erbschein einfach erteilen. Der Nachassanteil für die Miterbin kann dann durch die Nachlasspflegerin hinterlegt werden.

    Nur wegen der Vergütungsanhörung würde ich keinen Verfahrenspfleger o. ä. für die verschwundene Miterbin bestellen (auch wenn gesetzlich vielleicht nicht ganz korrekt).
    Wenn die restlichen Miterben einverstanden sind, Vergütung festsetzen und fertig.

  • Das sehe ich nun wieder anders. An der Anhörung aller Miterben führt im Vergütungsfestsetzungsverfahren kein zulässiger rechtlicher Weg vorbei.



    Das sehe ich auch so. Ggfls. ist hierfür explizit ein Pfleger zu bestellen, wenn die Erben unbekannt sind bzw. zum Teil unbekannt sind.

    Ok, ich werde dann also den ES erteilen und für die noch offene Vergütung einen Verfahrenspfleger bestellen (natürlich werde ich alle bekannten Erben auch anhören ;) ).

    Danke euch allen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Muß mich hierzu mal einklinken. Ich habe einen Erbscheinsantrag von einem Notar. Dieser teilt mit, dass einer der Miterben unbekannten Aufenthaltes ist und beantragt, dass das Gericht die Adresse von Amts wegen ermitteln soll, da die Antragstellerin keine Auskunft erhält.
    Wir haben als Nachlassgericht versucht, eine Anschrift zu ermitteln, aber ohne ERfolg. Vor Erbscheinserteilung ist Anhörung erforderlich. Zur Frage der Erbschaftsannahme wird erklärt, dass er über Handy vom Erbfall Kenntnis hat. Kann ich das so hinnehmen und auf eine Anhörung verzichten oder wäre hier ein Abwesenheitspfleger zu bestellen. Bei Erbscheinserteilung schreibe ich dann derzeit unbekannten Aufenthalts oder wie ?

  • Aus den Gründen von #8 ist es hier (wenn auch formalrechtlich nicht ganz korrekt, aber ) vertretbar, den Erbschein ohne weitere Anhörung zu erteilen und den verschwundenen Miterben ohne Anschrift oder mit letzter bekannter Anschrift zu erteilen.

  • "Nur" weil ein Miterbe Kenntnis vom Erbfall hat, heißt das ja nicht zwingend, dass er auch weiß, dass - bzw. in welcher Form und Frist - er ggf. die Erbschaft ausschlagen muss, wenn er diese nicht annehmen möchte (diese Begründung ist immerhin der häufigste Anfechtungsgrund). Und der Antragsteller erklärt ja offenbar gerade nicht, dass alle Erben die Erbschaft angenommen haben, wenn ich den SV richtig verstehe. Ich hätte Bedenken, den ES zu erteilen.

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