Neues Konto bei altem Drittschuldner

  • Habe folgendes Problem:

    PfÜb aus dem 2007. Drittschuldner ist Bank X. Girokonto wurde gekündigt.
    Nun 2011 wird ein neues Konto bei der Bank X eingerichtet. Umfasst die Pfändung auch dieses Konto? Laut dem damaligen PfÜb wurden Ansprüche aus "gegenwärtigen Grio-Konto-Verbindeungen" gepfändet.

  • Ich hänge mich hier einfach mal dran:

    Kontopfändung im Jahr 2013 erfolgt (mit den amtlichen Vordrucken). Zunächst wurde auch das bestehende Konto als P-Konto geführt und auch entsprechene Pfändungsschutzanträge gestellt.

    Nun gibt es bei dem Drittschuldner wohl ein neues Konto, welches auch ein neues P-Konto ist.

    Erstreckt sich die alte Pfändung jetzt auch auf das neue Konto?
    Dieses Konto existierte bei der Pfändung ja eigentlich nicht...

  • Selbst wenn künftige KOnten mitgepfändet worden sind, würde ich diese als zu unbestimmt ablehnen.

    So auch OLG Bamberg Urt. v. 18.07.2006 - 3 U 260/06

    Es wäre nur dann gepfändet, wenn das neue KOnto bei Eingang der Pfändung schon in Ausicht
    stehen würde. Reine Hoffnungen und Erwartungen können nicht gepfändet werden.

    Einzige Ausnahme wäre, wenn das alte KOnto geschlossen und zu Umgehung der Pfändung "zeitnah"
    ein neues KOnto eröffnet wird. Als zeitnah wüde ich hier 3-6 MOnate ansehen. Das kommt in der Praxis
    leider häufiger vor, als einem lieb ist.

    OLG Celle , Beschl. v. 26.07.2010 - 4 U 66/10

  • ...Einzige Ausnahme wäre, wenn das alte KOnto geschlossen und zu Umgehung der Pfändung "zeitnah"
    ein neues KOnto eröffnet wird. Als zeitnah wüde ich hier 3-6 MOnate ansehen. Das kommt in der Praxis
    leider häufiger vor, als einem lieb ist.

    OLG Celle , Beschl. v. 26.07.2010 - 4 U 66/10

    Das könnte doch dienlich sein, gibts dafür ne Fundstelle, bei der Verlinkung lande ich woanders....

  • Würde mich auch interess., juris kennt weder Datum, Az., noch irgendwas von Celle zu der Frage.

    Das Bestehen einer Geschäftsbeziehung allein genügt nicht für die Pfändung künftiger neuer Konten, vgl. OLG Thür., 5 U 1200/98, OLG-NL 1999, 212-214,sodass es auf die Frage, ob das 1. bei ZU des PfÜB vorhand. Kto. gekündigt wurde, nicht ankommt, jedes neue Kto. ist pfändungsfrei.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Würde mich auch interess., juris kennt weder Datum, Az., noch irgendwas von Celle zu der Frage.

    Das Bestehen einer Geschäftsbeziehung allein genügt nicht für die Pfändung künftiger neuer Konten, vgl. OLG Thür., 5 U 1200/98, OLG-NL 1999, 212-214,sodass es auf die Frage, ob das 1. bei ZU des PfÜB vorhand. Kto. gekündigt wurde, nicht ankommt, jedes neue Kto. ist pfändungsfrei.

    ...Einzige Ausnahme wäre, wenn das alte KOnto geschlossen und zu Umgehung der Pfändung "zeitnah" ein neues KOnto eröffnet wird. Als zeitnah wüde ich hier 3-6 MOnate ansehen. Das kommt in der Praxis leider häufiger vor, als einem lieb ist. OLG Celle , Beschl. v. 26.07.2010 - 4 U 66/10

    Das könnte doch dienlich sein, gibts dafür ne Fundstelle, bei der Verlinkung lande ich woanders....

    ich meine "Sudergat, Kontopfändung und P-Konto" in der aktuellen Auflage.


    Praxisnäher ist neDS´s 2. Punkt. Neue Konten werden "verhaftet", wenn die Geschäftsverbindung (also das ursprünglich gepfändete Konto) noch besteht.

    Ansonsten würde jede Pfändung über kurz oder lang ins Leere gehen, da die Schuldner dann einfach ein neues Konto bei derselben Bank eröffnen könnten.

    Um zum Ausgangspunkt zurückzukehren, fände ich es viel wichtiger zu klären, ob die Bank nicht inzwischen 2 P-Konten für den Schuldner führt...

  • Das ist in der Tat merkwürdig, weil 2 bei Banken gebräuchliche Handbücher genau diesen Beschluss aus Celle
    zitieren, u.a. das Buch von Sudergat, welches Bad Banker schon angesprochen hat.

    Man gelangt ja über den Link (der automatisch aufgebaut wird) ja auch an ein Urteil von OLG Hamm nicht aus Celle
    - sehr merkwürdig. Ich werde nochmal recherchieren.

  • Wieso wird "die Geschäftsbeziehung" hier nur an der Existenz des alten/neuen Girokontos festgemacht?

    Es kann doch noch andere vertragliche Bindungen an die Bank geben. Von daher wäre es egal, ob zwischen dem alten und dem neuen Konto eine zeitliche Lücke besteht (wenn man die Frage nach der Pfändbarkeit zukünftiger Konten bejaht), falls der Kunde z.B. noch ein Schließfach hat.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Wie bitte soll das den in der Praxis umsetzbar sein, wenn Pfändungen auch zukünftige Konten beträfen? Pfändung geht ein, zu den gepfändeten Ansprüchen besteht kein Konto. Dann gibt es ne entsprechende Drittschuldnererklärung und die Pfändung wird als gegenstandslos abgelegt. Wenn dem nicht so wäre, müssten die Banken alle Pfändungen, die bei Zustellung in Leere gehen (egal ob der Schuldner als Kunde registriert ist oder nicht) stets daraufhin prüfen, ob vielleicht doch mal ein Konto eröffnet wird. Das ist schlichtweg nicht durchführbar.

  • Wie bitte soll das den in der Praxis umsetzbar sein, wenn Pfändungen auch zukünftige Konten beträfen? Pfändung geht ein, zu den gepfändeten Ansprüchen besteht kein Konto. Dann gibt es ne entsprechende Drittschuldnererklärung und die Pfändung wird als gegenstandslos abgelegt. Wenn dem nicht so wäre, müssten die Banken alle Pfändungen, die bei Zustellung in Leere gehen (egal ob der Schuldner als Kunde registriert ist oder nicht) stets daraufhin prüfen, ob vielleicht doch mal ein Konto eröffnet wird. Das ist schlichtweg nicht durchführbar.

    Genau das hab ich nir auch schon gedacht .... :gruebel:

  • Wie bitte soll das den in der Praxis umsetzbar sein, wenn Pfändungen auch zukünftige Konten beträfen? Pfändung geht ein, zu den gepfändeten Ansprüchen besteht kein Konto. Dann gibt es ne entsprechende Drittschuldnererklärung und die Pfändung wird als gegenstandslos abgelegt. Wenn dem nicht so wäre, müssten die Banken alle Pfändungen, die bei Zustellung in Leere gehen (egal ob der Schuldner als Kunde registriert ist oder nicht) stets daraufhin prüfen, ob vielleicht doch mal ein Konto eröffnet wird. Das ist schlichtweg nicht durchführbar.



    Solange es noch einen Geschäftsbesorgungsvertrag/Kundenstammvertrag (wie auch immer man es bezeichnen will) gibt, muss m.E. die Bank die Pfändung sehr wohl beachten, egal ob ein entsprechende Konto besteht oder nicht. Wir, die den Weg frei machen, können das jedenfalls technisch darstellen: Vereinfacht beschrieben erhält der bei uns erfasste "Kundenstamm" ein Kennzeichen mit dem Hinweis "Pfändung" und wenn nun zu diesem Kundenstamm ein neues/weiteres Konto eröffnet wird, erfolgt ein entsprechende Hínweis!

  • :zustimm:So kenne ich das auch von mindestens drei Banken. Und wenn sich die Bank aus der "Pfändungsklammer" befreien möchte, kann sie immer noch die Geschäftsbeziehung insgesamt beenden.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Wie bitte soll das den in der Praxis umsetzbar sein, wenn Pfändungen auch zukünftige Konten beträfen? Pfändung geht ein, zu den gepfändeten Ansprüchen besteht kein Konto. Dann gibt es ne entsprechende Drittschuldnererklärung und die Pfändung wird als gegenstandslos abgelegt. Wenn dem nicht so wäre, müssten die Banken alle Pfändungen, die bei Zustellung in Leere gehen (egal ob der Schuldner als Kunde registriert ist oder nicht) stets daraufhin prüfen, ob vielleicht doch mal ein Konto eröffnet wird. Das ist schlichtweg nicht durchführbar.

    Im Ausgangsfall besteht aber ein Konto zum Zeitpunkt der Pfändung.

    Sofern kein Konto bestünde (und nur das Konto gepfändet worden wäre) ist die Pfändung schlechthin nichtig. So auch BGH, 12.12.2001 - IV ZR 47/01

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