Hallo,
ist § 138 Abs. 3 ZPO eigentlich auch im Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar?
Beispiel: Kläger macht Kopierkosten geltend, der angehörte Beklagte aüßert sich nicht dazu. Muss ich mir die Kosten glaubhaft machen lassen?
Es gibt zwar Entscheidungen, in denen aufgeführt ist, dass § 138 Abs. 3 ZPO nicht im Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar ist (OLG Hamm MDR 1977, 408; KG JurBüro 1976, 246; Hanseatisches Oberlandesgericht MDR 2003, 294); diese beziehen sich aber immer nur auf materiellrechtliche Einwendungen in Form der Erfüllung/ Aufrechnung o.Ä.
Eure Meinung würde mich mal interessieren
Gruß
rezk