Ist das Betreiben einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des eigenen Wohnhauses eine selbständige Tätigkeit im Rahmen von § 304 InsO?
Photovoltaikanlage
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Ist das Betreiben einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des eigenen Wohnhauses eine selbständige Tätigkeit im Rahmen von § 304 InsO?
Wer kommt denn auf solche Ideen? -
Durchaus möglich - kommt auf die Ausgestaltung im Einzelfall an.
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Wer kommt denn auf solche Ideen?
I sischer ned.
Klasse, dass alle entsprechenden Kommentare bei Beck gesperrt sind.
Aber mit Google hab ich das hier gefunden:
OLG Celle vom 02.12.2010 Aktenzeichen: 8 U 131/10
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Der Betrieb einer Photovoltaikanlage gehört trotz überwiegender Fremdfinanzierung jedenfalls dann zur privaten Vermögensverwaltung, wenn die notwendigen oder nützlichen Geschäfte keinen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordern und die Höhe der Einnahmen nicht darauf schließen lässt, der Betreiber verschaffe sich damit eine einkommensersetzende, berufsmäßige Einnahmequelle (Rn.22). -
Denke ich auch- ist gar nicht so abwegig.
Das Betreiben einer Photovoltaikanlage kann grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit sein. U. U. wird ein Gewerbebetrieb eröffnet.
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Ich habe Mandanten, die sind sogar Unternehmer im Sinne des UstG.
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Eine Gewerbeanmeldung ist in vielen Bundesländern wohl auch erforderlich, bei uns in Ba-Wü aber sowiet ich weiß eher nicht...
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Ich habe Mandanten, die sind sogar Unternehmer im Sinne des UstG.
Aber doch nicht beim eigenen Haus? Ich könnte mir das nur vorstellen, wenn man sich an einer Anlage beteiligt, beispielsweise bei einem Dorfgemeinschaftshaus oder dergleichen. -
Die Frage, ob der Betreiber Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes ist, ist wohl auch nicht so einfach zu beantworten. Exec einmal Kasse drei bitte. Exec bitte.
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Wer kommt denn auf solche Ideen?
I sischer ned.
Klasse, dass alle entsprechenden Kommentare bei Beck gesperrt sind.
Aber mit Google hab ich das hier gefunden:
OLG Celle vom 02.12.2010 Aktenzeichen: 8 U 131/10
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Der Betrieb einer Photovoltaikanlage gehört trotz überwiegender Fremdfinanzierung jedenfalls dann zur privaten Vermögensverwaltung, wenn die notwendigen oder nützlichen Geschäfte keinen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordern und die Höhe der Einnahmen nicht darauf schließen lässt, der Betreiber verschaffe sich damit eine einkommensersetzende, berufsmäßige Einnahmequelle (Rn.22).
Ich hab die Entscheidung nur mal überflogen, aber in dem Fall war die Anlage wohl schon mal nicht auf dem eigenen Wohnhaus montiert.
Ich weiß nur aus dem Bekanntenkreis, dass es steuerlich ein längeres Hickhack war, aber da ging es auch nicht um eine Anlage auf dem eigenen Haus. Exec wird uns da aber sicher bald Genaueres berichten können -
Für Deinen Sprengel finde ich da nichts, aber OFD Magdeburg
vom 21. Oktober 2010 (ESt-Kartei ST § 15 EStG Fach 1 Karte 7), (OFD Magdeburg S 2240-76-St 21).die ausführt, dass das Betreiben einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines selbstgenutzten Wohnhauses keine gewerbliche Betätigung darstellt, auch wenn dabei erzeugter überschüssiger Strom gegen Entgelt ins allgemeine Stromversorgungsnetz eingespeist wird, weil auch hier durch Direktverbrauch beziehungsweise Entgeltvereinnahmung lediglich die Betriebskosten reduziert werden.
Allerdings: Die steuerrechtliche Einordnung ist hiervon unabhängig zu betrachten, da der Gewerbebegriff des Steuerrechts ein anderer als der des Gewerberechts sei.Vielleicht hilft Dir die Entscheidung IX ZB 80/11 zur Einordnung einer Nebentätigkeit besser weiter.
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Könnte man die Einnahmen ggfs. Lizenzeinnahmen gleichstellen?
BGH Beschluss vom 12.12.2003 - IXa ZB 165/03 -
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Also unser Steuerprof. meinte auch, aus Umsatzsteuertechnischen Gründen, könnte man dabei eine Gewerbeanmeldung ins Auge fassen, alleine um gewisse Gegenstände des täglichen Gebrauchs als gewerblich abzuschreiben bzw. die Vorsteuer bei Rechnungen ziehen zu können, z.B. Handy und dergleichen. Verpflichtend ist eine Gewerbeanmeldung nicht, es spricht ihr aber auch nichts entgegen, kommt ganz bestimmt auch auf die Größe der Anlage an, ob sich sowas lohnen könnte für den Betreiber.
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Welches Ergebnis hilft denn weiter?
Wenn weniger als 2.100,00 Euro im Jahr aus dem Weiterverkauf der nicht selbst genutzten Energie anfallen, keine 304-Tätigkeit.
Fallen mehr als 2.100,00 Euro im Jahr an, dürfte es auf das organisatorisch verfestigte Wirtschaften ankommen (so verstehe ich Pape dazu). Und daran sollte es, so wie den auf dem eigenen Dach montierten Kram kenngelernt habe, scheitern - keine Werbung - keine eigenen Rechnungen - keine Zeiteinteilung oder Arbeitsaufwand usw -
m.E. ist auf den Wesentlichvorbehalt abzustellen: wieviel Lebenseinkommen werden aus der "Selbständigkeit" erzielt und gibt es organisatorisch verfestigte Einrichtungen zum Zwecke des selbständigen Erwerbseinkommen. Nicht jeder, der 2 mal im Jahr ne Briefmarke bei ebay versteigert, ist gleich ein selbständiger Briefmarkenhändler.....
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Haben jetzt einen Anhaltspunkt in § 3 Nr. 26 EstG gefunden, heisst bei mehr als 2.400,-- Euro ist man als Selbständiger anzusehen.
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da geht es doch aber um die abzugsfähigkeit von ausgaben im zusammenhang mit nebentätigkeiten. Dies gibt m.e. nix für die abgrenzung zwischen Verbraucher /Selbständiger her.
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Der Betreiber einer PV-Anlage, der den erzeugten Strom ganz oder teilweise,
regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das öffentliche Stromnetz einspeist,
ist unabhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen und unabhängig von der
leistungsmäßigen Auslegung der PV-Anlage Unternehmer, sofern dieser nicht
bereits anderweitig unternehmerisch tätig ist (vgl. UStAE Abschn. 2.5 Abs. 1, EuGH vom 20.06.2013 - Rs. C-219/12, Fuchs).
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