In meinem Verfahren wurde ein Ergänzungsbetreuer mit dem Aufgabenkreis "Vertretung in Sachen Löschungsbewilligung eines Nießbrauchsrechts" bestellt, da ein Nießbrauch der Betreuten am Grundstück ihres Sohnes und Betreuers gelöscht werden soll.
Der Ergänzungsbetreuer ist Rechtsanwalt und wurde aufgrund seiner Qualifikation ausgewählt. Er rechnet nach dem RVG eine 1,5 Geschäftsgebühr (VV Nr. 2300 RVG) nach einem Gegenstandswert von 20.400,00 € ab, der dem einfachen Jahreswert des Nießbrauchs entspricht.
Kann ich die Wertfestsetzung und die Gebührenfestsetzung antragsgemäß vornehmen?