Vergütung eines Ergänzungsbetreuers nach RVG

  • In meinem Verfahren wurde ein Ergänzungsbetreuer mit dem Aufgabenkreis "Vertretung in Sachen Löschungsbewilligung eines Nießbrauchsrechts" bestellt, da ein Nießbrauch der Betreuten am Grundstück ihres Sohnes und Betreuers gelöscht werden soll.

    Der Ergänzungsbetreuer ist Rechtsanwalt und wurde aufgrund seiner Qualifikation ausgewählt. Er rechnet nach dem RVG eine 1,5 Geschäftsgebühr (VV Nr. 2300 RVG) nach einem Gegenstandswert von 20.400,00 € ab, der dem einfachen Jahreswert des Nießbrauchs entspricht.

    Kann ich die Wertfestsetzung und die Gebührenfestsetzung antragsgemäß vornehmen?

  • Erst mal § 1 II RVG als Grundsatz.

    Die Vergütung richtet sich grundsätzlich nach § 1915 BGB bei vermögenden Pfleglingen, ansonsten nach § 3 Abs. 1 - 3 VBVG.
    Ich sehe keine besonderen Schwierigkeiten und keinen besonderen Umfang des Pflegschaftsgeschäftes, kann mir also die Abfrage der Vermögensverhältnisse des Pfleglings sparen.

    Abweichend hiervon könnte § 1835 III BGB die RVG-Abrechnung als Auslagen erlauben.
    Die Aufgabe eines Rechtes durch Erklärung gegenüber dem GBA ist aber keine spezifisch anwaltliche Tätigkeit. Nur eine solche erlaubt eine Abrechnung nach dem RVG als Auslagen des Pflegers.

  • Aber es ging beim Ergänzungsbetreuer doch sicherlich nicht nur um die Abgabe der Löschungsbewilligung sondern auch um die Berechnung und Geltendmachung des Entschädigungsbetrages für die Löschung, oder ?
    Das ist für normale Berufsbetreuer ( kein Anwalt ) i.d.Regel zu schwierig.

  • Guten Morgen,
    ich habe hier folgenden Fall, den ich mit der Suchfunktion nicht ganz klären konnte. Es wurde für den Abschluss eines Grundstückskaufvertrages (Mutter = Betreuerin verkauft Grundbesitz an Sohn = Betreuter) eine Rechtsanwältin als Ergänzungsbetreuerin bestellt. Eine Feststellung, dass sie wegen ihrer Anwaltstätigkeit bestellt worden ist, liegt nicht vor, vielmehr hat die Betreuungsbehörde sie vorgeschlagen und der Richter den Vorschlag übernommen.
    Es ist ein "normaler" Kaufvertrag, es handelt sich also nicht um eine besondere Immobilie (Mehrfamilienhaus wie z. B. in BGH, NJW-RR 2015,66) und ehrlicherweise hätte ich jetzt nicht erwartet, dass sie nach RVG abrechnen will. Mir fehlt das Merkmal, dass ein nichtanwaltlicher Ergänzungsbetreuer in diesem Fall auch einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. M. E. hat doch auch der Notar bei der Beurkundung gewisse Belehrungs- und Aufklärungspflichten. Die von mir bestellten Verfahrenspfleger sind z. B. noch nie auf die Idee gekommen, nach RVG abzurechnen bzw. einen Anwalt zur Vertragsprüfung zu bestellen... Der Richter war auch nicht sehr begeistert...
    Hinzu kommt noch, dass die Ergänzungsbetreuerin jetzt die Festsetzung eines Vorschusses beantragt (Erstattung aus dem Vermögen) und gegenüber der Betreuerin mitgeteilt hat, dass sie nicht weiter tätig sein wolle, wenn sie nicht nach RVG abrechnen könne... Wie seht Ihr das? Die Kommentierung ist in diesem Punkt m. E. schwammig und ich freue mich über Eure Meinungen!

  • Direkt im Tenor nicht, dort wird sie lediglich als Ergänzungsbetreuerin bestellt mit dem Aufgabenkreis "Vertretung des Betreuten bei allen Rechtshandlungen, die den Kauf des Objektes Y betreffen", allerdings steht in den Gründen "Frau RAin X hat sich vor der Betreuungsbehörde bereit erklärt, dieses Amt berufsmäßig zu übernehmen. ... Der Betreute hat sein Einverständnis erklärt. Von daher war aber auch so wie aus dem Tenor ersichtlich zu entscheiden." Der Richter meinte, dass müsste ausreichen, um überhaupt zu einer Vergütung zu kommen, andernfalls würde er den Beschluss "ergänzen/berichtigen".

  • Nach den BGH-Rechtsprechung genügt es, wenn sich die berufsmäßige Amtsführung eindeutig aus den Entscheidungsgründen ergibt.

    Für die Betreuerin wäre es allerdings günstiger, wenn sie "nur" ehrenamtliche Betreuerin wäre. Denn dann könnte sie über § 1836 Abs. 2 BGB die üblichen Stundensätze geltend machen und wäre nicht auf die Stundensätze des VBVG verwiesen. Ein Betreuer sollte sich bei den in Betracht kommenden Fällen daher gut überlegen, ob er sich wirklich als berufsmäßiger Betreuer bestellen lassen möchte (hierzu vgl. ausführlich Bestelmeyer FGPrax 2014, 93).

  • Hier geht es um die RVG Abrechnung, nicht um die Berufsmäßigkeit.
    M. E. ist BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 – XII ZB 608/13 – einschlägig. Es liegt ein Tätigkeit vor, die nicht als rein anwaltstypische Tätigkeit anzusehen ist. Ein Betreuer, der nicht Rechtsanwalt ist, hätte für die Tätigkeit nicht üblicherweise einen Rechtsanwalt beauftragt. Besondere rechtliche Schwierigkeiten sind nicht festzustellen. Außerdem wurde in dem Bestellungsbeschluss offensichtlich nicht die Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeit festgestellt.

  • Nach den BGH-Rechtsprechung genügt es, wenn sich die berufsmäßige Amtsführung eindeutig aus den Entscheidungsgründen ergibt.

    Für die Betreuerin wäre es allerdings günstiger, wenn sie "nur" ehrenamtliche Betreuerin wäre. Denn dann könnte sie über § 1836 Abs. 2 BGB die üblichen Stundensätze geltend machen und wäre nicht auf die Stundensätze des VBVG verwiesen. Ein Betreuer sollte sich bei den in Betracht kommenden Fällen daher gut überlegen, ob er sich wirklich als berufsmäßiger Betreuer bestellen lassen möchte (hierzu vgl. ausführlich Bestelmeyer FGPrax 2014, 93).


    Grundsätzlich ist das richtig, aber hier will die Ergänzungsbetreuerin ja gerade nicht nach VBVG, sondern nach RVG abrechnen.

  • Hier geht es um die RVG Abrechnung, nicht um die Berufsmäßigkeit.
    M. E. ist BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 – XII ZB 608/13 – einschlägig. Es liegt ein Tätigkeit vor, die nicht als rein anwaltstypische Tätigkeit anzusehen ist. Ein Betreuer, der nicht Rechtsanwalt ist, hätte für die Tätigkeit nicht üblicherweise einen Rechtsanwalt beauftragt. Besondere rechtliche Schwierigkeiten sind nicht festzustellen. Außerdem wurde in dem Bestellungsbeschluss offensichtlich nicht die Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeit festgestellt.


    :daumenrau Sehe es auch so, dass hier lediglich die Abrechnung nach VBVG in Betracht kommt.

  • Guten Morgen,
    ich habe hier folgenden Fall, den ich mit der Suchfunktion nicht ganz klären konnte. Es wurde für den Abschluss eines Grundstückskaufvertrages (Mutter = Betreuerin verkauft Grundbesitz an Sohn = Betreuter) eine Rechtsanwältin als Ergänzungsbetreuerin bestellt. Eine Feststellung, dass sie wegen ihrer Anwaltstätigkeit bestellt worden ist, liegt nicht vor, vielmehr hat die Betreuungsbehörde sie vorgeschlagen und der Richter den Vorschlag übernommen.
    Es ist ein "normaler" Kaufvertrag, es handelt sich also nicht um eine besondere Immobilie (Mehrfamilienhaus wie z. B. in BGH, NJW-RR 2015,66) und ehrlicherweise hätte ich jetzt nicht erwartet, dass sie nach RVG abrechnen will. Mir fehlt das Merkmal, dass ein nichtanwaltlicher Ergänzungsbetreuer in diesem Fall auch einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. M. E. hat doch auch der Notar bei der Beurkundung gewisse Belehrungs- und Aufklärungspflichten. Die von mir bestellten Verfahrenspfleger sind z. B. noch nie auf die Idee gekommen, nach RVG abzurechnen bzw. einen Anwalt zur Vertragsprüfung zu bestellen... Der Richter war auch nicht sehr begeistert...
    Hinzu kommt noch, dass die Ergänzungsbetreuerin jetzt die Festsetzung eines Vorschusses beantragt (Erstattung aus dem Vermögen) und gegenüber der Betreuerin mitgeteilt hat, dass sie nicht weiter tätig sein wolle, wenn sie nicht nach RVG abrechnen könne... Wie seht Ihr das? Die Kommentierung ist in diesem Punkt m. E. schwammig und ich freue mich über Eure Meinungen!


    Was versteht die RA in diesem Zusammenhang unter Vorschuss? :gruebel: Im Rahmen der Ergänzungsbetreuung können lediglich bereits geleistete Tätigkeiten und schon entstandene Auslagen vergütet werden (und nicht irgendwelche vielleicht noch anfallenden Positionen).

  • Ja, das mit dem Vorschuss kommt noch erschwerend hinzu. Ich hatte mir dazu aber überlegt, dass wenn ich überhaupt dazu komme, dass ein "normaler" Betreuer in diesem Fall einen RA hätte beauftragen wollen, dass dieser dann auch einen Vorschuss hätte fordern können (§ 9 RVG). Oder liege ich da falsch? Aber ich bin beruhigt, dass hier auch die Meinung, dass eine anwaltliche Tätigkeit nicht zwingend ist, vorherrscht. Ich werde dann den Antrag mal zurückweisen...

  • Ich schon wieder :(. Die Ergänzungsbetreuerin hat auf mein Schreiben, dass ich die Vergütung nach dem RVG nicht festsetzen will eine riesige Stellungnahme geschrieben. Zunächst führt sie aus, dass sie ja als Rechtsanwältin bestellt worden ist und verweist auf den BGH (XII ZB 625/13), der wie ich finde hier nicht passt. Zudem ist sie als Frau Rechtsanwältin ... bestellt worden. Weder im Tenor noch in den Gründen heißt es, dass sie wegen ihres Berufes und der Schwierigkeit des Falles bestellt worden ist und nach dem RVG abrechnen könne (also nichts im Sinne des BGH, XII ZB 244/10). Das kann ich also ziemlich schnell ausbremsen.
    Schwieriger ist für mich der zweite Teil. Sie ist bestellt wie folgt: "Die Vertretung des Betreuten bei allen Rechtshandlungen, die den Kauf des Vertragsobjektes xyz betreffen." Hieraus leitet sie ab, dass sie neben dem notariellen Vertrag auch das zugrunde liegenden schuldrechtliche Kausalgeschäft prüfen müsse, für das der Notar nicht belehrungspflichtig sei. Auch sei hier die im Vertrag aufgeführte Kreditmittelbeschaffung für die Kaufpreisfinanzierung zu prüfen. Sie hat einige Punkte angeführt, die einer genaueren Prüfung unterzogen hätten werden müssen. Hier ist nun meine im Kopf vorformulierte Begründung geplatzt, wonach ein üblicher Grundstückskaufvertrag nicht zu den Tätigkeiten zählt, die nach dem RVG abgerechnet werden können. Allerdings habe ich das Urteil des OLG München (33 Wx 85/09) gefunden, wonach die Zuerkennung der höchsten Vergütungsstufe für Betreuer in rechtlichen Fragen schon eine allgemein hohe Qualifikation voraussetzt, die üblicherweise nicht nochmals gesondert honoriert werden soll. Dies würde ich als Begründung heranziehen und zufügen, dass die Ergänzungsbetreuerin nicht dargelegt hat, weswegen die von ihr gefundenen Punkte nicht durch gezielte Nachfrage hätten (ohne anwaltliche Vertretung) geklärt werden können.
    Wie seht Ihr das? Ist das als Begründung für eine Zurückweisung ausreichend? Danke fürs Mitdenken!

  • ... Es liegt ein Tätigkeit vor, die nicht als rein anwaltstypische Tätigkeit anzusehen ist. Ein Betreuer, der nicht Rechtsanwalt ist, hätte für die Tätigkeit nicht üblicherweise einen Rechtsanwalt beauftragt. Besondere rechtliche Schwierigkeiten sind nicht festzustellen. Außerdem wurde in dem Bestellungsbeschluss offensichtlich nicht die Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeit festgestellt.

    Reicht als Begründung vollkommen aus.
    Noch ein wenig konkretisieren und darlegen, dass die Begründungen der RAin da insoweit auch keine anderen Tatsachen enthalten und gut iss.

    Wenn Sie's dann vom Beschwerdegericht kriegt, dann soll sie's eben haben.

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