Testamentsrückgabe

  • Hallo an alle,

    ich vertrete gerade die IV-Sachen meiner Kollegin.

    Bezüglich einer anstehenden Testamentsrückgabe habe ich folgende Frage:

    Kann ich ein Testament ohne Vorlage des Hinterlegungsscheines zurückgeben?

  • ja, Du brauchst nur Personalausweis.
    Der Hinterlegungsschein ist nichts anderes als ein Beleg/ Quittung für den Testator selbst.

  • Die Faxe der Anwälte resultieren aus der maßlos überzogenen Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung bzw. daraus, dass es für normale Briefe keinen Zugangsnachweis gibt. Die Frage erledigt sich aber mit EGVP. Nur jammern jetzt die Gerichte über die Druckerkosten.

  • Hallo,
    hab mal ne andere theoretische Frage:

    Was mache ich denn, wenn jmd zu mir kommt, der geistig mE nicht mehr ganz klar ist und nicht richtig versteht was hier grad passiert??

    Geb ich das Testament zurück und schreib das in das Protokoll oder geb ich es nicht zurück oder oder oder??

  • Ja...

    Hab auch schon die Herausgabe verweigert, weil ich die Testierfähigkeit angezweifelt habe.

    Gott sei dank hat die Person das ganze auch nicht verstanden. :teufel:


    Verwickle die Person einfach in ein belangloses Gespräch und frage vorsichtig persönliche Daten aus.. zur Not holst du dir nen Kollegen/ne Kollegin dazu.. "um was rechtliches zu besprechen".. und die soll selbst auch mal drüber fragen...
    Wenn du die Herausgabe verweigerst... macht es Sinn einen Aktenvermerk zu fertigen.

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • ...und wenn man nach anfänglichen Zweifeln und einem ausführlichen Gespräch doch zu dem Schluss bestehender Testierfähigkeit kommt, würde ich auch das etwas gründlicher dokumentieren.

  • Ich habe da mal eine blöde Frage, stehe etwas auf dem Schlauch!

    Ich habe ein von zwei ín einer Lebensgemeinschaft lebenden Testatoren errichtetes privatschriftliches Testament, welches von der Frau geschrieben und beiden unterschrieben wurde.

    Es verstirbt der Mann, das Testament wird eröffnet. Im Rahmen des Erbscheinsverfahrens wird die Unwirksamkeit des Testaments - soweit es den Mann anbelangt - festgestellt, weil die Testatoren nicht mit einander verheiratet waren. Die letztwillige Verfügung konnte aber in eine einseitige Verfügung der Frau umgedeutet werden, weil sie das Testament geschrieben hat.

    Nunmehr verlangt die Frau die Rückgabe der sich in Aktenverwahrung befindlichen letztwilligen Verfügung. Ich tue mich schwer damit, weil ein Eröffnungsvermerk nach dem Tode des Mannes darauf enthalten ist. Oder kann ich das Testament so rausgeben?

  • Nein, das ist nicht möglich.

    Was den männlichen Part angeht, lag eine - wenn auch formunwirksame - letztwillige Verfügung vor. Sie muss daher in den Nachlassakten verbleiben. Allerdings muss man wegen der Verfügung der weiblichen Parts - sofern sie eine "Schluss"-Erbeinsetzung enthält - so verfahren, wie man dies gemeinhin mit gemeinschaftlichen Testamenten von Eheleuten tut.

  • Nein, das ist nicht möglich.

    Was den männlichen Part angeht, lag eine - wenn auch formunwirksame - letztwillige Verfügung vor. Sie muss daher in den Nachlassakten verbleiben. Allerdings muss man wegen der Verfügung der weiblichen Parts - sofern sie eine "Schluss"-Erbeinsetzung enthält - so verfahren, wie man dies gemeinhin mit gemeinschaftlichen Testamenten von Eheleuten tut.


    Vielen Dank für die schnelle Antwort.

  • Wahrscheinlich muss ich bald einen “Hausbesuch“ machen und einer 92jährigen ein Testament zurückgeben.
    Es ist keine Betreuung angeordnet und sie lebt nicht in einem Heim oder dergleichen.
    Sie ist schlicht nicht mobil.
    Es wurde mir gesagt, dass sie kein gültiges Ausweispapier habe und ein Antrag auf Befreiung der Ausweispflicht nach § 1 II PAuswG NW gestellt wurde.

    Sollte dem entsprochen werden, wie kann dann meine Identitätsprüfung seriös erfolgen?
    Muss ich mich damit begnügen, dass ihre Tochter (die sich dann ausweisen müsste) mir bezeugt, dass Frau X tatsächlich Frau X ist?
    Gefällt mir nicht.
    Dieser Befreiungsquatsch gefällt mir grundsätzlich nicht.

  • Grundsätzlich muss und will ich auch ein gültiges Ausweisdokument haben.

    Ich würde es in diesem(!) einen(!) Fall ausnahmsweise(!) ausreichen lassen, wenn ein abgelaufenes Dokument vorgelegt würde. Im hohen Alter sind (optische) Veränderungen nicht mehr so gravierend und eine Identitätsfeststellung kann anhand dessen zweifelsfrei ermöglicht werden. Aber dies Dokument würde ich schon mindestens sehen wollen.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Grundsätzlich muss und will ich auch ein gültiges Ausweisdokument haben.

    Ich würde es in diesem(!) einen(!) Fall ausnahmsweise(!) ausreichen lassen, wenn ein abgelaufenes Dokument vorgelegt würde. Im hohen Alter sind (optische) Veränderungen nicht mehr so gravierend und eine Identitätsfeststellung kann anhand dessen zweifelsfrei ermöglicht werden. Aber dies Dokument würde ich schon mindestens sehen wollen.

    Und eben das Ausweispapier musste im Zweifel bei der Beantragung zurückgegeben werden § 4 PAuswG.
    Vielleicht wurde es nur "beschnitten".

    Das in Kombination mit der Tochter würde mein Unbehagen verringern, aber nicht ausmerzen, einerlei was das OLG Ffm in den 80ern sagte.

    Danke für eure Antworten

  • Die Gültigkeit des Ausweisdokumentes ist m.E. nicht erforderlich, wenn keine Zweifel an der Identität bestehen (so auch Hertel in: Staudinger/Hertel (2017) Beurkundungsgesetz zu §10 BeurKG, juris und Lerch in: Lerch, Beurkundungsgesetz, Dienstordnung und Richtlinienempfehlungen der BNotK, 5. Aufl. 2016, § 10 BEURKG; juris).

    Sofern die Person auf dem Lichtbild eines abgelaufenen Personalausweises, Reisepasses, Führerschein etc. zweifelsfrei erkennbar ist, so ist die Gültigkeit des Dokumentes m.E. irrelevant.

    Perfektion ist eine Illusion.

    Einmal editiert, zuletzt von jfp (1. Februar 2018 um 13:51) aus folgendem Grund: Schreibfehler

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!