neuer Antrag nach Zurückweisung möglich?

  • Hallo an alle!

    Ein Kollege von mir hat folgenden Fall und bittet um eure Meinungen:

    Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung wird vor einem Jahr zum Verfahren K 1/12 gestellt. Der Antrag ist mangelhaft (Klausel sowie Zustellung des dinglichen Titels fehlen). Es ergeht eine Zwischenverfügung, die innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben wird. Mehrfache Fristverlängerung usw. und schließlich: Zurückweisung!
    Der Zurückweisungsbeschluss wird der Gläubigerin am 21.01.2013 zugestellt. Eine Beschwerde hiergegen wurde nicht eingelegt.

    Jetzt geht hier am 06.02.2013 ein neuer Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung ein. Neues Verfahren K 1/13. Der Antrag ist vollkommen identisch mit dem ersten Antrag von vor einem Jahr (okay, man hat sich die Mühe gemacht, die Jahreszahl im Antragsdatum mit Tippex zu korrigieren...). :mad: Und vor allem fehlt erneut die Klausel sowie Zustellung! :daumenrun

    Mein Kollege ist sich jetzt nicht sicher, ob er:

    1. erneut eine Zwischenverfügung mit Fristsetzung usw. erlassen soll/muss

    oder:

    2. den Antrag (wegen der seinerzeit im vorherigen Verfahren erfolgten Zurückweisung) sofort unter Hinweis auf § 322 ZPO (siehe hierzu Bemerkung Zöller ZPO vor § 322 Rnd.
    19) als unzulässig zurückweisen darf.

    Ich persönlich wäre nach Ziff. 1 vorgegangen, aber mein Kollege tendiert zu Ziff. 2.

    Wie seht ihr die Sache?

    Viele Grüße,
    Frl. Steppi

  • Ich bin ganz klar für 1. (ohne die Kommentierung zu kennen, hab nämlich nur nen uralt Zöller)

    Eine entgegenstehende Rechtskraft sehe ich hier nicht. Es liegt ein neuer Antrag vor, über den zu entscheiden ist. Wenn ich von einer entgegenstehenden Rechtskraft ausgehe, müsste ja ein ein zulässiger neuer Antrag zurückgewiesen werden und das kann ja nicht sein. Es wurde bislang ja nur entschieden, dass der erste Antrag zurückgewiesen wurde und nix weiter wie etwa, dass die Zwangsversteigerung insgesamt unzulässig sei. § 322 greift ja auch nicht, wenn eine Klage als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil ja dann gerade nicht über den Anspruch entschieden wurde. Es soll ja nur verhindert werden, dass über den gleichen Anspruch zweimal (und womöglich noch gegensätzlich) entschieden wird. Zwangsvollstreckungsanträge kann man da nicht ganz einfach drunterpacken. Was anderes wäre es m. E. wirklich nur, wenn schon entschieden wurde, dass die Vollstreckung unzulässig ist und das macht ja das Versteigerungsgericht bei Zurückweisung nicht.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Ohne nachgelesen zu haben, würde ich sagen, dass es m.E. keinen Grund gibt, sich auf das "Begründungsglatteis" von 2. zu begeben. Dann lieber ganz normal nach 1. vorgehen und ggf. aus rein vollstreckungsrechtlichen Gründen zurückweisen.

  • Ich bin grundsätzlich auch für 1. Da es aber im letzten Jahr offensichtlich nicht geklappt hat, wäre ich nun etwas weniger großzügig mit weiteren Fristen. Das kann man ja schon in der Zwischenverfügung formulieren unter Hinweis auf die letztjährige Verfügung und Zeitablauf seit dem.

    Man könnte hier aber auch 2. vertreten und den Antrag gleich zurückweisen, allerdings nicht wegen § 322 ZPO, sondern weil die in einem Jahr außer Tippex und neuem Datum nichts zustandegebracht haben. Sollen Sie doch in Beschwerde gehen, dann tun sie vielleicht auch endlich das erforderliche.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Lösung 1, knappe Frist, sonst Chance vorbei. In die Beschwerde gehen die Herrschaften nicht - wozu sie einen zwecklosen Antrag stellen, weiß der Geier. (Vielleicht hofften sie ja auf Fortuna und stellten den Antrag mit einem stillen Gebet, ein anderer Rechtspfleger möge zuständig sein und sich der Auffassung des Kollegen nicht anschließen?)

  • Naja, grundsätzlich ist es ja ein behebbarer Mangel.

    Und die Frist kann nicht zu kurz gewählt werden. Klausel ist zu erteilen, dann alles zuzustellen und dann gibt es uU noch die Wartefrist. Wenn man zwischenverfügt muss auch die Möglichkeit der Behebung gegeben werden.

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  • Wenn ich schlecht drauf bin, also Montags bis Donnerstags:

    Da der Neuantrag laut Sachverhalt nur zwei Wochen nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses gestellt wurde, würde ich wohl den Zurückweisungsbeschluss unter Abänderung des Datums und Aktenzeichens nebst Aufgabe der Kosten erneut zustellen.

    Wenn ich gut drauf bin, also Freitags:

    Griff zum Telefonhörer und Nachfrage, ob der Vorgang bei der Gläubigerin außer Kontrolle geraten ist.

    Ein Fall des § 322 ZPO liegt hingegen m. E. nicht vor.

    Ein Flugzeug zu erfinden ist nichts - es zu bauen ein Anfang - Fliegen, das ist alles.

    (Otto Lilienthal/Ferdinand Ferber)

  • Ich käme mir bei dem Sachverhalt offen gestanden vom Antragsteller vera..... vor. :mad: Da er ja die Zwischenverfügung und später den Zurückweisungbeschluss sogar zugestellt erhalten hat. Die Hinderungsgründe sind ihm damit doch bekannt. Warum also auf etwas offensichtlich Bekanntes, was er kennen muss, nochmals hinweisen? Vor diesem Hintergrund tendiere ich (zugegeben mit viel Bauchgefühl) zur sofortigen Ablehnung, auch wenn der Weg der erneuten Zwischenverfügung der sicherere Weg wäre.

  • ...weil die in einem Jahr außer Tippex und neuem Datum nichts zustandegebracht haben. ...


    Und damit die Zurückweisung begründen! (Ich bestehe nicht auf "(c)"!)

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