Hallo an alle!
Ein Kollege von mir hat folgenden Fall und bittet um eure Meinungen:
Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung wird vor einem Jahr zum Verfahren K 1/12 gestellt. Der Antrag ist mangelhaft (Klausel sowie Zustellung des dinglichen Titels fehlen). Es ergeht eine Zwischenverfügung, die innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben wird. Mehrfache Fristverlängerung usw. und schließlich: Zurückweisung!
Der Zurückweisungsbeschluss wird der Gläubigerin am 21.01.2013 zugestellt. Eine Beschwerde hiergegen wurde nicht eingelegt.
Jetzt geht hier am 06.02.2013 ein neuer Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung ein. Neues Verfahren K 1/13. Der Antrag ist vollkommen identisch mit dem ersten Antrag von vor einem Jahr (okay, man hat sich die Mühe gemacht, die Jahreszahl im Antragsdatum mit Tippex zu korrigieren...). Und vor allem fehlt erneut die Klausel sowie Zustellung!
Mein Kollege ist sich jetzt nicht sicher, ob er:
1. erneut eine Zwischenverfügung mit Fristsetzung usw. erlassen soll/muss
oder:
2. den Antrag (wegen der seinerzeit im vorherigen Verfahren erfolgten Zurückweisung) sofort unter Hinweis auf § 322 ZPO (siehe hierzu Bemerkung Zöller ZPO vor § 322 Rnd.
19) als unzulässig zurückweisen darf.
Ich persönlich wäre nach Ziff. 1 vorgegangen, aber mein Kollege tendiert zu Ziff. 2.
Wie seht ihr die Sache?
Viele Grüße,
Frl. Steppi