Hallo,
morgen früh kommt eine Dame zu mir auf die Rechtsantragstelle, um einen Antrag zu stellen. Ich weiß nur nicht, welchen.
Hier der Fall:
Sie hat ein P-Konto. Dieses hat die Kontonummer 123456 00. Dieses Konto ist vom Finanzamt und durch PfÜB von uns gepfändet. Die Bank sammelt abzuführende Beträge auf einem Parallel-Konto mit der Nummer 123456 04. Auf dieses Konto hat die Antragstellerin keinen Zugriff, hier werden lediglich die den Freibetrag übersteigenden Beträge gesammelt, um irgendwann mal an den Gläubiger ausgezahlt zu werden.
Nun das Problem:
Die Antragstellerin hat einen Scheck (über Sozialleistungen) über ca 400 € eingereicht und dieser Betrag wurde, aus welchen Gründen auch immer, dem 04er Konto gutgeschrieben. Weder die Bank noch die Schuldnerin kann sagen, wie das zustande kam. Da die Antragstellerin einen Kontoauszug von diesem Konto bekommen hat, vermuten wir derzeit, dass sie mit dem letzten Kontoauszug von diesem Parallelkonto bei der Bank war und gesagt hat: auf dieses Konto einzahlen. Vielleicht hat sie den Kontoauszug aber auch nur bekommen, um nachzuweisen, wo das Geld geblieben ist?
Nun die Fragen:
Geht hier überhaupt § 765a ZPO? Ist ja kein Konto der Schuldnerin im eigentlichen Sinne. Ein P-Konto auch nicht. Ein Gläubigerkonto aber auch nicht so richtig. Wäre es eins, dann wäre das Geld weg, weil sie ja quasi an den Gläubiger überwiesen hätte, oder? 765a schützt ja vor Dummheit nicht.
Oder ist das nicht ein Problem der Bank, wenn die da einfach Parallelkonten führt und sie muss in jedem Fall den Freibetrag für das P-Konto bei Geldeingängen berücksichtigen? Hätte sie ja auch tun müssen, wenn sie das Geld auf dem P-Konto gelassen und dort gesammelt hätte. Dann wären wir bei einer einstweiligen Verfügung.
Unsere Idee war: Kontonummer im Vertrag oder auf der Bank-Karte prüfen. Ist da weder 00 noch 04 angegeben, ist es das Problem der Bank, denn es handelt sich dann quasi um ein Konto, dass die geteilt führen.