Der Gesetzgeber wollte dies offensichtlich nicht ändern. Der Ansatz von Prof. Böhringer ist richtig.
Das vermag ich nicht zu erkennen, wenn man sich die Gesetzentwurfsbegründung der Bundesregierung zu den Ziffern 1-3 des § 136 Abs. 1 GNotKG ansieht.
Es ist m.E. falsch, von der Anordnung der Aktgebühren darauf zu schließen, dass die Ziffer 1 nicht greifen könne.