Hallo,
der Sohn des Erblassers ist nach gesetzlicher Erbfolge Alleinerbe geworden. Er war auch Betreuer seines Vaters. Zu Lebzeiten hat sich der Sohn widerrechtlich kräftig an Vaters Vermögen bedient. Der Verstorbene hatte deshalb zu Lebzeiten einen Anwalt eingeschaltet, der dies für ihn im Betreuungsverfahren nachgeprüft und festgstellt hat. Dieser Anwalt stellt nun an das Nachlassgericht den Antrag den beantragten Erbschein für den Sohn solange nicht zuerteilen bis die eventuelle Erbunwürdigkeit des Sohnes/Vorbetreuers ausgeschlossen ist. Zudem sei dies für das Strafverfahren wichtig, welches eingeleitet werden soll.
Das geht doch nicht, oder? Es sehe keinen Grund weshalb ich den Erbschein nicht erteilen sollte, § 2339 BGB greift hier doch nicht.