Hallo,
ich bin noch ganz neu in Inso und habe da mal eine Frage an Euch:
Der Insolvenzverwalter hat eine Anbereraumung eines Termins zu einer besonderen Gläubigerversammlung beantragt zur Beschlussfassung mehrerer Rechtshandlungen.
Des Weiteren hat er mir schon vorab mitgeteilt, dass wahrscheinlich kein Gläubiger zum Termin kommen wird.
Kann ich den Termin auch schriftlich machen oder muss der grundsätzlich mündlich gemacht werden?
Muss ich die Rechtshandlungen, über die beschlossen werden sollen mit in die Ladung schreiben?
Gruß
Gläubigerversammlung
-
Hanna1405 -
22. Januar 2014 um 10:45
-
-
Wenn Du willst, dass der Verwalter das genehmigt bekommt, was er will, dann als Präsenztermin, schriftliche Einwendungen könnten die Gläubiger ja gerade noch hinbekommen.
Was da beschlossen werden soll, wäre wohl recht genau zu beschreiben. Ein pauschaler Hinweis auf § 160 InsO reicht da nicht aus, IX ZB 104/07.
-
Solche Gläubigerversammlungen immer mündlich machen, im Beschluss bezeichnen, was beschlossen werden soll und den Hinweis nach § 160 Abs. 1 S. 3 InsO mit aufnehmen. Veröffentlichung nicht vergessen.
Ansonsten herzlich willkommen im Reich der InsO.
-
AG Duisburg, 10.02.2010, 60 IN 26/09
-
Vielen Dank....
-
Hatte noch was vergessen: Beim Schreiben vom Insolvenzverwaltern indem er die besondere Gläubigerversammlung beantragt, liegen noch Nachmeldungen für Forderung dabei.
kann ich den nachträglichen Prüfungstermin mit in der besonderen Gläubigerversammlung machen oder auch später schriftlich, da ich da ja Fristen beachten muss, oder? -
Ich persönlich mache es so, dass ich die nachträglich angemeldeten Forderungen sammle und erst vor der Bestimmung des Schlusstermins prüfe. Hat den Vorteil, dass man nur einen Termin bestimmt.
In der Gläubigerversammlung würde ich den nicht machen, sondern nur im schriftlichen Verfahren.
-
In dem Fall wäre es gut, die Forderungen vorher oder gleichzeitig zu prüfen. Es könnte bezüglich der Gewährung von Stimmrechten von Bedeutung sein.
-
Siehe #1, es kommt eh kein Gläubiger.
-
Siehe #1, es kommt eh kein Gläubiger.
es geschehen manchmal Wunder oder auch böse Überraschungen
-
In der Regel werden hier (IK) auch die "besonderen" Gläubigerversammlungen im schriftlichen Verfahren durchgeführt.
Die Mitwirkung und Teilnahme der Insolvenzgläubiger an der schriftlichen Abstimmung ist deutlich erhöht.
Ein sich ggf. noch ergebender Erörterungsbedarf ist schriftlich - auch im Hinblick auf die kurze Einberufungsfrist - natürlich nur schwer zu stillen.
Ob schriftlich oder mündlich, kommt auf den abstimmungsrelevanten TOP an; bisher hat bei mir schriftlich alles gut funktioniert - und immer mit vergleichsweise reger Gläubiger-Beteiligung (so, wie der Gesetzgeber sich das vorgestellt hat).
-
Wenn Du willst, dass der Verwalter das genehmigt bekommt, was er will, dann als Präsenztermin, schriftliche Einwendungen könnten die Gläubiger ja gerade noch hinbekommen.
Ja, dadurch kann man auch "steuern". Aber für viele TOP's auf einmal würde ich wohl auch in das mündliche Verfahren wechseln.
-
glasklar nPT gleich mitbestimmen, Gegs hat schon auf Stimmrecht hingewiesen (alles andere ist ein rechtliches Tretminenfeld - unabhängig von der "Einschätzung" das niemand kommt.
Zu TJ: das Märchen einer schriftlichen "Gläubigerversammlung" bleibt ein Märchen, da es sie nicht gibt !
-
Zu TJ: das Märchen einer schriftlichen "Gläubigerversammlung" bleibt ein Märchen, da es sie nicht gibt !
andere Meinung: BGH IX ZB 198/11 - eher eine Frage der Umsetzung...
-
Ich hätte da Probleme Stimmrechtsentscheidungen zu treffen.
-
Ich auch. Wir machen natürlich auch ST und BT im schriftlichen Verfahren, da wäre es konsequent, auch die 160er Gl.-Versammlung schriftlich durchzuführen. Aber sollte sich da tatsächlich mal ein Gl. zur Akte melden (bisher nie geschehen außer Anträge zur Versagung der RSB), würde ich wohl sofort ins mündliche Verfahren wechseln.
-
Insofern halte ich die Entscheidung des BGH für praxisfremd.
-
Ich habe in letzter Zeit zweimal aus praktischen Gründen eine schriftliche besondere Gl.Versammlung durchgeführt, mei-o-mei, das war mir dann auch wirklich zu umständlich und kompliziert, das mache ich auch nur in absoluten Ausnahmefällen wieder.
-
Schriftliche besondere Gläubigerversammlungen gibt es m.E. nicht.
-
Schriftliche besondere Gläubigerversammlungen gibt es m.E. nicht.
Gegen Deine Meinung spricht ja § 5 II InsO (das Verfahren schriftlich). Aber wie gesagt, ist auch irgendwie umständlich, fand ich.
-
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!