Erbausschlagung nicht eingereicht was tun?

  • Ich habe oft probleme, dass ich eine Erbausschlagung genehmige aber die Mutter oder der Vatter sie dann nicht nach Rechtskraft gemäß §1829 BGB an das Nachlassgericht weiterleitet.
    Damit wird das Kind erbe nach dem überschuldeten Nachlass.:mad:
    Was macht ihr hier?
    - Entziehung eines teils der elterlichen Sorge bzgl. Nachlassvorgang und Einsetzung eines Ergänzungspflegers damit dieser noch die nachlassinsolvenz einleiten kann?
    - Entziehung der gesamten Vermögenssorge weil diese Eltern eine Gefahr für das Kindsvermögens sind?
    - Gar nichts machen und das Kind auf §1629a BGB verweisen. Allerdings ist das ja auch irgendwie scheisse, wenn das Kind doch Vermögen hatte, das durch den überschuldeten Nachlass aufgefressen wird??
    - Entzug der Vertretungsmacht nach §1796 BGB zur Prüfung von schadenersatzansprüchen des Kindes gegen das elternteil wegen des überschuldeten Nachlassses?
    Sagt mal bitte, was ihr so denkt.
    henry

  • Da Du fragst , was ich denke, denke ich gerade an die SuFu !;)
    Dein Thema ist genauso ein alter Hut im Forum wie umstritten in der Vorgehensweise.
    Bereits das Suchwort "Nachlassinsolvenz" oder "überschuldet" dürfte zu erfolgreichen Treffern führen.

  • Wie z.B.

    hier

    Mittlerweile handhabe ich es so wie dort von ErnstP, Ulf und Online gepostet, ich unternehme einfach nichts weiter in den Fällen, wo mir bekannt ist oder wo mit höchster Wahrscheinlichkeit Kindesvermögen nicht vorhanden ist, welches überhaupt gefährdet sein könnte, und dies ist in der Regel bei solchen Eltern so. Und mit Eintritt der Volljährigkeit kommt ja immer noch die Minderjährigenhaftungsbeschränkung zum Zuge. Zwangsmittel zu verhängen gegen "solche" Eltern, die meistens selbst schon genug Schulden haben, bringt sowieso nichts. Und der (partielle) Entzug der elterlichen Vermögenssorge ist für mich überzogen. Aber man kann natürlich auch der Meinung von Steinkauz oder Notalba folgen, dass man zur Beschränkung der Haftung auf den Nachlass ggf. teilweise die elterliche Vermögenssorge entzieht (sofern die Eltern entsprechenden Vorgaben des Familiengerichts nicht nachkommen) und dies sodann einen Ergänzungspfleger erledigen lässt. Da muss man sich nicht weiter darüber streiten.

  • Danke :)
    Gibt es ein allgemeines Meinungsbild wie das gehandhabt wird? Der Link ist ja schon etwas älter.
    Ist hier ein Standardfall.
    henry

  • Wir haben es schon oft so gemacht, dass wir uns das Elternteil geladen haben, über den Ernst der Lage aufgeklärt und dann zum Nachlassgericht (im Hause) geschickt, um die Angelegenheit zu klären (ggf. Anfechtung).
    Mittlerweile schließen wir uns aber auch teilweise der "Sonnenfeld-"Meinung (keine Gebrauchmachung nötig) an und prüfen gar nichts mehr.

  • Wie z.B.

    hier

    Aber man kann natürlich auch der Meinung von Steinkauz oder Notalba folgen, dass man zur Beschränkung der Haftung auf den Nachlass ggf. teilweise die elterliche Vermögenssorge entzieht (sofern die Eltern entsprechenden Vorgaben des Familiengerichts nicht nachkommen) und dies sodann einen Ergänzungspfleger erledigen lässt. Da muss man sich nicht weiter darüber streiten.

    Klarstellend muss hinzugefügt werden, dass eine Entziehung allenfalls die ultima ratio sein kann und auch nicht von mir forciert verfolgt wird.
    Die Eltern werden halt eher ( manchmal etwwas härter ) zur Nachlassinsolvenz gedrängt , zumal man mit der Sonnenfeldschen Meinung zur Gebrauchmachung hier im Süden kaum konform geht.

  • Um diese Probleme zu vermeiden, sollte man meines Erachtens auch schauen, dass der antragstellende Elternteil in verständlicher Weise über den Ablauf des Verfahrens informiert wird. Nach meiner Meinung sprengt es für juristische Laien unter Umständen den Rahmen, dass erst beim Nachlassgericht ausgeschlagen wird, dann beim Familiengericht ein unter Umstände mehrere Monate andauerndes Verfahren durchgeführt wird, an dessen Ende erst ein Genehmigungsbeschluss und nochmal einige Wochen später derselbe Beschluss mit Rechtskraftvermerk kommt, den man dann wiederum dem Nachlassgericht zuleiten muss. Insbesondere halte ich es für gefährlich, dass der Genehmigungsbeschluss suggerieren kann, dass damit die Angelegenheit erledigt ist.

  • In NRW werden die Antragsteller penibel genau belehrt und zwar mehrfach.

    Leider ohne jeden Erfolg, in vielen Fällen wird von der Ausschlagung keinen Gebrauch gemacht. Ich sehe allerdings auch keine weitere Veranlassung notwendig. Das Familiengericht hat das Notwendige veranlasst und wenn bekannt wird, dass von der Genehmigung keinen Gebrauch gemacht wurde, ist es schon zu spät, da Ausschlagungsfrist abgelaufen.

    Für Entziehung der Vermögenssorge sehe ich dort auch nicht unbedingt Anlass, da es ausdrücklich im Ermessen der Eltern liegt, von der Genehmigung Gebrauch zu machen oder auch nicht ggflls. mag es sogar in Einzelfällen Gründe geben, warum die Ausschlagung nicht mehr wirksam sein soll (goldenen Löffer gefunden oder sowas...).

  • Die hiesigen Belehrungstexte sind mir nicht mehr erinnerlich, da ich damit seit längerem nicht befasst bin. Ich habe sie, glaube ich, für nicht prickelnd befunden, da mich noch entsinnen kann, dass ich wiederholt gesagt habe: "Jetzt wird es kompliziert! ... Irgendwann kommt der Genehmigungsbeschluss, etwas später nochmal derselbe Beschluss mit einem Stempel in der Ecke, und den müssen Sie dann sofort beim Nachlassgericht abgeben!"

    Ich fände es sinnvoller, wenn man das Gebrauchmachen durch Zuleitung der Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses mit Rechtskraftvermerk an das Nachlassgericht streicht.

    Wenn nachträglich die Plastiktüte voller Geldscheine unter der Matratze auftaucht, kann man dem so oder so nicht beikommen.

    Ohne das Gebrauchmachen dürfte aber zu verhindern sein, dass ein überschuldeter Nachlass dem Kind anfällt.

  • Im eigenen Nachlassgericht und einigen anderen im LG-Bezirk wird bereits in der Niederschrift aufgenommen, dass das Familiengericht bevollmächtigt wird, eine eventuell erteilte Genehmigung im Namen des Ausschlagenden an das Nachlassgericht weiterzuleiten. Damit gibt es dann überhaupt keine Probleme. Natürlich gibt es auch die Ausschlagungen, die außerhalb dieses Bereichs bekurkundet wurden, etwa von Notaren oder anderen NLG.

    Bei mir erhält der Antrag stellende Elternteil vor der Ausfertigung mit Rechtskraft nicht nochmal eine (noch nicht rechtskräftige) Ausfertigung. Die geht nur an das >= 14 Jahre alte Kind oder den bestellten Ergänzungspfleger. Ein Rechtsmittel hat der Antrag stellende Elternteil ja nicht, da er einerseits selbst entscheiden kann, ob er von der Genehmigung Gebrauch machen will oder nicht und andererseits auch jegliche Beschwer fehlt, wenn einem Antrag stattgegeben wurde (siehe OLG Koblenz, Beschluss vom 17.01.2014, 13 WF 1135/13 im Rspr-Thread). Das reduziert die Irritierung dann schon mal wenigstens etwas.

    Belehrungsblätter im Textsystem kenne ich hier nicht, ich schreibe in die Verfügung zum Beschluss selbst einen Satz dazu, wie wichtig es ist, die Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk schnellstmögliche an das Nachlassgericht zu übersenden. Eigene Formulierungen sind mir ohnehin viel lieber als die teilweise starr vorgegebenen Formulierungen aus Vordrucken.

  • Wir haben es schon oft so gemacht, dass wir uns das Elternteil geladen haben, über den Ernst der Lage aufgeklärt und dann zum Nachlassgericht (im Hause) geschickt, um die Angelegenheit zu klären (ggf. Anfechtung).
    Mittlerweile schließen wir uns aber auch teilweise der "Sonnenfeld-"Meinung (keine Gebrauchmachung nötig) an und prüfen gar nichts mehr.

    Bedeutet diese Aussage, dass ihr das Recht beliebig anwendet?
    Es ist übrigens für den Erben problematisch, wenn das Nachlassgericht eine andere Auffassung als das Familiengericht vertritt und am Ende zu dem Schluss kommt, dass das Kind mangels Gebrauchmachung von der Genehmigung Erbe geworden ist.

  • Bei uns wird grundsätzlich vom NLG bei der Ausschlagung die Erklärung des ET aufgenommen, dass er, also nicht das FamG oder BetrG, Gebrauch von der Genehmigung macht. Hierzu muss und wird auch nicht das Gericht zur Weiterleitung "bevollmächtigt". Das Gericht tritt nie als Bevollmächtigter auf, sondern leitet lediglich die rechtskräftige Ausfertigung an den vom ET benannten Empfänger weiter.

    Das Gericht wird auch nicht bevollmächtigt, die rk. Ausfert. an den RA oder sonstwen, auf Antrag des ET zu senden. Das Gericht entscheidet über den Antrag auf Erteilung der rk. Ausfert. Den Empfänger darf sich immer der An-st. (ET) raussuchen, ist allein seine Sache. Das Verfahren selbst ist nach RK beendet.

    Die einzig mgl. Frage ist, ob der ET die rk. Ausfert. selbst in den Händen gehalten haben muss und ob die Erklärung zum Gebrauchmachen bereits vor RK abgegeben werden kann. Ich sehe da keinen Hinderungsgrund.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Es ist unstreitig, dass nur von einer rechtskräftigen Genehmigung i. S. des § 1829 BGB Gebrauch gemacht werden kann. Dass es sich so verhält, folgt schon aus § 40 Abs. 2 S. 1 FamFG, wonach die Genehmigung erst mir Rechtskraft überhaupt wirksam wird. Und wie sollte man von einer bis dato unwirksamen Genehmigung Gebrauch machen können?

    Zur Erinnerung: Es war seit jeher Usus und unbestritten, dass von der Genehmigung einer Erbausschlagung i. S. des § 1829 BGB Gebrauch gemacht werden muss. Erst durch den besagten Aufsatz und die betreffende Entscheidung des LG Berlin ist im Hinblick auf diese Frage Unsicherheit entstanden und es besteht offenbar eine fatale Neigung bei den Gerichten, sich bestimmten Rechtsansichten anzuschließen, nur weil diese bewirken, dass man nichts mehr prüfen muss.

    Das OLG Koblenz (a. a. O.) hat die Dinge nunmehr wieder zurechtgerückt und wer gleichwohl meint, anders verfahren zu müssen, sollte zumindet eine Haftpflichtversicherung haben.

  • Allen, denen es wie mir ging:
    OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Januar 2014 – 13 WF 1135/13

    Danke Dir, Cromwell!

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Da muss man unterscheiden. Die Erklärung lautet verkürzt, dass man von der Genehm. Gebrauch machen wird und hierzu die Übersendung des rk. Beschl. durch das FamG /BetrG erfolgt.

    Der ET erklärt also nicht, dass bei der Ausschlagung bereits Gebrauch gemacht wird, was nicht zulässig ist, sondern das Gebrauch machen durch Übersendung durch das FamG direkt erfolgt. Dies und die Erklärung, dass die Übersendung durch das Gericht die angekündigte Rechtsfolge haben soll, stellt klar, dass dies das Gebrauch machen darstellt.

    Es ist nichts anderes als die Einreichung nach Erhalt durch den ET mit der Erklärung, dass Gebrauch gemacht wird, nur dass hier die Erklärung bereits vorher abgegeben wurde. Und das kann man nach m.A. .
    Die Erklärung in der Ausschlagungsurkunde stellt lediglich klar, dass, wenn die Übersendung durch das Gericht erfolgt, dies mit Wissen und Wollen des ET geschieht und die Ausschlagung wirksam werden soll.

    Das ist das Gebrauch machen und das erfolgt nach RK.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Wir haben es schon oft so gemacht, dass wir uns das Elternteil geladen haben, über den Ernst der Lage aufgeklärt und dann zum Nachlassgericht (im Hause) geschickt, um die Angelegenheit zu klären (ggf. Anfechtung).
    Mittlerweile schließen wir uns aber auch teilweise der "Sonnenfeld-"Meinung (keine Gebrauchmachung nötig) an und prüfen gar nichts mehr.

    Bedeutet diese Aussage, dass ihr das Recht beliebig anwendet?
    Es ist übrigens für den Erben problematisch, wenn das Nachlassgericht eine andere Auffassung als das Familiengericht vertritt und am Ende zu dem Schluss kommt, dass das Kind mangels Gebrauchmachung von der Genehmigung Erbe geworden ist.

    Tatsächlich ist es ein Problem, dass auch die Nachlass-Rpfl. hier unterschiedlicher Meinung sind. Alle belehren aber bei der Ausschlagung, dass von der Genehmigung Gebrauch gemacht werden muss und auch wir tun das bei Übersendung des Beschlusses einheitlich. Allerding sieht sich nicht jeder in der Verantwortung das auch zu prüfen.

  • Die Frage ist natürlich (egal ob man es nun "Bevollmächtigung" nennt oder den von Wobder dargelegten Wortlaut verwendet), ob der Entschluss des ET, von der Genehmigung Gebrauch zu machen, bereits vor Erteilung der Genehmigung möglich ist. Käme man zu dem Ergebnis, der ET müsse in jedem Fall nach Erteilung der Genehmigung zu einem Entschluss kommen, würde es weder mit "Bevollmächtigung" noch mit der anderen Formulierungsvariante funktionieren - beide Formulierungsvarianten laufen ja im Endeffekt auf denselben Willen des ET hinaus, über die Art der Formulierung muss man sich daher nicht lange streiten.

    Wir praktizieren unsere Variante noch schon einige Jahre und hatten noch nie das Problem, dass selbst ein auswärtiges Nachlassgericht mit der in Auftrag gegebenen Übersendung der rechtskräftigen Ausfertigung Probleme der Anerkennung hatte.

  • Wenn die Dinge im Hinblick auf das Erfordernis der Gebrauchmachung schon ungewiss sind, dann sollte man doch immer den Weg wählen, der der sichere ist. Wird überflüssigerweise Gebrauch gemacht, ist nichts passiert, wenn die Gebrauchmachung nicht erforderlich ist. Ist sie aber erforderlich und wird sie unterlassen, ist die Ausschlagung nicht wirksam.

    Schon angesichts dieser Diskrepanzen sollte es im Interesse aller sein, nur den sicheren Weg zu beschreiten.

  • Wenn die Dinge im Hinblick auf das Erfordernis der Gebrauchmachung schon ungewiss sind, dann sollte man doch immer den Weg wählen, der der sichere ist. ...


    Genau und gerade deswegen wird es bei uns, wie beschrieben, gemacht, um die Probs. in #1 ff. zu umgehen. Was spricht konkret gg. meine Auffassung zur Wirksamkeit? Der ET hat es jederzeit in der Hand, gg.über dem NLG/ FamG kund zu tun, dass er nicht mehr Gebrauch machen will. Macht er das nicht, muss vom Fortbestand seines Willens ausgegangen werden.

    Letztlich ergibt sich ja immer eine Zeitdifferenz, wenn der ET die rk. Genehm. selbst erhalten hat und auf dem Postweg einreicht, und sich zwischenzeitlich seine Meinung geändert haben könnte, daran stößt sich auch keiner.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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