Nun hat der BGH
BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 592/12
ja über den Gegenstand unserer über Jahre hinweg geführten Diskussion entschieden.
Während wir in großer Mehrheit (ich habe mich ja erst später mal der schlüssigen Auffassung von Cromwell & Co., den OLG-Entscheidungen und Meinungen in Aufsätzen angeschlossen) zu dem Ergebnis kamen, dass ein Ergänzungspfleger für das Kind im familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren grundsätzlich notwendig ist, was allerdings in der Praxis von vielen Rechtspflegern nach wie vor so nicht praktiziert wurde, hat sich der BGH nun auf die Seite der bisherigen deutlichen Mindermeinung geschlagen und mit dem argumentiert, was viele Verfechter der Mindermeinung (zu denen ich ja anfangs auch gehörte) schon immer vorgebracht haben: Nur im Einzelfall eines nach § 1796 BGB konkret festzustellenden Interessengegenstandes kommt ein solcher Ergänzungspfleger in Betracht.
Nachdem wir hier in den Jahren 2010-2012 seitenweise das Forum mit entsprechenden Beiträgen befüllt haben, denke ich, dass dieser nicht zu erwartenden Entscheidung ein eigener Thread gebührt, damit diejenigen, die sich der Suchfunktion bedienen, auch schnell fündig werden und nicht erst mittlerweile falsche Ansichten aus früheren Threads in großem Umfang konsumieren.
Ein einzelnes Posting in Rechtsprechungs-Thread wird diesem bedeutungsvollen Thema sicher nicht ganz gerecht.
In Juris habe ich die Entscheidung noch nicht finden können, auf der Seite des BGH findet man sie aber in vollem Umfang.