Todeserklärung § 3 VerschG

  • Hallo ihr Lieben,

    ich brauche mal eure Hilfe.

    Normalerweise sollen bei uns nur im Kriegsverschollene für tot erklärt werden.

    Jetzt habe ich aber einen Antrag nach § 3 VerschG vorliegen. :eek:

    Antragstellerin ist eine Miterbin. Die Mutter der Antragstellerin ist verstorben.

    Der Vermisste ist gemäß Testament ebenfalls zum Erbe bestimmt worden. Der Vermisste ist wohl seit 1985 nicht mehr auffindbar. Gemäß Antrag kann nicht gesagt werden, ob die Erblasserin Nachforschungen zu dem Vermissten angestellt hat.

    Es wurde angegeben, dass der Vermisste in unserem Gerichtsbezirk seinen letzten Wohnsitz hatte und zum Zeitpunkt seines Verschwindens verheiratet war. In seiner Abwesenheit wurde der Vermisste dann geschieden und hat ein Kind hinterlassen (Die Anschrift ist bekannt).

    Bei unserem AG konnten keine Akten bzgl. der Scheidung gefunden werden. Die Eltern des Vermissten konnten ebenfalls benannt werden, diese sind laut unseren NL Akten bereits verstorben. Einen Hinweis zu dem Vermissten ist dort nicht gegeben.

    Nun soll ein Erbschein nach der Mutter der Antragstellerin beantragt werden, damit das GB umgeschrieben werden kann. Dazu muss jedoch der Todesnachweis des Verschollenen vorliegen.

    Als Nachweis wurde das Testament der Mutter der Antragstellerin, sowie eine Geburtsurkunde des Verschollenen eingereicht.

    Telefonisch teilte die AStin dann noch mit, dass der Vermisste in Koblenz geschieden wurde aber kein Nachweis vorliegen würde. Ein Nachweis über den letzten Wohnsitz kann auch nicht beigebracht werden, es wurde jedoch versichert, dass der Vermisste hier wohnhaft gewesen ist (ehemalige Anschrift wurde durchgegeben). Ebenfalls wurde die Heiratsurkunde eingereicht, die die Anschrift bestätigt.


    Wie gehe ich hier vor? Die EMA läuft noch. Muss ich mir sonst noch irgendwelche Belege vorlegen lassen oder reicht mir der o.g. Sachvortrag aus? (Angeblich weiß keiner wo der Mann hin ist).

    Danke schon mal im Voraus :)

    LG

  • Zum Verfahren kann ich grad nicht so genau antworten, müsste mich einlesen, ist zu lange her.
    Aber rein praktisch einen Tipp:
    Wir fragen, wenn niemand etwas zu der Person sagen kann, die Rentenversicherung an.
    Die können fast immer sagen, ob es zu der Person einen Abgleich gegeben hat, ob, wann, wie lange und wohin Rente gezahlt wurde, etc.
    Wenn die Person dort registriert ist, haben die oft aktuelle Anschriften, selbst im Ausland hat das schon fkt.
    Ganz selten, dass von dort gar nichts kommt.

  • Wie kommt die Antragstellerin zu dem Schluss, dass der Erbe verschollen ist? Vielleicht will er ja nur nicht erreichbar sein (z.B. als "Aussteiger") oder "ein neues Leben beginnen". Da muss sicher noch mehr vorgetragen werden. Was spricht denn dafür, dass er nicht mehr am Leben ist?

  • Wann ist der angeblich Verschollene denn geboren ? Wurden das Kind und die Exfrau befragt ? Mit welchem Ergebnis ? Bei der Rentenversicherung frage ich in solchen Fällen auch nach. Es müssten auch Umstände vorgetragen werden, die dafür sprechen, dass der Vermisste tot sein könnte. Die jetzt vorliegenden Unterlagen würden mir nicht reichen.

  • Viel mehr wurde in dem Antrag nicht vorgetragen. Ich denke, dass durch die Scheidung in Abwesenheit des Verschollenen die Antragstellerin auf die Idee gekommen ist, dass dieser ja verschollen ist und somit auch verstorben ist.

    Der Verschollene ist 1953 geboren.

    Die Exfrau und den Sohn habe ich noch nicht angeschrieben. Wollte grob erstmal einen Überblick über das Verfahren bekommen um denen meine Erkenntnisse dann vollständig mitzuteilen :D:D

    Wäre hier dann nicht eher Raum für eine Abwesenheitspflegschaft?

  • Nach § 1 VerschG müssen ernstliche Zweifel am Fortleben des Verschollenen vorliegen. Solche kann ich hier nicht finden. Der Schluss, dass jemand, der in Abwesebnheit geschieden wurde, verschollen und damit auch tot ist, ist mir zu vorschnell und auch zu oberflächlich.

  • Davon abgesehen ist im Verfahren zwingend die Staatsanwaltschaft anzuhören. Spätestens die wird, sofern wider Erwarten Ermittlungen (EMA, Verwandte, Rentenversicherung) ergebnislos sein sollten, dir mitteilen, watt Ambach is...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Unsere STA stimmt eigentlich immer munter zu... :gruebel:

    Naja ich warte erst mal die EMA und die Antwort der Rentenversicherung ab. Danach muss ich dann mal schauen inwiefern nicht ein weiterer Sachvortrag der Parteien/Anhörung der Exfrau und des Sohnes notwendig ist.

    So ist der Antrag echt was dünn... :mad:

  • Seltsam... bei uns hat die StA auch schonmal gerne gesagt "Ist Kappes, mit dem Tünnes war ich gestern noch einen heben" (oder so)...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wäre hier dann nicht eher Raum für eine Abwesenheitspflegschaft?

    Nein, sondern wohl eher für einen Erbscheinsantrag mit Verfahren nach § 2358 II BGB....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Die Parteien stellen sich alle auf blöd und wissen angeblich gar nix...

    Also Augen zu und Aufgebot zur Todeserklärung erlassen?

  • Wenn die Ehe geschieden wurde, wird dann nicht automatisch das Geburtsstandesamt informiert? Über diesen Weg könnte man doch ggf. an die Scheidungsakte kommen.

  • Nur weil einer untergetaucht ist, kann man ihn noch nicht für Tod erklären. Es braucht einen kausalen Umstand, der Zweifel am Fortleben begründet bzw. der in Zusammenhang mit dem nachrichtenlosen Verbleib des Abwesenden erst dessen Verschollenheit begründet.

    Verschollen ist nur der, der sich wohl nach den Umständen melden würde, wenn er es denn könnte. Wer sich aber nicht melden will und bei dem es keinen Grund gibt, der ihn an dieser Meldung hindert außer das eigene "Nichtwollen", der ist nicht verschollen.

    Vgl. dazu § 1 VerschG:

    Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.

    Kurz gesagt: Ein e Aussage "wir wissen nicht wo er ist", reicht nicht zur Todeserklärung. Diese jedoch verknüpft mit "wir wissen nicht warum er sich nicht meldet, er wollte Urlaub auf seinem Boot machen und seither haben wir nichts mehr gehört..oder er war wandern und ist nicht mehr zurückgekommen...oder er wollte 14 Tage Urlaub machen und ist seither weg..." führt zur Verschollenheit.

    Es kommt also darauf an, was die Antragsteller vortragen, weshalb sich der Gesuchte nicht mehr gemeldet hat. Hat er einfach keine Lust dazu (dann keine Verschollenheit) oder ist dieses Nichtmelden so unverständlich und unerklärlich, dass daraus geschlossen werden kann/muss, dass der Gesuchte verschollen ist.


    Ist der Gesuchte nur Abwesend ohne dass man seinen Aufenthaltsort kennt, ist dies ein Fall des § 1911 BGB bzw. bei einem Erbscheínsverfahren für § 2358 II BGB.

    Vgl. dazu auch:


    "Von der Verschollenheit zu unterscheiden ist die “Abwesenheit mit unbekanntem Aufenthalt“, die nach § 1911 BGB die Bestellung eines Abwesenheitspflegers rechtfertigt."

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Bezüglich der Anhörung der übrigen Verwandten etc.: Ich habe mal gelesen, dass diese eidesstattliche Versicherungen einreichen müssen, dass ihnen nichts über den Aufenthaltsort und weiteres bekannt ist. Verlangt ihr diesen förmlichen Beweis oder reichen euch Stellungnahmen im einfachen Schreiben ?
    Finde diesbezüglich nichts mehr...

  • Wenn die Ehe geschieden wurde, wird dann nicht automatisch das Geburtsstandesamt informiert? Über diesen Weg könnte man doch ggf. an die Scheidungsakte kommen.

    Was hat die Nachfrage beim Geburtsstandesamt ergeben? Das sind die Ersten, die ich anschreibe und um Angaben bitte.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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