Ich brüte hier über folgendem Problem:
In unserem Bezirk werden Nachlasspfleger mit der Qualifikation eines Dipl.-Rechtspfleger (FH) bzw. ähnlicher Qualifikation aufgrund der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 10.01.2013 -8 W 13/2013- (Rpfleger 2013, 396) bei Vorhandensein von Nachlass und durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad mit einem Netto-Stundensatz von € 100,00 vergütet. Bisher haben wir die Stundenaufstellung nach Plausibiliätsprüfung 1:1 übernommen.
Nunmehr hat aber das OLG Schleswig am 27.06.2013 -3 Wx 5/13- (Rpfleger 2014, 28) entschieden, dass Tätigkeiten des Nachlasspflegers, die als allgemeine Büroarbeiten zu qualifizieren sind, mit einem entsprechend geringeren Stundensatz anzusetzen sind.
Auch machen hier Berufsnachlasspfleger Zeiten für "sich und ihre Mitarbeiter" geltend, die bisher entsprechend OLG Stuttgart mit einem Stundensatz von € 100,00 entschädigt wurden.
Sind dort ähnliche Fälle bekannt? Wie wird dort verfahren? Kann vom Nachlasspfleger verlangt werden, dass er versichert, dass Zeiten für "Büromitarbeiter" nicht enthalten sind? Muss man zwischen "Hilfskräften" und "Büromitarbeitern" unterscheiden?