Vergütung von Nachlasspflegern, Stundensatz, zu vergütende Zeiten

  • Ich brüte hier über folgendem Problem:
    In unserem Bezirk werden Nachlasspfleger mit der Qualifikation eines Dipl.-Rechtspfleger (FH) bzw. ähnlicher Qualifikation aufgrund der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 10.01.2013 -8 W 13/2013- (Rpfleger 2013, 396) bei Vorhandensein von Nachlass und durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad mit einem Netto-Stundensatz von € 100,00 vergütet. Bisher haben wir die Stundenaufstellung nach Plausibiliätsprüfung 1:1 übernommen.

    Nunmehr hat aber das OLG Schleswig am 27.06.2013 -3 Wx 5/13- (Rpfleger 2014, 28) entschieden, dass Tätigkeiten des Nachlasspflegers, die als allgemeine Büroarbeiten zu qualifizieren sind, mit einem entsprechend geringeren Stundensatz anzusetzen sind.

    Auch machen hier Berufsnachlasspfleger Zeiten für "sich und ihre Mitarbeiter" geltend, die bisher entsprechend OLG Stuttgart mit einem Stundensatz von € 100,00 entschädigt wurden.

    Sind dort ähnliche Fälle bekannt? Wie wird dort verfahren? Kann vom Nachlasspfleger verlangt werden, dass er versichert, dass Zeiten für "Büromitarbeiter" nicht enthalten sind? Muss man zwischen "Hilfskräften" und "Büromitarbeitern" unterscheiden?

  • [TABLE='class: MsoTableGrid, width: 721']

    [tr]


    [TD='width: 423, bgcolor: transparent']LG Wuppertal, Beschl. V. 11.07.2006, AZ 6 T 272/06
    (nicht veröffentlicht)
    [/TD]
    [TD='width: 85, bgcolor: transparent']

    95,00 €


    [/TD]
    [TD='width: 454, bgcolor: transparent']unterer Bereich
    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 423, bgcolor: transparent']OLG Dresden Rpfleger 2007, 547
    [/TD]
    [TD='width: 85, bgcolor: transparent'][/TD]
    [TD='width: 454, bgcolor: transparent']
    [TABLE='class: MsoTableGrid']

    [tr][td][/td][td]

    Einfache
    Abwicklung

    [/td]


    [TD='width: 110, bgcolor: transparent']

    Mittelschwere
    Abwicklung


    [/TD]
    [TD='width: 110, bgcolor: transparent']

    Schwierige
    Abwicklung


    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 110, bgcolor: transparent']

    Kenntnisse i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 VBVG


    [/TD]
    [TD='width: 110, bgcolor: transparent']

    19,50 €


    [/TD]
    [TD='width: 110, bgcolor: transparent']

    25,00 €


    [/TD]
    [TD='width: 110, bgcolor: transparent']

    33,50 €


    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 110, bgcolor: transparent']


    [/TD]
    [TD='width: 110, bgcolor: transparent']

    25,00 €


    [/TD]
    [TD='width: 110, bgcolor: transparent']

    32,00 €


    [/TD]
    [TD='width: 110, bgcolor: transparent']

    43,00 €


    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 110, bgcolor: transparent']

    Kenntnisse i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG


    [/TD]
    [TD='width: 110, bgcolor: transparent']

    33,50 €


    [/TD]
    [TD='width: 110, bgcolor: transparent']

    43,00 €


    [/TD]
    [TD='width: 110, bgcolor: transparent']

    58,00 €


    [/TD]

    [/tr]


    [/TABLE]
    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 423, bgcolor: transparent']OLG Zweibrücken Rpfleger 2008, 137
    [/TD]
    [TD='width: 85, bgcolor: transparent']

    110,00 €


    [/TD]
    [TD='width: 454, bgcolor: transparent']mittlerer Schwierigkeitsgrad, Erbenermittlung umfangreich und problematisch
    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 423, bgcolor: transparent']LG Schweinfurt ZErb 2009, 308
    [/TD]
    [TD='width: 85, bgcolor: transparent']

    100,00 €


    [/TD]
    [TD='width: 454, bgcolor: transparent']unter Abwägung der Einzelumstände, Qualifikation als Fachanwalt für Steuerrecht, zeitnahe Insolvenzverwaltung angeschlossen
    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 423, bgcolor: transparent']OLG Hamm Rpfleger 2011, 377
    [/TD]
    [TD='width: 85, bgcolor: transparent']

    110,00 €


    [/TD]
    [TD='width: 454, bgcolor: transparent']durchschnittlicher Schwierigkeitsgrad
    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 423, bgcolor: transparent']OLG Brandenburg FamRZ 2011, 926
    [/TD]
    [TD='width: 85, bgcolor: transparent']

    130,00 €


    [/TD]
    [TD='width: 454, bgcolor: transparent']erhöhte Schwierigkeit unter Zugrundelegung eines Mittelsatzes von etwa 100, €
    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 423, bgcolor: transparent']KG FamRZ 2012, 818
    [/TD]
    [TD='width: 85, bgcolor: transparent']

    110,00 €


    [/TD]
    [TD='width: 454, bgcolor: transparent']durchschnittlicher Schwierigkeitsgrad
    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 423, bgcolor: transparent']OLG Celle Rpfleger 2012, 257
    [/TD]
    [TD='width: 85, bgcolor: transparent']

    120,00 €


    [/TD]
    [TD='width: 454, bgcolor: transparent']erhöhter Schwierigkeitsgrad unter Zugrundelegung eines üblichen Stundensatzes von 100 – 110 € bei mittlerem Schwierigkeitsgrad
    [/TD]

    [/tr]


    [/TABLE]
    Wir geben unseren Nachlasspflegern in der Regel den Stundensatz von 120 EUR, wobei dann bei mittellosen NL auch nicht gegen die Landeskasse abgerechnet wird.
    Ich will auch nicht mit meinem Nachlasspfleger die unterschielichen Schwierigkeitsgrade eines Nachlasspflegschaftsfalles diskutieren müssen und möchte ihm Planungssicherheit bei der Unerhaltung seines Geschäftsbetriebs zugestehen.
    Er arbeitet zügig und zielorientiert- was hab ich von geringeren Stundensätzen, wo aber durch durch "fleißige" Ermittlungsarbeit die Anzahl der Stundensätze explodiert.

    Eine Versicherung hinsichtlich der Tätigkeiten von Bürokräften wird nicht verlangt.

    Einmal editiert, zuletzt von Elfi (11. April 2014 um 11:05)

  • Das Problem wurde auf dem Nachlasspflegschaftstag auch diskutiert. Es ist ggf. noch zu verschmerzen, wenn der Nachlasspfleger die Briefmarken selbst draufklebt. Wenn er aber stundenlang untergeordnete Tätigkeiten vornimmt (z.B. Kopieren), dann sehe ich schon ein Problem. Der Nachlasspfleger arbeitet dann als seine eigene Hilfskraft. Aber bitte nicht zum vollen Honorar. Es sei denn, man macht das wie das OLG Dresden. Dann passt der Stundensatz auch für untergeordnete Tätigkeiten ...

  • Von Seiten der Arbeitsgemeinschaft Nachlasspflegschaft in der DVEV und des Bund deutscher Nachlasspfleger wird zu dieser Problematik wohl in absehbarer Zeit eine Stellungnahme erfolgen. Wir hatten uns gerade erst letzte Woche auf einem Treffen darüber unterhalten und diskutiert.

    Ich würde auch hier gerne sehr ausführlich und eingehend auf das Problemfeld "Hilfskräfte" antworten, habe aber dazu gerade einfach nicht die Zeit. Der Problemkreis ist sehr differenziert zu betrachten und bedarf umfangreicher Erläuterungen....ich hoffe, dass ich diese bis Ende April zusammenstellen kann.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Leider komme ich erst jetzt dazu, zu diesem doch einigermaßen umfangreichen Problemkreis Stellung zu nehmen.

    Ich denke, dass ich kein Geheimnis verrate, wenn ich an dieser Stelle aus meinem Vortragsmanuskript für den Nachlasspflegschaftstag im März in Leipzig zitiere:

    Drittleistungen und Kanzleipersonal

    Soweit der Nachlasspfleger rechtsgeschäftliche Verpflichtungen gegenüber einem Dritten eingeht, damit dieser Leistungen für den Nachlass erbringt (etwa die Räumung der Erblasserwohnung, die Verwertung von Nachlassgegenständen oder die Erstellung eines Sachverständigengutachtens), wird hieraus unmittelbar der Nachlass verpflichtet. In diesen Fällen stellt sich somit nicht die Frage, ob vom Nachlasspfleger selbst getragene Aufwendungen erstattungsfähig sind. Das vertraglich vereinbarte Entgelt für solche Dienstleistungen wird vom Pfleger vielmehr direkt aus dem Nachlass bezahlt.

    Anders ist die Rechtslage, wenn der Nachlasspfleger eigene Aufgaben an Dritte delegiert oder wenn er sich Hilfspersonen bedient, die im Rahmen der Erledigung der Pflegergeschäfte unterstützend für ihn tätig werden. Für die Erstattungsfähigkeit der betreffenden Aufwendungen kommt es darauf an, ob es sich um Aufgaben handelt, die der persönlichen Amtsführung des Pflegers vorbehalten sind. Ist dies der Fall, scheidet eine Erstattung solcher Aufwendungen in aller Regel aus.[100] Dagegen ist ihre Erstattungsfähigkeit beim Berufspfleger grundsätzlich zu bejahen, soweit nur untergeordnete Tätigkeiten in Frage stehen oder wenn durch die zulässige Delegierung von Aufgaben geringere oder jedenfalls keine höheren Kosten als bei der persönlichen Amtsführung durch den Pfleger anfallen.[101]

    Bei der Beschäftigung von Kanzleimitarbeitern kann die angemessene Vergütung des Berufspflegers ermittelt werden, indem der für das konkrete Verfahren angefallene Zeitaufwand von Pfleger und Mitarbeitern gesondert ausgewiesen und der Zeitaufwand der Mitarbeiter mit einem niedrigerem Stundensatz als der Zeitaufwand des Pflegers vergütet wird.[102] Es besteht aber auch die Möglichkeit, den angefallenen Zeitaufwand der Mitarbeiter außer Betracht zu lassen und den eigenen Zeitaufwand des Pflegers mit einem entsprechend höheren Stundensatz zu vergüten, der dann auch die Kosten für den konkreten pflegschaftsbezogenen Zeitaufwand der beschäftigten Mitarbeiter abdeckt.[103] Beide Berechnungsmethoden müssen aber insgesamt zu dem gleichen Ergebnis führen, weil die Höhe der Vergütung nicht von der Art und Weise der Berechnungsmethode abhängen kann.[^04] Der getrennte zeitliche Tätigkeitsnachweis für Pfleger und Mitarbeiter dürfte insoweit zu bevorzugen sein.

    Ist ein Anwalt ohne Kanzleipersonal tätig und führt er demzufolge alle untergeordneten Hilfstätigkeiten selbst aus, so kann er nicht den für anwaltliche Berufspfleger üblichen Nettostundensatz, sondern nur einen angemessen abgesenkten Nettostundensatz als Vergütung beanspruchen.[^05] Anderenfalls könnte ein solcher anwaltlicher Pfleger seine Vergütung im Vergleich zu anwaltlichen Berufspflegern mit eigener Kanzlei in ungeahnte und ungerechtfertigte Höhen schrauben.


    [100] OLG Frankfurt FGPrax 2004, 29; Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl., § 1835 Rn. 12; MüKo/Wagenitz, BGB, 6. Aufl., § 1835 Rn. 16 (jeweils für Berufsbetreuer).
    [101] BayObLG Rpfleger 2003, 246 = FamRZ 2003, 405; BayObLG FamRZ 2004, 565; Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl., § 1835 Rn. 12; MüKo/Wagenitz, BGB, 6. Aufl., § 1835 Rn. 19.
    [102] OLG Köln FamRZ 2013, 1837 = openJur 2013, 27758 = BeckRS 2013, 09365: Netto 130,00 €/Std. für den Zeitaufwand des anwaltlichen Berufspflegers und netto 65,00 €/Std. - also die Hälfte - für den Zeitaufwand seiner Mitarbeiter. Überholt KG Rpfleger 2007, 608 = FamRZ 2008, 81 = NJW-RR 2007, 1598 (netto 75,00 DM/Std. für Mitarbeiter in den Jahren 1997/1998). Zu der vor dem Inkrafttreten des 2. BtÄndG bestehenden Rechtslage im Fall der Erstattung von Mitarbeiterkosten aus der Staatskasse vgl. BGH Rpfleger 2006, 70 = FamRZ 2006, 111 (Aufwendungsersatz bis zu 45,00 DM/Std. netto).
    [103] OLG Schleswig Rpfleger 2014, 22 = openJur 2013, 30480.
    [104] Zutreffend Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 3. Aufl., Rn. 856.
    [105] OLG Schleswig Rpfleger 2014, 22 = openJur 2013, 30480.
    ___________________

    Außerdem darf ich die in #2 enthaltene und einem meiner früheren Manuskripte entnommene Aufstellung über die Höhe des Nettostundensatzes um folgende Entscheidungen ergänzen:

    ● OLG Brandenburg Rpfleger 2011, 328 LS = FamRZ 2011, 926 = ZEV 2010, 637: Nettostundensatz von 130,00 € für anwaltlichen Nachlasspfleger bei besonderer Schwierigkeit der Pflegergeschäfte.
    ● OLG Düsseldorf FamRZ 2013, 815 = FGPrax 2013, 69 = openJur 2012, 131517: Nettostundensatz von 110,00 € für anwaltlichen Nachlasspfleger bei mittlerem Schwierigkeitsgrad der Pflegergeschäfte. 
     ● OLG Stuttgart Rpfleger 2013, 396 = BWNotZ 2013, 51: Nettostundensatz von 100,00 € für einen Nachlasspfleger mit der Qualifikation als Dipl.-Rechtspflegers (FH) bei durchschnittlicher Schwierigkeit der Pflegergeschäfte. 
     ● OLG Köln FamRZ 2013, 1837 = openJur 2013, 27758 = BeckRS 2013, 09365: Nettostundensatz von 130,00 € für anwaltlichen Nachlssspfleger bei besonderer Schwierigkeit der Pflegergeschäfte. 
     ● OLG Köln, Beschl. v. 19.03.2014, Az. 2 Wx 70/14: Nettostundensatz von 110,00 € für anwaltlichen Nachlasspfleger bei mittlerem Schwierigkeitsgrad der Pflegergeschäfte. 
     ● OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.07.2013, Az. I-25 Wx 29/13: Nettostundensatz von 130,00 € für anwaltlichen Nachlasspfleger bei besonderer Schwierigkeit der Pflegergeschäfte.
    _______________________

    Zu den Fragen des Threadstarters im Einzelnen, soweit sich deren Beantwortung nicht bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt:

    Die im Eingangsstatement genannte Entscheidung des OLG Schleswig (richtig: Rpfleger 2014, 22) betrifft - wie oben im Text erwähnt - nur Sachverhalte, bei welchen der anwaltliche Nachlasspfleger als "Einzelkämpfer" ohne eigene Kanzlei und ohne irgendwelche Mitarbeiter tätig ist. Da ich davon ausgehe, dass dem Gericht bekannt ist, welche Nachlasspfleger es bestellt, und dass ihm deshalb auch bekannt ist, ob der betreffende Anwalt ein solcher "Einzelkämpfer" ist, hat sich die vom OLG Schleswig beschriebene Problematik bereits erledigt, weil völlig klar ist, auf welche Fälle sie sich bezieht und auf welche nicht.

    Beim Anwalt mit eigener Kanzlei und Mitarbeitern verhält es sich völlig anders und deshalb ist die Entscheidung des OLG Schleswig auf diese Fallgestaltung auch in keiner Weise anwendbar. Insoweit gilt vielmehr, was ich oben im Text ausgeführt habe. Die einzige sich stellende Frage ist demnach diejenige, ob und was der Nachlasspfleger im Vergütungsantrag im Hinblick auf etwaige Mitarbeiterstunden auszuführen hat.

    Insoweit gilt:

    Ist im Vergütungsantrag von Mitarbeiterstunden keinerlei Rede, ist davon auszugehen, dass der Nachlasspfleger nur seinen eigenen Zeitaufwand geltend macht und lediglich die Höhe des Stundensatzes durch den entsprechenden Bürokostenanteil beeinflusst wird. Ob man vom Nachlasspfleger eine explizite Erklärung verlangen kann, dass seine Zeitaufstellung keine Mitarbeiterstunden enthält, steht nach meiner Ansicht zu bezweifeln, weil dieses Verlangen die Unterstellung enthält, der Pfleger würde den Zeitaufwand seiner Mitarbeiter als eigenen Zeitaufwand abrechnen. Gleichwohl wird der seriöse anwaltliche Pfleger natürlich im Ergebnis kein Problem damit haben, die betreffende Erklärung abzugeben. Aber es war ja danach gefragt, ob man diese Erklärung im Rechtssinne "verlangen" kann.

    Hat der Nachlasspfleger die Mitarbeiterstunden gesondert ausgewiesen, stellt sich das vom Threadstarter nachgefragte Problem nicht. Denn hier geht es dann nur noch darum, mit welchem Nettostundensatz der betreffende Zeitaufwand der Mitarbeiter vergütet wird. Das OLG Köln hat in seiner oben in Fußnote 102 zitierten Entscheidung die Hälfte des Nettostundensatzes des Anwalts angesetzt. Dagegen wird im Grundsatz nichts einzuwenden sein. Es kann aber auch Fälle geben, bei welchen die Mitarbeiterstunden mit dem gleichen Nettostundensatz wie der Zeitaufwand des Pflegers zu vergüten ist. Zu denken ist hier etwa an die nicht seltenen Fallgestaltungen der Kanzleigemeinschaft, bei welcher der dort tätige anwaltliche Pfleger einen ebenfalls dort tätigen anwaltlichen Kollegen hinzuzieht, der im Hinblick auf die zu klärende Rechtsfrage über spezielle Fachkenntnisse verfügt. Die Alternative wäre im Übrigen, dass der anwaltliche Kollege des Pflegers nach dem RVG tätig würde. Das wäre in aller Regel teuer. Man muss daher auch immer die Relationen im Auge haben und darf nicht hinter jedem Busch einen Räuber vermuten.

  • Äußerst interessanter Thread, nur findet sich in der Tabelle kein LG/OLG aus meinem Bundesland, an dem ich mich orientieren könnte. Da kann ich mich wohl frei irgendeiner Meinung anschließen?
    Hier an meinem AG wird es so gehandhabt, dass bei komplizierteren Nachlasssachen immer ein bestimmter Rechtsanwalt als Nachlaßpfleger eingesetzt und mit nur 33,50 Euro vergütet wird. Ich finde das ist zu wenig, mein Kollege meint, das wäre völlig ausreichend. Bei der Übernahme meines Dezernats erhielt ich noch den Hinweis, dass ich bloß nicht RA XY als Nachlasspfleger bestellen soll, da hätte ich nur Ärger bei der Abrechnung, da dieser überzogen (Stundensatz 100 Euro) abrechnet. Bezüglich RA XY kann ich persönlich aber gar nix schlechtes sagen, denn ich hatte mit ihm in Betreuungssachen als Verfahrenspfleger jahrelang sehr gute Erfahrung gemacht.

    Nun bin ich etwas im Zwiespalt. Natürlich würde ich auch gern RA XY einsetzen und ihm (wenn ich die Tabelle sehe) auch die begehrten 100 Euro pro Stunde zugestehen, aber den anderen hier tätigen RA als Nachlassverwalter würde ich faiererweise natürlich auch beteiligen und seine Vergütung anheben. Mit der Folge den Groll des anderen RechtspflegerKollegen auf mich zu ziehen und natürlich verständlicherweise das Unverständinis des Nachlasspflegers, der bei mir 100 Euro abrechnen darf und bei meinem Kollegen nur 33,50Euro. Kann ja irgendwo auch nicht sein!

    Was würdet ihr denn manchen?

    Grüße Döner

  • Da ich eindeutig gesetzwidrige Rechtsauffassungen ungern zitiere, habe ich die abweichende und im Verhältnis zu allen anderen Oberlandesgerichten völlig isoliert dastehende "Rechtsprechung" des OLG Dresden bislang nicht zitiert.

    Ich kann das aber gerne nachholen:

    ● OLG Dresden Rpfleger 2007, 547 = FamRZ 2007, 1833 = ZEV 2007, 526: Für anwaltliche Pfleger Nettostundensätze von 33,50 €, 43,00 € und 58,00 € entsprechend der Schwierigkeit der Abwicklung, in der mittleren Qualifikationsstufe 25,00 €, 32,00 € und 43,00 € sowie 19,50 €, 25,00 € und 33,50 € in der untersten Qualifikationsstufe.

    Stellungnahme: Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts (§ 1915 Abs. 1 S. 2 BGB: „abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 VBVG“) kommen die Stundensätze des § 3 Abs. 1 VBVG - wie schon nach zutreffender Auffassung zur Vorgängervorschrift des § 1 BVormVG - nicht (mehr) als Bezugspunkt oder als „Orientierunghilfe“ für die Bemessung des Stundensatzes bei vorhandenem Aktivnachlass in Betracht.[93] Angesichts dieser in § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB normierten gesetzlichen Vorgaben verbleibt somit kein rechtlicher Raum für die Annahme, wonach die Nettostundensätze des § 3 Abs. 1 VBVG bei vorhandenem Aktivnachlass - auf welche Weise auch immer - als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Stundenvergütung bei vorhandenem Aktivnachlass herangezogen werden können und dass diese Nettosätze bei einfacher Nachlassabwicklung sogar die Regelvergütung eines Berufspflegers darstellen.[94] Die gegenteilige Ansicht des OLG Dresden entbehrt somit jeder gesetzlichen Grundlage und ist demzufolge in den Bereich der eklatant unrichtigen Rechtsanwendung zu verweisen.[95] Damit ist geklärt, dass der Vorschrift des § 3 Abs. 1 VBVG mit Ausnahme ihres Regelungsgehalts als Mindestvergütung keinerlei rechtliche Bedeutung für die Bemessung des Stundensatzes zukommt und dass deshalb nach geltendem Recht keine kraft Gesetzes betragsmäßig fixierte Stundensatzvorgabe existiert.

    Bereits die Entscheidung des OLG Dresden zu zitieren, bedeutet daher, ihr zuviel Beachtung zu schenken.


    [93] Hierzu vgl. etwa OLG Zweibrücken Rpfleger 2008, 127 m. Anm. Melchers = FamRZ 2008, 818; Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 3. Aufl., Rn. 857; Bestelmeyer 2005, 583, 584, 589; Bestelmeyer Rpfleger 2006, 526, 535.
    [94] So aber OLG Dresden Rpfleger 2007, 547 m. abl. Anm. Bestelmeyer = FamRZ 2007, 1833 = ZEV 2007, 526 in Fortführung von OLG Dresden FamRZ 2002, 1364 = ZEV 2002, 465 = NJW 2002, 3480.
    [95] Bestelmeyer Rpfleger 2007, 548; Bestelmeyer Rpfleger 2008, 552, 562. Ablehnend auch Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl., § 1960 Rn. 23 sowie die gesamte übrige im Text zitierte obergerichtliche Rechtsprechung.

    ___________________

    Grundsätzlich soll hier aber über die Mitarbeiterproblematik diskutiert werden.


  • Bereits die Entscheidung des OLG Dresden zu zitieren, bedeutet daher, ihr zuviel Beachtung zu schenken.

    Leider zeigt die Art und Weise, wie die Entscheidung des OLG Dresden abqualifiziert wird, dass das OLG Dresden nicht so offensichtlich unrichtig liegt, wie sich das viele wünschen. Andernfalls ließen sich Sachargumente finden, die weniger emotional daherkommen. Die Stundensätze an anderen Gerichten sind frei gegriffen. Warum 100 €, warum nicht 80 € oder 120 €? Die Bemessung der Stundensätze ist reine Willkür. Es ist daher verständlich, dass das OLG Dresden nach einer Orientierung sucht. Auch der Vorschlag einer Anwendung der JVEG-Sätze ist ein solcher Orientierungsversuch. Die Frage muss dringend vom Gesetzgeber geregelt werden, allenfalls haben wir hier verfassungswidrige Zustände. Es müsste ein Nachlasspfleger aus Sachsen das BVerfG oder den SächsVerfGH anrufen. Es kann aber passieren, dass die Vergütungen dann überall sinken und dann wäre das Geschrei groß.

  • Es wäre nett, wenn sich der Kollege Papenmeier mal wieder etwas aus dem Fensterrahmen zurücklehnt und sich folgende Dinge verdeutlicht:

    Anders als bei Anwälten, bei denen es ein RVG gibt oder die Ihren Stundensatz frei mit dem Mandanten vereinbaren, gibt es keinen festen Stundensatz oder eine Tabelle, aus der man die Höhe des Stundensatzes eines Nachlasspflegers allgemeingültig ablesen könnte.

    Wenn man das Gesetz als Grundlage nimmt, dann steht eben in § 1915 BGB:

    ...bestimmt sich die Höhe einer nach § 1836 I BGB Abs. 1 zu bewilligenden Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Pflegling nicht mittellos ist.

    Und damit ist klar, dass jede Vergütungsentscheidung eigentlich eine Einzelfallentscheidung ist. Das alleine ist wohl schon der Grund, weshalb man zu keiner Verfassungsklage kommen dürfte.

    Und nun zur Anlehnung der Vergütung an irgendeine andere Tabelle oder ein Gesetz (!). Davon steht leider oder zum Glück nichts im 1915 und damit ist jegliche Anlehung an solche imaginären Vergütungsrichtlinien nicht zulässig. Es geht nur um die Frage, ob die Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte angemessen ist. Nicht, ob die Vergütung im Hinblick auf das VBVG oder eine andere gesetzlich normierte Vergütungstabelle angemessen ist. Das ist ein wesentlicher Unterschied.

    Und was angemessen ist, das wird im konkreten Einzelfall entschieden. Wenn man nun die Summe der einzelnen obergerichtlichen Entscheidungen nimmt, dann fällt eben auf, dass die Prüfung der Angemessenheit einer Vergütung im arithmetischen Mittel einzig vom OLG Dresden in grober Weise abweichend zu den anderen OLG´s gesehen wird. Das ist der Grund, weshalb man das OLG Dresden so ins Abseits stellt. Der BGH oder irgendein anderes höchstes Gericht wird dazu wohl nie eine generelle Enscheidung fällen; vermute ich mal.

    Es müßten die Nachlassgerichte selbst sein, die Fakten dadurch schaffen, dass sie einfach fortgesetzt höhere Vergütungen bei vermögenden Nachlässen festsetzen oder z.B. keine Nachlasspflegschaft mehr anordnen, weil sich kein professioneller Pfleger im Sinne von § 1779 II BGB findet, der bereit ist für die im Bereich des OLG Dresden geltenden geringen Stundensätze zu arbeiten. Selbst ein Handwerker erhält mehr als 45 € die Stunde....da kann man dann nicht verlangen, dass der RA oder ein ähnlich geeigneter Pfleger für weniger tätig wird. Das ist einfach abwegig.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Die Stundensätze des OLG Dresden sind zu niedrig. Punkt. Mehr gibt es zu dieser Entscheidung aus meiner Sicht nicht zu sagen.

    Unsere Nachlasspfleger nehmen meist etwas weniger, als sie nach der obergerichtlichen Rechtsprechung verlangen könnten. Das ist für alle Seiten eine gute Lösung, denn das Gericht/der Verfahrenspfleger muss nicht lange prüfen, ob der "Höchst" Stundensatz "noch" angemessen ist, sondern weiß, das passt schon. Insoweit tut sich das hiesige Gericht auch nicht schwer, unsere Nachlasspfleger, die nichts ausreizen auch immer gern wieder zu bestellen und bei der Einrichtung von NL-Pflegeschaften nicht kleinlich zu sein.

    Zurück zur Ausgangsfrage:

    Auf Mitarbeiter delegierte Tätigkeiten werden hier von den NL-Pflegern entweder gar nicht oder zu einem geringeren Stundensatz als des des Pflegers selbst angesetzt. Dies halte ich für gut und richtig.

    Auch ist hier das Gericht bzgl. Auslagen, die durch Delegierung entstanden sind, relativ großzügig. Denn die Alternative wäre, dass der NL-Pfleger die Tätigkeiten in Person selbst ausführt, was wirtschaftlich für die Erben/die Landeskasse teurer wäre.

    Zu der Zeit, als Berufsbetreuer nach tatsächlicher Tätigkeit und nicht pauschal vergütet wurden (und die Auslagen nicht in der Vergütung aufgingen, sondern extra abgerechnet wurden), gab es die Problematik mit Hilfskräften in der Betreuung auch schon. Ich finde, dass man die damals vorhandene Rechtsprechung auch noch auf die jetztigen Nachlasspflegschaften übertragen kann.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Auch ich halte die Entscheidung des OLG Dresden nicht für besonders gelungen. Es wurde krampfhaft nach Grenzen oder Richtwerten - vergleichend mit einem völlig anderen Rechtsgebiet für die dort notwendigen Tätigkeiten (Betreuungen, Vormundschaften etc.) - gesucht. Dass es zwischen Nachlasspflegschaften und Betreuungen/Vormundschaften auch Überschneidungen gibt, die nur einen angepassten Stundensatz rechtfertigen, dürfte unbestritten sein (Rechnungslegung, einfache Bürotätigkeiten...).

    Für komplizierte und umfangreiche Erbenermittlungen bzw. sich schwierig gestaltende Nachlasspflegschaften ohne Ausnahme einen Höchststundensatz von 58,00 € festzulegen, ist lächerlich. Ohne Wenn und Aber.

    Gleiches dürfte vermutlich auch für einige Fälle aus dem Betreuungsrecht gelten, da mag der Höchstsatz ebenfalls viel zu niedrig angesetzt sein. Das ist aber wieder eine andere Geschichte. :)

    Das Tolle ist, bis auf die Kollegen aus Sachsen kann man sich hervorragend an den übrigen Entscheidungen orientieren. :D

    Gute Nacht und allen einen tollen Start in die Woche.

  • @ TL: Nix mit Fenster. Wenn das Gesetz von einer Angemessenheit spricht, muss man sich anhand der Wertungen des Gesetzes fragen, was der Gesetzgeber als angemessen ansieht. Und dazu ist es zwingend, andere gesetzliche Regelungen in den Blick zu nehmen, in denen der Gesetzgeber sich dazu geäußert hat, was angemessen ist. Sodann muss man für jedes dieser Regelungswerke sagen, wieso man die dortigen Zahlen für richtig oder für zu niedrig hält. Das Greifen von Zahlen im luftleeren Raum ist methodisch nicht vertretbar. Es kann ja sein, dass die Betreuervergütung verfassungswidrig zu niedrig ist. Dann muss der Angriff aber an diesem Punkt ansetzen. Gerichtsurteile sind keine Rechtsquellen. Gewohnheitsrecht konnte sich bisher nicht bilden, da eben das OLG Dresden und auch tlw. Literaturstimmen Widerspruch erhoben haben. Das soll weder heißen, dass die Stundensätze des OLG Dresden richtig oder diejenigen der anderen Gerichte falsch sind. Aber die methodische Herleitung erschöpft sich derzeit in schlichter Willkür.

    PS: Übrigens wäre es hier für den BdN ein lohnendes Stück Lobbyarbeit, zuerst einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der die Vergütung besser regelt. Der springende Punkt wird die Frage sein, wie groß eigentlich der Vergütungsunterschied bei mittellosem und bemitteltem Nachlass sein darf, ohne dass die Differenzierung gegen den Gleichheitssatz verstößt.

  • PS: Übrigens wäre es hier für den BdN ein lohnendes Stück Lobbyarbeit, zuerst einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der die Vergütung besser regelt. Der springende Punkt wird die Frage sein, wie groß eigentlich der Vergütungsunterschied bei mittellosem und bemitteltem Nachlass sein darf, ohne dass die Differenzierung gegen den Gleichheitssatz verstößt.

    Das mag sein, aber ob ein solcher Gesetzentwurf jemals angenommen werden wird, dürfte äußerst fraglich sein.

    Lobbyarbeit wird dennoch (schon längst) betrieben. Es hat sich bei dem letzten Treffen in Kassel in diesem Monat eine Arbeitsgemeinschaft gegründet, die sich dem Thema "Vergütungsempfehlungen des BDN" annehmen wird. Auch wurde der BDN meines Wissens schon von Seiten des BMJ auf die interne Verteilerliste für Anhörungen z.B. in Gesetzgebungsverfahren genommen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (28. April 2014 um 15:27)

  • Der zentrale Rechtsirrtum des OLG Dresden - eigentlich ein Anfängerfehler - besteht darin, dass es für die Bemessung des Stundensatzes die Norm des § 3 VBVG heranzieht, obwohl diese beim Pfleger nach § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB nur in Fällen der Mittellosigkeit oder - beim Nachlasspfleger- in Fällen des fehlenden Aktivnachlasses greift. Die verschiedenen Rechtsgrundlagen für die Vergütung im Vermögensbereich und die Vergütung im Mittellosenbereich schließen sich demzufolge gegenseitig aus. Das ist eine derart profane Erkenntnis, dass man hierüber erst gar nicht diskutieren muss.

    Die Einwände von Papenmeier sind aber auch im Übrigen nicht berechtigt.

    Wenn das Gesetz eine Vergütung nach Zeitaufwand vorsieht, aber keine Stundensätze gesetzlich fixiert, sondern die Höhe der Vergütung vom Umfang und der Schwierigkeit der Pflegergeschäfte abhängig macht, dann liegt es in der Natur der Dinge, dass der - aus eben diesem Grund - gesetzlich nicht fixierte Stundensatz im Einzelfall zu bestimmen ist. Und insoweit gibt es natürlich auch eine typisierte Vielzahl von Einzelfällen, wenn man jeweils auf den Schwierigkeitsgrad der Pflegergeschäfte abstellt (einfache, durchschnittliche, überdurchschnittliche oder besonders schwierige Abwicklung). Für die Vormundschaft findet sich in § 3 Abs. 3 VBVG für den im Vermögensbereich tätigen Vormund die Möglichkeit, die "üblichen" Stundensätze dieser Norm ensprechend der Schwierigkeit der Vormundsgeschäfte zu erhöhen und für den Pfleger (also auch für den Nachlasspfleger) ergibt sich dies aus § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB (keine Anwendung von § 3 VBVG im Vermögensbereich bzw. bei vorhandenem Aktivnachlass).

    Gegen die Bemessung des Stundensatzes im Einzelfall ist daher nicht nur nichts einzuwenden, sondern sie entspricht exakt der vorliegenden gesetzlichen Konzeption. Die Bemessung des Stundensatzes im Einzelfall war auch schon bei der vormaligen Gebrechlichkeitspflegschaft nach dem früheren § 1910 BGB - also bereits seit dem Inkrafttreten des BGB - üblich, sofern man insoweit im Einzelfall - was möglich war - nach Zeitaufwand vergütet hat.

    All dies sieht im Übrigen auch das OLG Dresden nicht anders, nur dass es seine Überlegungen eben unter Zugrundelegung einer falschen Rechts- und Anspruchsgrundlage anstellt, indem es sich auf § 3 VBVG fokussiert, der im Vermögensbereich - mit Ausnahme der Vormundschaft - keine Anwendung findet.

  • Der zentrale Rechtsirrtum des OLG Dresden - eigentlich ein Anfängerfehler - besteht darin, dass es für die Bemessung des Stundensatzes die Norm des § 3 VBVG heranzieht, obwohl diese beim Pfleger nach § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB nur in Fällen der Mittellosigkeit oder - beim Nachlasspfleger- in Fällen des fehlenden Aktivnachlasses greift.

    Das stimmt nicht. Das OLG Dresden hat die Vorschrift gerade nicht angewandt (Rn. 18). Es hat nur gesagt, dass natürlich die angemessene Vergütung trotzdem in einem Bereich liegen kann, der sich mit den Beträgen aus dem VBVG überschneidet. Mich stört die Kindergarten-Kritik: "Wir haben keine Argumente, deshalb werfen wir mit Dreck oder ignorieren das OLG Dresden ganz."

  • Ich habe nicht geschrieben, dass das OLG die Norm angewandt hat, sondern dass es sie herangezogen hat.

    Das ist ein feiner - aber entscheidender - Unterschied, zumal ich die vorgeblich "fehlenden" Argumente detailliert dargelegt habe.

    Im Übrigen bin ich der Letzte, der nicht auch einmal gegen die gesamte Rechtsprechung opponiert, wenn er sie für falsch hält (siehe Beispiel GbR). Das schließt aber nicht aus, dass eine ganz überwiegende und fast einhellige Rechtsprechung auch zutreffend sein kann und ich mich ihr deshalb anschließe (oder umgekehrt).

  • -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich möchte mich noch mal an den Beitrag von Cromwell in #5 anhängen. Scheinbar gibt es eine Nachlasspflegerin in Süddeutschland, die ca. 12 Mitarbeiter beschäftigt und die Bearbeitung fast ausnahmslos delegiert. Davon ist dann ein Großteil nicht vergütungsfähig. Hat das nur noch keiner gemerkt? Oder wird das einfach geduldet?

  • Ich möchte mich noch mal an den Beitrag von Cromwell in #5 anhängen. Scheinbar gibt es eine Nachlasspflegerin in Süddeutschland, die ca. 12 Mitarbeiter beschäftigt und die Bearbeitung fast ausnahmslos delegiert. Davon ist dann ein Großteil nicht vergütungsfähig. Hat das nur noch keiner gemerkt? Oder wird das einfach geduldet?

    Welche Qualifikation haben die besagten Mitarbeiter?

  • Davon ist dann ein Großteil nicht vergütungsfähig.

    Warum sollte das nicht vergütungsfähig sein?

    Wie soll man sonst als Berufspfleger auch mal Fälle bearbeiten, die so umfangreich sind, dass man Sie nicht alleine machen kann? Es spricht doch nichts dagegen, Mitarbeiter zu haben und Sachen zu delegieren, solange man die Aufsicht und die Verantwortung über die Sachen behält und nicht die Pflegschaft im Ganzen überträgt....wo ist dein Problem?

    Kein Insolvenzverwalter der Welt z.B. würde alle Insolvenzen alleine bearbeiten. Der Überträgt doch auch fast die gesamte Tätigkeit auf Angestellte??? Beim Zwangsverwalter steht sogar in der Vergütungsverordnung, dass die Stunden der Mitarbeiter mit dem gleichen Stundensatz zu vergüten sind, als hätte der ZV diese selbst erbracht...

    ???

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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