Ausfertigung Erbschein nur an neutrale Person

  • Hallo,
    ich habe einen "normalen" Erbscheinsantrag einer Privatperson vorliegen. Die angeschriebene Miterbin schreibt nun, vertreten durch einen Rechtsanwalt: "Bereits jetzt wird darauf hingewiesen, dass die Erteilung einer Ausfertigung des Erbscheins nur an einen gemeinschaftlich zu bestimmenden Treuhänder, vorzugsweise einen Notar, erfolgen darf, da unsere Mandantin nicht möchte, dass die Miterbin die Ausfertigung des Erbscheins allein erhält"

    Ignoriere ich das einfach, oder muss ich jetzt einen Feststellungsbeschluss machen und mit Rechtsmittelbelehrung ankündigen, dass ich beabsichtige, die Ausfertigung des Erbscheines der Antragstellerin zu erteilen, oder wie würdet ihr das Ansinnen behandeln ?

    Paul

  • Wenn der Erbschein an sich antragsgemäß ergehen soll, worin soll der Feststellungsbeschluss dem Willen der Miterbin i.S. des § 352 II FamFG widersprechen ?
    Ein "Widerspruch" richtet sich doch "nur" gegen die Erteilung der Ausfertigung des Erbscheins
    Und die steht dem Antragsteller in der beantragten Anzahl allemal zu.

  • Der Feststellungsbeschluss stellt ja nur fest, dass die das Erbrecht begründenden Tatsachen als festgestellt betrachtet werden und nicht, wer wie viele Ausfertigungen des Erbscheins erhält. Ich würde mit einem einfachen Schreiben der Mit-Erbin mitteilen, dass wie beantragt eine Ausfertigung des ES an die Antragstellerin geschickt wird. Also kein Beschluss und keine Rechtsmittelbelehrung.

  • Meine (etwas ironische) Antwort an den Rechtsanwalt wäre:

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

    der Erbschein ist ein Zeugnis über das Erbrecht und kann jedem Erben, auf dessen Antrag, in beliebiger Anzahl in Ausfertigung ausgestellt werden.

    Miterben haben keine Berechtigung, diese über § 2353 iVm. § 2357 BGB normierte Regelung zu verhindern. Es mangelt insofern bereits deswegen an einem Rechtschutzbedürfnis bzw. einer Anspruchsgrundlage für Ihren Antrag.

    Jedoch auch ohne diese Regelungen darf Sie das Gericht darauf hinweisen, dass Ihr Antrag nicht ganz verständlich ist und ggf. auf einer falschen Rechtskenntnis basiert. So handelt es sich bei einer Erbengemeinschaft um eine Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet, sofern Ihnen die diesbezüglichen Regelungen des BGB bekannt sind, dass ein einzelner Erbe ohnehin mit einer Erbscheinsausfertigung alleine keine Möglichkeit hat, über den Nachlass zu verfügen oder Leisungen mit Wirkung für und gegen alle Erben zu fordern. Insofern entbehrt Ihr Antrag leider auch aus diesem Aspekt jeglicher vernünftiger Grundlage weshalb um entsprechende Darlegung gebeten wird, weshalb Ihres Erachtens das entsprechende Ansinnen sinnvoll wäre.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Meine (etwas ironische) Antwort an den Rechtsanwalt wäre:

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

    der Erbschein ist ein Zeugnis über das Erbrecht und kann jedem Erben, auf dessen Antrag, in beliebiger Anzahl in Ausfertigung ausgestellt werden.

    Miterben haben keine Berechtigung, diese über § 2353 iVm. § 2357 BGB normierte Regelung zu verhindern. Es mangelt insofern bereits deswegen an einem Rechtschutzbedürfnis bzw. einer Anspruchsgrundlage für Ihren Antrag.

    Jedoch auch ohne diese Regelungen darf Sie das Gericht darauf hinweisen, dass Ihr Antrag nicht ganz verständlich ist und ggf. auf einer falschen Rechtskenntnis basiert. So handelt es sich bei einer Erbengemeinschaft um eine Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet, sofern Ihnen die diesbezüglichen Regelungen des BGB bekannt sind, dass ein einzelner Erbe ohnehin mit einer Erbscheinsausfertigung alleine keine Möglichkeit hat, über den Nachlass zu verfügen oder Leisungen mit Wirkung für und gegen alle Erben zu fordern. Insofern entbehrt Ihr Antrag leider auch aus diesem Aspekt jeglicher vernünftiger Grundlage weshalb um entsprechende Darlegung gebeten wird, weshalb Ihres Erachtens das entsprechende Ansinnen sinnvoll wäre.

    Ich glaube, ich könnte mir eine in genau diese Richtung gehende Antwort nicht verkneifen. :daumenrau:daumenrau

    Es hört doch jeder nur, was er versteht.

    (Goethe)

  • Gerichte werden sich hüten, den Leuten auch noch zu verraten, dass sie beliebig viele Ausfertigungen erhalten ;)
    Ich würde das Schreiben einfach ignorieren. Das geht am schnellsten. Wer ganz freundlich sein will, greift zum Telefon.

  • Gerichte werden sich hüten, den Leuten auch noch zu verraten, dass sie beliebig viele Ausfertigungen erhalten ;)
    Ich würde das Schreiben einfach ignorieren. Das geht am schnellsten. Wer ganz freundlich sein will, greift zum Telefon.

    Ich sage ja nicht, dass ich wirklich das zugegeben etwas polemische Schreiben tatsächlich so verfassen würde. Aber mit etwas weniger (weit weniger :) "Pfeffer" geschrieben, würde ich das durchaus so rausschicken, denn wenn jemand (und noch dazu ein Anwalt) einen Antrag stellt, kann ich ja nicht einfach so diesen ingnorieren. Das geht nicht. Aber man muss ja auch nicht gleich den Antrag förmlich zurückweisen...insofern ist der Vorschlag mit dem :telefonie (wenn man den Herrn RA denn erreicht) sicher
    :meinung:

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Keine Bange, wie aus den Vorposts ersichtlich bist du einfach nur wieder an ein ganz besonderes Exemplar von "Fachmann" geraten.
    Schreib ihm einfach, dass der Erbschein wie beantragt erteilt werden wird und das seinem Begehren die Grundlage fehlt.

    Am Ende würde ich schreiben: "es wird davon ausgegangen, dass sich der Einwand erledigt hat." - und fertig. Danach weiter wie gehabt.

  • Ich finde es klasse.

    Jeden Tag stehe ich auf und denke mir, das könnte ein ruhiger, langweiliger Tag werden. Dann blättere ich fröhlich in den Akten herum. Wenn ich Glück habe, machen sie meinen Tag zu einem besonderen. Wenn nicht, logge ich mich im Rechtspflegerforum ein.
    Und was sehe ich? Es gibt in allen Sparten Trolle :wechlach:


    Ein solcher Antrag hat es verdient, dass sich ausgiebig mit ihm beschäftigt wird. Mein Schreiben würde wahrscheinlich nicht weniger als zwei bis drei Seiten umfassen. :D

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