Steuererklärung und Verfahrensabschluss

  • Mal angenommen, in einem Kleinverfahren (IN) ist alles erledigt, der Schlussbericht wird eingereicht, alles geht seinen Gang. Nach dem Schlusstermin kommt jedoch das Finanzamt um die Ecke und beschwert sich, dass bzgl. des vorinsolvenzlichen Zeitraums eine Steuererklärung nicht abgegeben worden sei. Wäre sie abgegeben worden, wäre die daraus resuliterende Forderung noch zur Tabelle angemeldet worden, was nun - da Schlusstermin vorbei - nicht mehr geht.

    FA will nun Schadenersatz in Höhe der entgangenen Quote. Ist das gerechtfertigt?

  • Auf Ideen kommen die Kollegen :)

    Wenn die angebliche Steuerforderung vorinsolvenzlich entstanden ist, ist das FA Insolvenzgläubiger. Als solcher hat es seine Forderung - und sei es nach vorheriger Schätzung der Besteuerungsgrundlagen - anzumelden. Nicht gemacht = selber schuld.

  • Auf Ideen kommen die Kollegen :)

    Wenn die angebliche Steuerforderung vorinsolvenzlich entstanden ist, ist das FA Insolvenzgläubiger. Als solcher hat es seine Forderung - und sei es nach vorheriger Schätzung der Besteuerungsgrundlagen - anzumelden. Nicht gemacht = selber schuld.

    :daumenrau
    Sehe ich auch so.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Pech für die Kollegen. Auch auf dem FA gibt es ein paar Terminsachen die erledigt werden müssen. (Leider).

    Meines Halbwissens gibt es Rechtssprechung, dass der Inso Verwalter nicht verpflichtet ist, Steuererklärung aus dem Insolvenzzeitraumes zu fertigen oder fertigen zu lassen, außer es würden sich dadurch die angemeldeten Forderungen verringern.

    Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann das FA die Abgabe der Erklärungen nicht mehr erzwingen, daher hat es die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen und dem Inso-Verwalter die festgesetzten Steuern in Form einer Steuerberechnung mitzuteilen. Gleichzeitig sind die festgesetzten Steuern zur Tabelle anzumelden.

    Meist reicht es nicht alles auf den Anmelde- oder den Prüfungstermin fertig zu machen, aber es reicht zumindest bis kurz danach.

  • ...

    Meines Halbwissens gibt es Rechtssprechung, dass der Inso Verwalter nicht verpflichtet ist, Steuererklärung aus dem Insolvenzzeitraumes zu fertigen oder fertigen zu lassen, außer es würden sich dadurch die angemeldeten Forderungen verringern.

    Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann das FA die Abgabe der Erklärungen nicht mehr erzwingen, ...

    M.W. nicht ganz richtig. Der Insolvenzverwalter ist Vertreter des Steuerpflichtigen, ihn trifft daher auch die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung.

    Soweit die Theorie. In der Praxis steht dem sowohl häufig die Fähigkeit zur Abgabe - z.B. aufgrund chaotischer Buchführungsunterlagen - entgegen, als auch die Arbeitsbelastung der Kollegen / Kolleginnen in der Veranlagung die Erklärungspflicht mit Zwangsgeld durchzusetzen.

    Im Ergebnis sind wir uns aber einig. Der praxisgerechte Weg ist Schätzung => Anmeldung. Möge der Verwalter sich gegen die evtl. zu hohe Schätzung wehren :)

    Ash

  • Leute kommt mal wieder runter. Ich weiß, dass man die Abgabe von Steuererklärungen auch dann mit Zwangsgeld verfolgen kann, wenn es durch den Insolvenzverwalter zu einer Nullerklärung kommt. Aber macht das eigentlich Sinn :gruebel:. Warum können sich Finanzämter und Insolvenzverwalter einfach nicht vertragen. Unser Steuerberater brachte heute von meinem "Lieblingsfinanzamt" folgenden Ausspruch mit: Er selbst habe einen guten Ruf, aber mit den Insolvenzverwaltern gäbe es doch immer nur Probleme. Tscha ist der Ruf erst ruiniert, muss man auch keine Steuererklärungen abgeben.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • AEAO zu § 251 Nr. 4.2

    "In massearmen Verfahren kann jedoch regelmäßig von der Anwendung von Zwangsmitteln abgesehen werden; die Besteuerungsgrundlagen sind dann zu schätzen."

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • AEAO zu § 251 Nr. 4.2

    "In massearmen Verfahren kann jedoch regelmäßig von der Anwendung von Zwangsmitteln abgesehen werden; die Besteuerungsgrundlagen sind dann zu schätzen."

    Aha, es gibt also doch eine Vorschrift, dass wir es nicht tun müssen. Wie oft haben wir darüber schon diskutiert. :confused:

  • AEAO zu § 251 Nr. 4.2

    "In massearmen Verfahren kann jedoch regelmäßig von der Anwendung von Zwangsmitteln abgesehen werden; die Besteuerungsgrundlagen sind dann zu schätzen."

    Aha, es gibt also doch eine Vorschrift, dass wir es nicht tun müssen. Wie oft haben wir darüber schon diskutiert. :confused:

    :psst:

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Da beißt sich die Katze selbst in den Schwanz.

    Woher soll das Finanzamt wissen, ob wir ein massearmes Verfahren haben oder nicht, wenn der Bericht des Inso-Verwalters noch nicht haben? Da die Vollstreckungsmaßnahmen meist erfolgslos waren, müsste man sowieso von einem massearmen Verfahren ausgehen.

    Praxis bei uns ist, dass wir Zwangsgelder nach Eröffnung des Verfahrens zurücknehmen lassen und während des Verfahrens keine neuen festsetzen, sondern es werden sofort die Schätzungsbescheide erlassen, damit wir die Anmeldung abgeben können. Unsere "Standard" Inso Verwalter kennen das Verfahren, und wenn die Schätzungen zu hoch sind, kommen die Erklärungen.

    Ein bei Inso Eröffnung festgesetztes Zwangsgeld wirkt nur gegen den Schuldner und ist auf Grund des Vollstreckungsverbotes ist das Zwansgeld uneinbringbar.

    Schön, dass man gegen den Inso Verwalter notfalls ein ZWG festsetzen kann, aber was soll das? Im dümmsten Fall erhält man die Erklärungen dann kurz nachdem das Verfahren aufgehoben wird, und dann kommen wir zu einem Fall, wie ihn der Fragesteller geschildert hat. Wenn dann müsste eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und eine ZWG Festsetzung parallel ergehen. Das ist zwar zulässig, aber inwieweit es noch ermessensgerecht ist, ist eine andere Frage.

  • Woher soll das Finanzamt wissen, ob wir ein massearmes Verfahren haben oder nicht, wenn der Bericht des Inso-Verwalters noch nicht haben?

    Also ich hab ein Telefon in meinem Büro stehen. :gruebel:

  • Woher soll das Finanzamt wissen, ob wir ein massearmes Verfahren haben oder nicht, wenn der Bericht des Inso-Verwalters noch nicht haben?

    Also ich hab ein Telefon in meinem Büro stehen. :gruebel:

    Und Du gibst vor Übersendung des Berichtes an das Gericht Stellungsnahmen an die Gläubiger? Warum bist Du nicht in meinem Bereich tätig?

    Wir haben hauptsächlich mit sechs Insolvenzverwaltern zu tun. Mit dreien ist es ein einvernehmliches Geben und Nehmen und mit den anderen Dreien gilt in beide Richtungen das Motto "wir schenken nichts".


    @la Flor...

    Laut der AEAO geht die Pflicht des Insoverwalters als Vermögensverwalter zur Abgabe der Steuererklärungen über die Aufhebung des Insoverfahrens hinaus, wenn der Insoverwalter die Steuererklärungen vor Aufhebungen abzugeben gewesen wären, sofern der Insoverwalter dieser Pflicht noch nachkommen kann.

  • Woher soll das Finanzamt wissen, ob wir ein massearmes Verfahren haben oder nicht, wenn der Bericht des Inso-Verwalters noch nicht haben?

    Also ich hab ein Telefon in meinem Büro stehen. :gruebel:

    Und Du gibst vor Übersendung des Berichtes an das Gericht Stellungsnahmen an die Gläubiger? Warum bist Du nicht in meinem Bereich tätig?

    Das sind doch nur zwei Sätzchen: "Boah sieht schlecht aus, wenig / keine Masse."

    Ist doch keine Stellungnahme und schon gar nicht an "die Gläubiger", sondern ans Finanzamt. Wenn jemand mit einer verspäteten Forderungsanmeldung anrückt und nachfragt, ob sich die 20 € noch lohnen, sag ich auch: "Boah, im Moment nix/wenig da. Prognose für 6 Jahre kann ich nicht geben, aber..... "

    Verbindlich kann man da ja eh meistens nichts sagen, aber so grob hat man ja meist schon Hinweise im Gutachten oder halt in den ersten Wochen des Verfahrens. Oder willst du eine feste Ansage? Die kann dir keiner geben.

  • Ist doch keine Stellungnahme und schon gar nicht an "die Gläubiger", sondern ans Finanzamt. Wenn jemand mit einer verspäteten Forderungsanmeldung anrückt und nachfragt, ob sich die 20 € noch lohnen, sag ich auch: "Boah, im Moment nix/wenig da. Prognose für 6 Jahre kann ich nicht geben, aber..... "

    das FA zahlt dies doch wohl nicht, oder ..?:gruebel:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ist doch keine Stellungnahme und schon gar nicht an "die Gläubiger", sondern ans Finanzamt. Wenn jemand mit einer verspäteten Forderungsanmeldung anrückt und nachfragt, ob sich die 20 € noch lohnen, sag ich auch: "Boah, im Moment nix/wenig da. Prognose für 6 Jahre kann ich nicht geben, aber..... "

    das FA zahlt dies doch wohl nicht, oder ..?:gruebel:

    Neee, das bezog sich auf andere Gläubiger, die auch gern mal das Telefon ausprobieren, das auf meinem Schreibtisch rumsteht. ;)

  • na die FA's sind doch sonst rasend schnell mit Schätzungen, fordern auch in jedem 0 EUR Verfahren Gutachten und Berichte an (offenbar Personalüberhang).... dann fallen die halt auch mal mit ner wertlosen Steuerforderung hintenrunter

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • na die FA's sind doch sonst rasend schnell mit Schätzungen, fordern auch in jedem 0 EUR Verfahren Gutachten und Berichte an (offenbar Personalüberhang).... dann fallen die halt auch mal mit ner wertlosen Steuerforderung hintenrunter

    Was bedeutet "sonst so schnell mit Schätzungen" ? Aufgabe des Finanzamtes ist die gleichmäßige Festsetzung und Erhebung von Steuern. Wenn das Finanzamt die Steuern bei Inso Eröffnung nicht schnell schätzt, verstößt es gegen seine (grund-)gesetzlichen Pflichten.

    "fordern auch in jedem 0 Euro Verfahren Gutachten und Berichte an" - ich dachte bis jetzt immer, dass jeder Gläubiger das Recht hat diese Gutachten und Berichte zu lesen, denn das Verfahren hat doch irgendwas mit Gläubigerbefriedigung zu tun. Da das Finanzamt für eine gleichmäßige Erhebung der Steuern nun mal zuständig ist, müssen sie auch die Berichte lesen. Gesetzliche Pflichten hängen nicht von der Personalausstattung ab.

    "Dann fallen die halt auch mal mit ner wertlosen Steuerforderung hintenrunter". Was ist eine wertlose Steuerforderung? Wer sind "die"? Ich glaube, den meisten auf der Vollstreckungsstelle ist es relativ egal, ob die Forderung angemeldet wird oder nicht, und ob sie letztlich befriedigt wird oder nicht. Die Vollstreckungsstelle des Finanzamtes hat einen gesetzlichen Auftrag und dieser ist zu erfüllen.

    Vielleicht verstehe ich Deine Antwort falsch oder ich bin zu sensibel, aber von jemanden der selbst einen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen hat, hätte ich so eine Antwort eigentlich nicht erwartet.

  • Def meinte doch nur, dass er grade nicht versteht, warum in diesem speziellen Fall das FA "etwas verspätet" ums Eck kommt und sich beschwert. Weil ja sonst üblicherweise schnell und manchmal etwas überzogen bzw. irgendwie auch übereifrig durch die FÄ reagiert wird.

    In diesem Falle dann halt: Selbst schuld!

    Da hat schlicht der Sachbearbeiter gepennt. Mehr wollte Def da bestimmt nicht zu sagen. :)

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