Auch wenn es öde klingt, wir haben hier doch erheblich spürbaren Mehraufwand bei schwindendem Personal.
Daher möchte ich nachfragen, wie die Kollegen die Wertfestsetzung nach § 79 GNotKG in der Praxis nach der Eingewöhnungszeit nun handhaben:
a) wird diese Vorschrift überhaupt angewendet ( wir haben hier im Umkreis vom völligem Ignorieren bis grundsätzlich in jedem Fall alles vertreten)
b) wird vor Festsetzung grundsätzlich, also auch in nichtstreitigen Sachen, der Bezi angehört?
Weiß jemand, woraus sich die Verpflichtung der Einbeziehung des Bezis ergibt?
( Bei der Bewilligung von VKH für mittellose Ausschlagende hab ich doch auch nichts mit ihm zu tun)
c) wird der nichtstreitige Beschluss grundsätzlich dem Kostenschuldner und dem Bezi übersendet?
Danke