Zum 01.07.2014 gibt es wieder einige Änderungen in der ZPO.
Wir nehmen hier schon ein paar Jahre am elektronischen Rechtsverkehr teil.
Ab 01.07.2014 sollen hier keine Ausfertigungen von Entscheidungen mehr rausgeschickt werden sondern nur noch signierte Abschriften wegen dieser Änderung:
§ 317 ZPO wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Partei" die Wörter „in Abschrift" eingefügt.
b) Dem Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
„Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt."
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
d) Absatz 6 wird Absatz 5.
Und wie ich gerade im Zöller in der 30. Auflage gelesen habe, soll die Erteilung von Ausfertigungen generell auch ohne elektronischen Rechtsverkehr die Ausnahme sein ab 01.07.2014. Dann sollen nur noch beglaubigete Abschriften von Urteilen, Beschlüssen usw. rausgeschickt bzw. zugestellt werden und Ausfertigungen nur noch auf ausdrücklichen Antrag.
Was mich aber jetzt beschäftigt - setzt auch eine beglaubigte Abschrift eine Rechtsmittelfrist in Gang? Oder bin ich nur zu betriebsblind?