Folgender Sachverhalt: Der Gerichtsvollzieher nimmt dem Sch. die VA ab, der Schuldner erklärt nach Rechtsmittelbelehrung zu Protokoll, "er verzichte auf die 2-wöchige Wartefrist zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis".
Dementsprechend wurde die Anordnung vor Ablauf der Frist des § 882 d Abs. 1 Satz 3 ZPO dem zentralen Vollstreckungsgericht übersandt.
Für mich stellt sich die Frage, ob diese Erklärung des Schuldners überhaupt einen wirksamen Verzicht auf den Widerspruch darstellt und wenn ja, ob das überhaupt möglich ist. D
Denke nicht, dass das so geht und diese Wartezeit von 2 Wochen durch den Gerichtsvollzieher bis zur Übermittlung der Anordnung einzuhalten ist, allerdings habe ich dazu auch nix gefunden.
Wer kann helfen ?