Beschlüsse nicht unterschrieben

  • Ich bräuchte mal wieder Hilfe/Anregungen:

    Ich habe einen KfB gemacht und da ist jetzt die vollstreckbare raus.
    Nun wurde entdeckt, dass die Kostengrundentscheidung nicht unterschrieben war.
    Die Richterin, die damals zuständig war, ist nicht mehr im Hause tätig.

    Das Verkündungsprotokoll ist unterschrieben (Darin steht: Es wird der anliegende Beschluss verkündet).
    Dann folgt der Beschluss, der -wie gesagt- nicht unterschrieben ist.

    Das reicht doch nicht, dass das Verkündungsprotokoll unterschrieben ist !?
    Wie gehe ich weiter vor?
    KFB einziehen?
    Heilen kann man das Ganze ja nicht mehr (durch Unterschrift nachholen etc.)


    Was nun?
    Kann man mir irgendwas ankreiden?

  • Und wieso wirst Du damit behelligt, wenn unter einer Richterentscheidung die Unterschrift fehlt?

    Ich sage das mal so: Es gibt Situationen im Leben, bei denen man feststellt, dass man auf dem Brillenglas gerade einen schwer entfernbaren Fleck hat.

  • Die aufgrund mündlicher Verhandlung verkündeten Beschlüsse können dem Protokoll nach § 160 Abs. 5 ZPO als Anlage beigefügt werden. Für diesen Fall gibt es die Auffassung, dass die Unterschrift durch den Vorsitzenden kein Wirksamkeitserfordernis ist (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 160 Rn. 16).

  • Eine mündliche Verhandlung in dem Sinne gab es nicht.
    Es wurde ein Verkündungstermin bestimmt. Dort war niemand anwesend


    BREamter: Ich habe einen KFB erlassen, obwohl das hätte nicht passieren dürfen, da keine wirksame KGE.
    Ich glaube, ich kann das nicht einfach so weiterschieben, oder?:confused:

  • Ich wüsste nicht, wie du einen rechtskräftigen* Beschluss aus der Welt kriegen willst ... ich würde die Akte schlicht und ergreifend weglegen.

    (*Du hast es zwar nicht ausdrücklich geschrieben, aber ich gehe mal davon aus, dass der KFB mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist)

  • Es gab einen Verkündungstermin, der fand statt, Ri. anwesend und hat KGE verkündet, Protokoll ist unterschrieben?

    Ja, dann kein Prob., BGH, IX ZR 249/96, (auch zur Nachholung): " Wird allerdings ein Urteil - oder ein Beschluß - verkündet (§§ 310, 329 Abs. 1 Satz 1 ZPO), so genügt diese förmliche (vgl. § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO) öffentliche Bekanntgabe der Gerichtsentscheidung, um sie - notfalls auch ohne Unterschrift - als endgültigen, verbindlichen hoheitlichen Ausspruch erscheinen zu lassen. Demgemäß ist eine verkündete Gerichtsentscheidung kein Entwurf mehr, sondern auch ohne Unterschrift entstanden, ..."

    Der BGH-fall ist sehr lehrreich, was bei unwirksamen, weil nicht unterzeichn. Beschlüssen, die nicht verkündet wurden, passieren kann.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich wüsste nicht, wie du einen rechtskräftigen* Beschluss aus der Welt kriegen willst ... ich würde die Akte schlicht und ergreifend weglegen.

    (*Du hast es zwar nicht ausdrücklich geschrieben, aber ich gehe mal davon aus, dass der KFB mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist)

    Wenn! die KGE unwirksam ist, schlägt das auf den KfB durch, d.h. der ist nichtig und damit gar nicht in der Welt. Rechtskraft kann nicht eingetreten sein, vgl. BAG, 5 AZR 268/60. Erzeugt wird höchstens ein (falscher) Rechtsschein.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Eine mündliche Verhandlung in dem Sinne gab es nicht.
    Es wurde ein Verkündungstermin bestimmt. Dort war niemand anwesend


    ...:confused:

    Nur ein kleiner Nachtrag: Auch ein Verkündungstermin ist streng genommen eine (inhaltlich etwas "kastrierte") mündliche Verhandlung, mit dem beschränkten Zweck der Verkündung einer Entscheidung. Daher das Verkündungsprotokoll, aus dem sich der Aufruf der Sache, die Feststellung der Anwesenheit von Beteiligten und die Verkündung der Entscheidung ergibt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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