Im Verfahren nach § 11 RVG bin ich beim Suchen im Gerold/Schmidt mehr oder weniger zufällig auf Rn. 241f. gestoßen.
Demnach reicht unser Standardschreiben (bei uns zp39) zur Anhörung gar nicht aus und wir müssten darauf hinweisen, dass Einwendungen, die jetzt nicht erhoben werden, in einem evt. Vollstreckungsgegenklageverfahren nicht mehr erhoben werden können. Die dort zitierte BGH-Entscheidung erwähnt dies ganz ausführlich.
Erteilt ihr regelmäßig und standardmäßig solche weitgehenden Belehrungen vor der Festsetzung?