Hinweispflicht § 11 RVG

  • Im Verfahren nach § 11 RVG bin ich beim Suchen im Gerold/Schmidt mehr oder weniger zufällig auf Rn. 241f. gestoßen.
    Demnach reicht unser Standardschreiben (bei uns zp39) zur Anhörung gar nicht aus und wir müssten darauf hinweisen, dass Einwendungen, die jetzt nicht erhoben werden, in einem evt. Vollstreckungsgegenklageverfahren nicht mehr erhoben werden können. Die dort zitierte BGH-Entscheidung erwähnt dies ganz ausführlich.

    Erteilt ihr regelmäßig und standardmäßig solche weitgehenden Belehrungen vor der Festsetzung?

  • Ich benutze von je her das Formular ZP 39. Es ist das offizielle Formular, das dann wohl ggf. anzupassen wäre. Offenbar hat man das bislang als nicht notwendig erachtet. Ich habe noch nie von einer erweiterten Belehrungspflicht gehört oder gelesen und kenne auch die BGH-Entscheidung nicht; also bleibt alles beim Alten. :D

  • Naja, die BGH-Entscheidung ist von 1976... also nicht mehr so taufrisch.

    @ Phil: Kannst mir vielleicht mal euer Anhörungsschreiben per PN zur Verfügung stellen? Würde mich ja schon interessieren, wie andere Vordruckstellen das so formulieren:)

  • Naja, die BGH-Entscheidung ist von 1976... also nicht mehr so taufrisch.

    @ Phil: Kannst mir vielleicht mal euer Anhörungsschreiben per PN zur Verfügung stellen? Würde mich ja schon interessieren, wie andere Vordruckstellen das so formulieren:)

    Interessieren würde mich das auch mal (per pN). :gruebel:

  • Es ist das offizielle Formular, das dann wohl ggf. anzupassen wäre. Offenbar hat man das bislang als nicht notwendig erachtet.

    Am Rande (ich sitze in einem Gremium, das mit der Erstellung von Vorlagen für eine andere Anwendung befasst ist):

    "Offizielle" Formulare gibt es nicht. Zu meinem Erstaunen habe ich als Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen schon wiederholt die Auffassung gehört, dass die Vorlagen aus dieser Anwendung wohl verbindlich zu benutzen seien. Das trifft nicht zu, denn diese haben nur den Charakter einer Arbeitshilfe. Angesichts der sachlichen Unabhängigkeit ist letztlich es jedem Benutzer selbst überlassen, was er schreibt. Bei der Vorlagenerstellung kann nicht jeder denkbare Sachverhalt und auch nicht jede Entscheidung berücksichtigt werden. Die "offiziellen" Vorlagenersteller sind da letztlich auch auf Hinweise aus der Praxis angewiesen, da man auch bei bestem Bemühen nicht immer alles finden und sehen kann. Das gilt dann z.B. für den hier geschilderten Sachverhalt einer Entscheidung aus 1976, die scheinbar immer noch Bestand hat.

  • bei uns steht drin:

    Wenn Sie zu diesem Antrag keine Stellung nehmen, wird die Vergütung nachPrüfung der Rechtmäßigkeit aufgrund des Akteninhalts gegen Sie durch Beschlussfestgesetzt werden. Falls dieser Beschluss rechtskräftig wird, können Sie sichbei einer etwaigen Zwangsvollstreckung nur noch auf solche Einwendungenberufen, die nach Erlass des Beschlusses entstanden sind.

  • Vor forumSTAR lautete der Text in Brandenburg (ZP22):

    in Sachen L... ./. L...

    hat/haben ... mit dem beiliegenden Antrag nach § 11 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes die Festsetzung seiner gesetzlichen Vergütung gegen Sie beantragt.

    Begründete Einwendungen können Sie innerhalb 1 Woche nach Zugang dieses Schreibens schriftlich (in doppelter Ausfertigung) oder mündlich zur Niederschrift der Geschäftsstelle geltend machen. Dies gilt sowohl für Einwendungen aus dem Gebührenrecht (z.B. Entstehung und Höhe der Gebühr) als auch für andere Einwendungen (z.B. Einwendungen aus dem Auftragsverhältnis, Tilgung, Stundung oder Verjährung des Anspruchs).

    Ratenzahlung oder Stundung kann/können jedoch nur Rechtsanwältin ... bewilligen.

    Wenn Sie zu diesem Antrag keine Stellung nehmen, wird die Vergütung nach Prüfung der Rechtmäßigkeit auf Grund des Akteninhalts gegen Sie durch Beschluss festgesetzt werden. Falls dieser Beschluss rechtskräftig wird, können Sie sich bei einer etwaigen Zwangsvollstreckung nur noch auf solche Einwendungen berufen, die nach Erlass des Beschlusses entstanden sind.

    Mit freundlichen Grüßen
    Auf Anordnung

    Ich gehe davon aus, daß er immer noch so lautet, arbeite aber mit forumSTAR Zivil nicht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Dann ist mein Beritt wieder mal ganz hinten dran - wir hatten noch nie einen Hinweis auf die BGH-Entscheidung in der Belehrung. Die "Phil´sche" Version finde ich auch viel besser, aber das soll man dann generell anpassen.

  • Es gibt so einige Sachen die man an den Vorlagen aus unserem Programm anpassen könnte. Wenn es genauso erfolgreich läuft wie beim letzten mal, brauchen wir uns die Mühe jedoch nicht machen da mal drauf hinzuweisen... :mad:

  • Zu #13 und 14:
    Den Gedanken hatte ich auch. Ich bin mal gespannt, ob ich eine Reaktion noch erlebe vor meinem Ruhestand, denn dann müssen sie sich ganz schön beeilen... :teufel:

  • Im Verfahren nach § 11 RVG bin ich beim Suchen im Gerold/Schmidt mehr oder weniger zufällig auf Rn. 241f. gestoßen.
    Demnach reicht unser Standardschreiben (bei uns zp39) zur Anhörung gar nicht aus und wir müssten darauf hinweisen, dass Einwendungen, die jetzt nicht erhoben werden, in einem evt. Vollstreckungsgegenklageverfahren nicht mehr erhoben werden können. Die dort zitierte BGH-Entscheidung erwähnt dies ganz ausführlich.

    Erteilt ihr regelmäßig und standardmäßig solche weitgehenden Belehrungen vor der Festsetzung?


    Ich gebe gleich zu, die 76er-BGH-Entscheidung nicht gelesen zu haben, frage mich gleichwohl aber bereits, was das anderenfalls für Konsequenzen nach sich ziehen soll.

    - Es wird angehört ohne diesen gesetzlich nicht vorgesehenen "Hinweis".
    - Es ergeht der Festsetzungsbeschluss mit einer im Gesetz vorgesehenen (epischen) Rechtsmittelbelehrung.
    - Der Beschluss mit RMB wird zugestellt und rechtskräftig.

    Ja und - soll das jetzt nicht so sein wegen des fehlenden "Anhörungshinweises" -
    kommt mir aber krude vor.

    :D

  • Ich sehe das eher so wie mit dieser albernen Rechtsmittelbelehrungspflicht: Nicht wirklich wichtig - es ging ja jahrzehntelang ohne - aber "bürgerfreundlich". Sieht wichtig aus, auch wenn es niemand aus der Otto-Normalverbraucher-Riege wirklich versteht, was da gesagt wird.

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