Vormund bei Tod alleinsorgeberechtigter Mutter

  • Hallo Zusammen,

    ich brauche dringend Hilfe:
    Alleinsorgeberechtigte Mutter von zwei Kinder ist verstorben. Testament mit Vormundsanordnung ( Oma soll Vormund werde) liegt noch beim Notar, JA will ganz schnell Vormund bestellt haben, da Anträge zu stellen sind.
    Vormund soll nicht die Oma werden. Vom Vater gibt es nur einen Namen und eine alte Adresse einer JVA.

    Ich soll jetzt Antrag auf Vormundbestimmung aufnehmen. M.E. macht das doch der Richter oder( § 1680 II BGB)?

  • Wie wärs, zunächst mal einen Gedanken an § 1909 III BGB zu verschwenden ?
    Unabhängig davon , bist Du für die Vormundschaftsbestellung zuständig .
    Der Richter hat nur ( anschließend ) zu prüfen , ob dem nicht sorgeberechtigten Vater das Sorgerecht über § 1680 II BGB zu übertragen ist.

  • Bis zur endgültigen Entscheidung über § 1680 II BGB ist der Ri. für alles, auch die vorl. AO der Vormundschaft zuständig. Das Prob. ist nicht anders als beim § 1678 Abs. 2 BGB, vgl. OLG DD, 23 WF 1162/11.

    § 1909 Abs. 3 ist genauso eine vorgreifliche Entscheidung, wie die Vormundschaft selbst, weil inhaltlich identisch, für welche der Rpfl. zuständig ist , daher genauso ausgeschlossen ist. (Meine Ri. machen die Verfahren.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Bis zur endgültigen Entscheidung über § 1680 II BGB ist der Ri. für alles, auch die vorl. AO der Vormundschaft zuständig. Das Prob. ist nicht anders als beim § 1678 Abs. 2 BGB, vgl. OLG DD, 23 WF 1162/11.

    § 1909 Abs. 3 ist genauso eine vorgreifliche Entscheidung, wie die Vormundschaft selbst, weil inhaltlich identisch, für welche der Rpfl. zuständig ist , daher genauso ausgeschlossen ist. (Meine Ri. machen die Verfahren.)

    Wird hier auch so gemacht. :daumenrau

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ist die elterliche Sorge dem Grunde nach nicht in erster Linie auf den Vater zu übertragen? Hat er nicht Anspruch auf Übertragung? Muss er nicht im Verfahren zur Vormundschaft beteiligt werden? Ist die Anordnung einer Vormundschaft nicht vorschnell? Wäre nicht eine Ergänzungspflegschaft nicht der bessere und vorläufigere Weg?

  • ... Ist die Anordnung einer Vormundschaft nicht vorschnell? Wäre nicht eine Ergänzungspflegschaft nicht der bessere und vorläufigere Weg?

    Erklär mir mal bitte den Unterschied zwischen einer vorl. Vormundschaft und einer vorl. Erg,pfl. für alle Aufgabenkreise? Was ist da besser und v.a. vorläufiger?

    Und was haben die anderen Fragen mit dem Prob. der Zuständigkeit zu tun?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ist nicht auch die Grundlage des Ganzen relevant?
    Warum soll Oma trotz Testament nicht Vormund werden?
    Warum ist das JA in der Sache so intensiv drin?
    Handelt es sich vllt. um Pflegekinder? Oder sollen es jetzt Pflegekinder werden?
    Dann wäre die Forderung des Jugendamtes erklärbar. Es muss Halbwaisenrente beantragt werden, die Erbschaftsangelegenheiten geklärt etc.
    Unter völlig normalen Umständen würde das Testament (der letzte Wille!)der Mutter ausreichen, um Oma Handlungsvollmacht zu geben, weil man ihr die Vormundschaft überträgt.
    Hier traut man aber der Oma das Ganze wohl nicht zu. Woher kennt das JA die Oma so gut, um das einschätzen zu können?
    Mit einer Ergänzungspflegschaft für jetzt relevante Teile würde eine Person für die Kinder ad hoc handlungsfähig werden, weil gerade jetzt einiges ansteht und Fristen einzuhalten sind.
    Ich denke da gerade auch an den Antrag Hilfe zur Erziehung. Wo leben die Kinder jetzt?
    Der Vater ist momentan eher peripher, da Aufenthaltsort nicht bekannt. Das müsste später geklärt werden, da jetzt die Zeit drückt und die Kinder rechtlich vertreten werden müssen.
    Und da ist der Hintergrund des Ganzen schon wichtig.

  • :cool: Zunächst ist die Frage der Zuständigkeit zu klären, dann kommen die weiteren Fragen...

    Soweit der Vater auch Vater im Rechtssinne ist, dürfte eine einheitliche Entscheidung durch den Richter zu treffen sein. Insoweit sehe ich es wie Wobder. Im Zweifel daher zunächst mit dem Richter sprechen bzw. Akte zur Prüfung der Zuständigkeit vorlegen.

  • Hallo zusammen,

    vielen lieben Dank für die rege Diskussion.
    Ich habe in der Zwischenzeit nochmal mit Richter und JA gesprochen. Der Richter wird wohl im Rahmen der einstweiligen AO die Oma zum Vormund bestimmen und dann später eine Anhörung durchführen. Jetzt soll die Oma erstmal handlungsfähig gemacht werden. Die Bedenken des JA liegen im Alter de Oma ( 68) aber im Moment kann und will sie auch alles regeln.

    Aber auch von hier wurde § 1680 II BGB als einschlägige Vorschrift und damit Richterzuständigkeit gesehen.

  • Also her mit der Rente mit 70!:teufel: Ob die Leute im Jugendamt tatsächlich so lange aushalten (wollen)?:gruebel:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Hallo Mikosch,

    vielleicht liegt es ja am Alter der Kinder oder daran, ob Vormundschaft die Aufnahme in den Haushalt der Großeltern zur Folge haben wird? für die Antwort auf die Fragestellung scheint mir das erheblich zu sein.

  • Muss zugeben, dass ich gegenüber der OLG-DD-Entscheidung auch so Teilzweifel habe, jedenfalls zu Ziff. 2 der Leitsätze. In der Regel wird die Feststelllung, ob dem Vater nun die Sorge zu übertragen ist oder nicht, geraume Zeit in Anspruch nehmen. Wenn bis dahin weder Vormund noch Pfleger bestellt werden sollen, frage ich mich, wer das Kind vertreten soll.
    Nunja, ich werde unter Verweis auf diese Entscheidung dann wohl künftig all diese Verfahren an den Richter abgeben und mir um einen gesetzlichen Vertreter keine Gedanken mehr machen. Was hätte denn dagegen gesprochen, dass ich zumindest vorläufig einen Vormund oder Pfleger bestelle, wenn sich dies dann später durch die Übertragung der elterlichen Sorge von selbst erledigt?
    Ich halte die Meinung des OLG für relativ wenig praxistauglich. Mit meinen Richtern hier habe ich zwar stets solche Fälle besprochen, aber sie meinten jeweils, dass das zwei unabhängige Verfahren sind und ich durchaus erst mal vorläufig einen Vormund, ggf. wie hier üblich das Jugendamt, bestellen soll, da ihre Entscheidung sicherlich längere Zeit in Anspruch nehmen wird.
    Nun werde ich aber die Entscheidung des OLG-DD, die ich mittlerweile schon kannte, aber zu der ich in letzter Zeit keinen Fall mehr hatte, ganz gewiss an meine Verfügung dranhängen.

  • ... Wenn bis dahin weder Vormund noch Pfleger bestellt werden sollen, frage ich mich, wer das Kind vertreten soll....

    Sagt das OLG, (s. ganz am Ende) doch gar nicht, "Sollte ein dringendes Handlungsbedürfnis
    bestehen, kann im Wege einer einstweiligen Anordnung
    ein Pfleger für die Kinder bestellt werden."

    Warum nur Pfl. bei § 1678 Abs.2 wird klar, wenn man sich die Wirkungen des Ruhens anschaut. Die KM hat dem Grunde nach weiter die elterliche Sorge, darf sie lediglich nicht ausüben. In diese Rechte darf nur bei Regelungsbedürfnis eingegriffen werden, also wenn nicht alles zu regeln ist, gibt es keinen Vormund, sondern nur Pfl.


    "Die Schwere des Eingriffs im
    Falle der Bestellung eines Vormundes für die eigenen Kinder,
    für die der Betreute die elterliche Sorge auf Grund von Geschäftsunfähigkeit
    nicht mehr ausüben kann, ist zudem ohne
    weiteres vergleichbar mit der Bestellung eines Betreuers gemäß
    § 1896 BGB...."

    Hier aber ist die KM tot, d.h. in ihre Rechte wird nicht mehr durch die VM -bestellung eingegriffen. Da das Kind aber einen Vertreter braucht, kommt nur vorl. VM in Betracht.
    Eines konkreten Regelungsbedürfnises bedarf es nicht.


    (Btw. Ich teile die Auffassung des OLG insoweit nicht, weil das Ergbenis, nämlich dass das Kind keinen handlungsfähigen Vertreter hat, identisch ist. Folglich kommt zum Schutz des Kindes auch bei § 1678 nur vorl. VM und nicht vorl. E.pfl. in Betracht.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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